Widerrufsbelehrung der Münchener Hypothekenbank eG

Die MünchenerHyp hat in den Jahren 2010 bis 2014 sehr unterschiedliche Widerrufsinformationen verwendet. Unsere Kanzlei hat festgestellt, dass in zahlreichen Fällen erhebliche Abweichungen vom jeweiligen gesetzlichen Muster festzustellen sind. In anderen Fällen sind in den Verträgen gesetzliche Pflichtangaben nicht oder falsch wiedergegeben.

Eine beispielhafte Aufzählung, sortiert nach Jahren, finden Sie im Folgenden:

2010 verwendete Widerrufsinformation

Die im Jahr 2010 von der Münchener Hypothekenbank eG verwende Widerrufsinformation lautete auszugsweise häufig wie folgt:

 

Widerrufsinformation

 

Widerrufsrecht

 

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.

 

Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem Sie alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses. Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Darlehensgeberin zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten haben.

Sie haben alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für Sie bestimmten Ausfertigung Ihres Antrags oder in der für Sie bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für Sie bestimmten Abschrift des Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und Ihnen eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist.

Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben können Sie nachträglich in Textform informiert werden; die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. Sie sind mit den nachgeholten Pflichtangaben nochmals auf den Beginn der Widerrufsfrist hinzuweisen.

 

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

 

Der Widerruf ist zu richten an

 

Münchener Hypothekenbank e. G.

[…]

 

Widerrufsfolgen

 

Sie haben innerhalb von 30 Tagen das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von XX,xx Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Wenn Sie nachweisen, dass der Wert Ihres Gebrauchsvorteils niedriger war als der Vertragszins, müssen Sie nur den niedrigeren Betrag zahlen. Dies kann z.B. in Betracht kommen, wenn der marktübliche Zins geringer war als der Vertragszins. Sie haben auch die Aufwendungen zu ersetzen, die wir an öffentliche Stellen erbracht haben und nicht zurückverlangen können.

 

Stellungnahme der Kanzlei Stenz & Rogoz

(Stand 20.03.2020)

 

Die MünchenerHyp hat den Lauf der Widerrufsfrist u. a. von zwei Voraussetzungen abhängig gemacht, nämlicher dass ihre Kunden erstens

 

  • „Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags“

 

und zweitens die

 

  • „Angabe der für den Darlehensnehmer zuständigen Aufsichtsbehörde“

 

erteilt würde.

 

Zur Aufsichtsbehörde verhält sich keines der beiden Dokumente. Unter Ziff. 13 findet sich nur die Angabe, dass dem Verbraucher ein Beschwerdemanagement zur Verfügung steht.

 

Zwar enthielt das ESM die Angaben zu einigen Kündigungsmöglichkeiten. Der herrschenden Rechtsprechung und Literatur zufolge (etwa Landgericht Arnsberg, Urteil vom 17.11.2017, Aktenzeichen: 2 O 45/17, Rn. 24 ff.; Landgericht Berlin, Urteil vom 05.12.2017, Aktenzeichen: 4 O 150/16, Rn. 32 ff.; Landgericht Ellwangen, Urteil vom 25.01.2018, Aktenzeichen: 4 O 232/17, Rn. 50 ff.; Landgericht München I, Urteil vom 09.02.2018, Aktenzeichen: 29 O 14138/17, Rn. 58 ff.; Landgericht Limburg, Urteil vom 13.07.2018, 2 O 317/17, Rn. 31 ff.; Merz in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl. 2011, Rn. 10.203; Schürnbrand in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 492 Rn. 27; Schwintowski in: Herberger/Martinek u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 492, Rn. 20.1) ist die Bank jedoch auch dazu verpflichtet, über das Recht des Darlehensnehmers zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB aufzuklären. 

 

Diesem Erfordernis kam die Münchener Hypothekenbank jedoch gerade nicht nach, sodass Kreditverträge auch heute noch widerrufbar sind!

2007 verwende Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-mail) widerrufen.


Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag nach Erhalt eines Exemplars

- dieser Widerrufsbelehrung sowie

- einer Vertragsurkunde, Ihres schriftlichen Vertragsantrags oder einer Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Vertragsantrags.

Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

 

Der Widerruf ist zu richten an:

 

Münchener Hypothekenbank eG

Karl-Scharnagl-Ring 10

80539 München

[...]


Widerrufsfolgen

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns gegebenenfalls Wertersatz leisten.


Mit nachstehender Unterschrift werden die erfolgte Belehrung  und der Erhalt eines Exemplars der Widerrufsbelehrung bestätigt. 


[...]"

  

Stellungnahme der Kanzlei Stenz & Rogoz:

 

Der Bundesgerichtshof hat hierzu mit Urteil vom 24.03.2009 (Az.: XI ZR 456/07, abgedruckt in NJW-RR 2009, 1275) folgendes deutlich gemacht:

 

"Der mit dem Widerrufsrecht nach § 1 I HWiG bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung (§ 2 I 2 HWiG). Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, sein Widerrufsrecht auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (Senat, WM 2009, 350 = BeckRS 2009, 05016Rdnr. 14 m.w. Nachw.). Nach diesen Maßstäben ist die den Kl. erteilte Widerrufsbelehrung unwirksam. Der verständige Kunde, auf dessen Sichtweise es für die Auslegung der Belehrung ankommt (vgl. Senat, NJW-RR 2009, 709 = WM 2009, 350Rdnr. 16), kann den Beginn der Widerrufsfrist anhand der Belehrung nicht ermitteln. Denn nach dieser Belehrung beginnt die Frist entgegen § 2 I 2 HWiG nicht mit Aushändigung der Belehrung, sondern erst dann, wenn die unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrags der Bekl. zugegangen ist. Wann dies der Fall ist, entzieht sich der Kenntnis des Darlehensnehmers, der über interne Abläufe bei der Kreditgeberin nicht informiert ist."

 

Aktuelles Urteil:

Landgericht Köln erklärt Widerrufsbelehrung der Münchener Hypothekenbank für unwirksam

Mit Urteil vom 26.05.2015 (Az.: 21 O 361/14) hat sich das Landgericht Köln mit einer vielfach verwendeten Widerrufsbelehrung der Münchener Hypothekenbank auseinandergesetzt und diese für unwirksam erachtet. Das Landgericht führte u.a. aus:


Die Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft, soweit die Kläger nicht darauf hingewiesen wurden, dass sie bzw. die Beklagte oder ihre Rechtsvorgängerin Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Widerrufserklärung erfüllen muss (§ 286 Abs. 3 Satz 2 BGB) [...]"

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