Rechtsmissbräuchlicher Widerruf?

In der neuen Ausgabe der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) setzt sich Professor Dr. Carsten Herresthal von der Universität Regensburg mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.10.2018 (Aktenzeichen: XI ZR 69/18) auseinander. Darin versucht Prof. Herresthal eine unzulässige Analogie zu ziehen: Für Darlehensverträge, die zwischen dem 10.06.2010 und dem 20.03.2016 geschlossen gilt bekanntlich das ewige Widerrufsrecht. Das heißt der Gesetzgeber hat bei den Novellierungen der §§ 355 ff. und §§ 491 ff. BGB in den Jahren 2010 sowie 2014 (vgl. Nachweise bei Gansel/Huth/Knorr, BKR 2014, 353, 356) eine zeitliche Beschränkung des Widerrufsrechts bewusst nicht eingeführt. Nun meint Prof. Herresthal, in der Einführung einer zeitlichen Beschränkung des Widerrufsrechts für neue Verträge (also solche ab 21.03.2016) eine "grundlegende Wertung" zu erkennen. Dies soll bewirken, dass der "Schutzzweck [des Widerrufsrechts] mit zunehmenden Zeitablauf in den Hintergrund tritt". Mit anderen Worten: Widerrufe, die länger als 1 Jahr 14 Tage nach Vertragsschluss ausgesprochen werden, sollen als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Dies ist jedoch gerade eine unzulässige Gesamtanalogie, die Prof. Herresthal an anderer Stelle in seinem nicht konsistenten Aufsatz ablehnt. Dass Prof. Herresthal der der Bankrechtlichen Vereinigung angehört, darf an dieser Stelle nicht überraschen.