Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 08.12.2020 (Aktenzeichen: 8 K 1516/18) entschieden, dass Nutzungsersatzanspruch des Verbrauchers nach erfolgreichem Widerruf keinen Kapitalertrag darstellt. Der Anspruch auf den Nutzungsersatz ist nach wirtschaftlicher Betrachtung keine Vermögensmehrung aufgrund der Kapitalüberlassung. Denn nach Abrechnung aller gegenseitigen Ansprüche aus dem rückabgewickelten Darlehensverhältnis verbleibt im Ergebnis eine über die Rückzahlung der Darlehensvaluta hinausgehende (Zins-)Belastung des Verbrauchers. Das Darlehensverhältnis und die Rückabwicklung sind als eine Einheit zu betrachten mit der Folge, dass die Rückabwicklung zu einer Minderung der Zinslast des Verbrauchers führt. Die Minderung der eigenen Zinslast stellt aber keinen Kapitalertrag dar. Steuerrechtlich entfaltet der Widerruf des Verbrauchers somit keine Rückwirkung und kann den in der Vergangenheit verwirklichten Sachverhalt in Form der Darlehensgewährung durch die Bank einerseits und die darauf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen des Klägers an die Bank andererseits nicht ungeschehen machen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verfahren wird vor dem Bundesfinanzhof unter dem Az.: VIII R 5/21 geführt.