In einem aktuellen Aufsatz (veröffentlicht in der Juli-Ausgabe der Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht = BKR 2018, 284) hat Jun.-Prof. Dr. Claire Feldhusen klargestellt, dass eine Bank, die eine Nachbelehrung ihrer Kunden unterlässt und damit die Unkenntnis ihrer Kunden ausnutzt, das Risiko eines späteren Widerrufs zumindest billigend in Kauf nimmt. Die Schutzwürdigkeit des Darlehensgebers sei dann nicht gegeben. Der Behauptung, eine positive Kenntnis des Darlehensgebers vom Widerrufsrecht sei i. d. R. nicht gegeben, weswegen ihm auch eine Nachbelehrung nicht zuzumuten sei müsse entgegengehalten werden, dass Darlehensgeber üblicherweise jährlich ihre korrigierten AGB an ihre Kunden versenden. Es dürfte laut Feldhusen einen "kaum nennenswerten Aufwand bedeuten, Darlehensnehmern vorsorglich eine Nachbelehrung zuzusenden".