Widerrufsbelehrung der Quelle Bauspar AG (heute: BSQ Bauspar AG)

Jedes Kreditinstitut hat seine Widerrufsbelehrungen seit 2002 immer wieder geändert. Bei den nachfolgenden aufgeführten Belehrungen handelt es sich um einige ausgewählte Exemplare, die unserer Kanzlei in den letzten Monaten zur Prüfung vorgelegt wurden. Sämtliche Belehrungen hier aufzuführen, würde den Rahmen sprengen. Dies bedeutet nicht, dass die anderen Belehrungen fehlerfrei sind. Denken Sie daran: Laut einer Studie der Verbraucherzentrale Hamburg erfüllen sage und schreibe rund 80 %  der Widerrufsbelehrungen die von den Gerichten formulierten Vorgaben nicht.

2003 verwendete Widerrufsbelehrung

Belehrung über das

WIDERRUFSRECHT

 

nach dem Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften.

 

Der Darlehensnehmer ist berechtigt, seine auf Abschluss des oben bezeichneten Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Eingang des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der Quelle Bausparkasse, frühestens mit Aushändigung dieser Widerrufsbelehrung, schriftlich zu widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufserklärung.

 

Ein etwaiger Widerruf ist zu richten an die

 

Quelle Bauspar AG

90759 Fürth

zu richten.

 

WIDERRUFSFOLGEN

 

 

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseitigen Leistungen zurückzugewähren. und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Ist es Ihnen nicht möglich, uns die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Der Wertersatz wird nach der im Vertrag bestimmten Gegenleistung berechnet, es sei denn, der Darlehensnehmer kann nachweisen, dass der Gebrauchsvorteil des Darlehens niedriger war.

Stellungnahme der Kanzlei Stenz & Rogoz:

 

Der BGH hat in mehreren Entscheidung deutlich gemacht, dass die sog. „frühestens“-Belehrung den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig belehrt, weil sie nicht umfassend ist. Der Verbraucher kann der Verwendung des Wortes „frühestens“ zwar entnehmen, dass der Beginn des Fristlaufs noch von weiteren Voraussetzungen abhängt, wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (NJW 2010, 989; 2011, 1061).

 

Soweit die BSQ Bauspar AG gegenüber ihren ehem. Kunden argumentiert, nach Ablösung/Rückzahlung des Vertrages könne der Vertrag nicht mehr widerrufen werden, ist dem entgegenzutreten:

 

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann hiernach selbst ein nichtiges Rechtsgeschäft widerrufen werden, mithin ein solches, das wegen der ex-tunc-Wirkungen keinerlei rechtliche Wirkungen erzeugt hat. Erst recht kann dann ein durch Vertrag aufgehobenes Geschäft widerrufen werden, wenn bei diesem die Voraussetzungen für den Widerruf vorgelegen hatten und dies bei Abschluss des Aufhebungsvertrages der zum Widerruf berechtigten Partei nicht bekannt war. Anderenfalls wäre nicht nur dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet, weil dann der wirtschaftliche Stärkere die schwächere Partei bei einer Gefahr des Widerrufs stets zum Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung in Verbindung mit einem „sicheren” neuen Vertrag veranlassen könnte. Der schützenswerte Verbraucher würde auch in Unkenntnis um die für ihn günstigeren Rechtsfolgen gebracht (vgl. zum Vorstehenden nur Schewe, BKR 2012, 240, 242 ff.)


2004 verwende Widerrufsbelehrung

Belehrung über das

WIDERRUFSRECHT

Der Darlehensnehmer ist berechtigt, seine auf Abschluss des oben bezeichneten Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung binnen einer Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Eingang des unterschriebenen Darlehensvertrages bei der Quelle Bausparkasse, frühestens mit Aushändigung dieser Widerrufsbelehrung, schriftlich zu widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufserklärung.


Ein etwaiger Widerruf ist zu richten an die [...]


WIDERRUFSFOLGEN

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseitigen Leistungen zurückzugewähren [...] 

 

 

Stellungnahme der Kanzlei Stenz & Rogoz:

 

Der Bundesgerichtshof hat hierzu mit Urteil vom 24.03.2009 (Az.: XI ZR 456/07, abgedruckt in NJW-RR 2009, 1275) folgendes deutlich gemacht:

 

"Der mit dem Widerrufsrecht nach § 1 I HWiG bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung (§ 2 I 2 HWiG). Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, sein Widerrufsrecht auszuüben. Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (Senat, WM 2009, 350 = BeckRS 2009, 05016Rdnr. 14 m.w. Nachw.). Nach diesen Maßstäben ist die den Kl. erteilte Widerrufsbelehrung unwirksam. Der verständige Kunde, auf dessen Sichtweise es für die Auslegung der Belehrung ankommt (vgl. Senat, NJW-RR 2009, 709 = WM 2009, 350Rdnr. 16), kann den Beginn der Widerrufsfrist anhand der Belehrung nicht ermitteln. Denn nach dieser Belehrung beginnt die Frist entgegen § 2 I 2 HWiG nicht mit Aushändigung der Belehrung, sondern erst dann, wenn die unterschriebene Ausfertigung des Darlehensvertrags der Bekl. zugegangen ist. Wann dies der Fall ist, entzieht sich der Kenntnis des Darlehensnehmers, der über interne Abläufe bei der Kreditgeberin nicht informiert ist."

 

Damit dürfte sehr klar sein, dass die von der Quelle Bauspar AG verwendete Belehrung falsch ist.

Stellungnahme der Kanzlei Stenz & Rogoz:

Diese Widerrufsbelehrung ist bereits falsch, weil dem Darlehensnehmer nicht mitgeteilt wird, an wen der Widerruf zu richten ist. Dies stellt einen eklatanten Fehler der Belehrung dar!