Fehlerhafter Effektivzins führt zum Widerruf

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Rechtsstreit gegen die Sparkasse mit Urteil vom 26.03.2019 (Aktenzeichen: 4 U 102/18) klargestellt, dass bei einer fehlerhaften Angabe des effektiven Jahreszinses die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und der Darlehensvertrag damit auch Jahre nach Vertragsschluss widerrufen werden kann. Betroffen von dem Urteil war die Sparkasse Leverkusen.

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit des von den Klägern zunächst mit Schreiben vom 11.05.2016 erklärten Widerrufs ihrer auf Abschluss von zwei im Jahr 2004 und mit Schreiben vom 19.12.2016 erklärten weiteren Widerrufs ihrer auf Abschluss von drei im Jahr 2011 zustande gekommenen Darlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen.

 

Wörtlich führte das OLG Köln zur Begründung aus seines im Wesentlichen klagestattgebenden Urteils aus:

 

"(2.3.1.1)

Zwar hat die Beklagte den effektiven Jahreszins unter Ziffer 2.3 der Vertragsurkunde mit 3,70 v. H. angegeben. Dieser beläuft sich entsprechend der jedenfalls nicht substanziiert angegriffenen, nachvollziehbar erscheinenden und deswegen der Entscheidung zugrunde zu legenden Darstellung der Kläger in der Berufungsbegründungsschrift (S. 18 ff., Bl. 387 ff. GA, in Verbindung mit den zugleich vorgelegten Anlagen BK 1 bis BK 4, Bl. 400 ff. GA) tatsächlich auf 3,76 bis 3,77 v. H. und ist daher zu gering angegeben. Die Kläger haben ihrer Berechnung zu Recht 365 Zinstage je Jahr und 30,41666 Tage je Monat zugrunde gelegt. Dies folgt aus Art. 247 § 3 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. in Verbindung mit § 6 PAngV in der hier maßgeblichen, vom 30.07.2010 bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung (künftig: a.F.) in Verbindung mit Ziff. I. lit. c) der Anmerkungen in der Anlage 1 zu dieser Vorschrift. Diese Information hat die Beklagte bis zur Erklärung des Widerrufs unstreitig auch nicht in der nach § 492 Abs. 6 BGB a.F. gebotenen Form nachgeholt.

 

(2.3.1.2)

Diese fehlerhafte Angabe ist wie eine fehlende zu behandeln. Zwar könnte der Wortlaut der Vorschrift des § 492 Abs. 6 BGB, die für die Nachholung der nach Abs. 2 erforderlichen Informationen daran anknüpft, dass diese nicht oder nicht vollständig erfolgt sind, dafür sprechen, dass dem Beginn der Widerrufsfrist lediglich das gänzliche Fehlen einer oder mehrerer Pflichtangaben entgegensteht. Der beabsichtigte Informationszweck wird aber bei einer fehlerhaften Angabe gleichermaßen verfehlt wie bei einer fehlenden. Eine fehlerhafte Information birgt sogar die Gefahr der Irreführung des Verbrauchers. Daher beginnt die Widerrufsfrist auch bei einer fehlerhaften Angabe erst dann, wenn die Information ordnungsgemäß nachgeholt wurde (h. M., vgl. Schürnbrand, a. a. O., § 495 Rn. 10: Kaiser in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 355 Rn. 55, m. w. Nachw.; Weidenkaff in Palandt, BGB, 72. Auflage 2013, § 495 Rn. 3). Mit dieser Bewertung geht einher die Auffassung des Europäischen Gerichtshofs.  Nach dessen Entscheidung aus 2008 ergibt die Auslegung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985, dass der nationale Gesetzgeber für den Fall einer fehlerhaften Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht vorsehen kann, dass dieses Recht nicht später als einen Monat nach vollständiger Erbringung der Leistungen aus einem langfristigen Darlehensvertrag durch die Vertragsparteien ausgeübt werden kann (EuGH, Urteil vom 10.04.2008 – C-412/06 – NJW 2008, 1865).

 

Das Urteil kann im Volltext auf der Homepage des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen abgerufen werden.