BGH: Commerzbank muss Vorfälligkeit zurückzahlen

Mit Beschluss vom 28.06.2021 hat der BGH bestätigt, dass die Commerzbank ihre Kunden falsch über die Vorfälligkeitsentschädigung aufgeklärt hat. Der BGH hat damit ein Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt a.M. vom 01.07.2020 (Aktenzeichen: 17 U 810/19) gehalten, in dem die Commerzbank dazu verurteilt worden war, die vereinnahmte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 21.500,00 € an ihre Kunden zurückzahlen. Zur Begründung hatte das OLG ausgeführt, dass die Regelungen im Darlehensvertrag über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu kompliziert seien. 

Profitieren von dem Urteil können nicht nur Kunden der Commerzbank. Gegen viele Kreditinstitute sind in den letzten Monaten bereits verbraucherfreundliche Urteile ergangen, so z.B. gegen die Sparkasse und die VR-Bank. Der BGH-Beschluss vom 28.06.2021 wird dieser Rechtsprechung Rückenwind geben. Damit können Kunden, die im Zeitraum zwischen 2016 und 2020 Darlehensverträge gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bzw. eines Vorfälligkeitsentgelts zurückgeführt haben, diese Beträge zurückverlangen. Stiftung Finanztest spricht gar von einem "Vorfälligkeitsjoker".


Den Darlehensverträgen der Commerzbank lag in Ziff. 7 folgende Klausel zugrunde:

 

7. Voraussetzungen und Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens

 

Sofern der Darlehensnehmer der Bank mitteilt, dass der Darlehensnehmer eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens beabsichtigt, wird die Bank dem Darlehensnehmer unverzüglich die für die Prüfung dieser Möglichkeit erforderlichen Informationen schriftlich übermitteln:

 

1. Auskunft über die Zulässigkeit der vorzeitigen Rückzahlung

 

2. im Fall der Zulässigkeit die Höhe des zurückzuzahlenden Betrages

 

3. gegebenenfalls die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung und

 

4. Kosten der Bank für zusätzlichen Aufwand der vorzeitigen Rückzahlung

 

5. Mitteilung über eventuelle Annahmen die im Rahmen der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung erforderlich waren

 

Die Bank berechnet die Vorfälligkeitsentschädigung finanzmathematisch nach der sogenannten, Aktiv-Passiv‘-Methode. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung ist der Zeitpunkt, zu dem die vorzeitig zurückgezahlte Darlehensvaluta bei der Bank eingeht. Im Einzelnen rechnet die Bank wie folgt:

 

Zunächst ermittelt die Bank unter Berücksichtigung etwa vertraglich vereinbarter Sondertilgungsrechte wann und in welcher Höhe Zahlungen vom Darlehensnehmer zu entrichten gewesen wären, wenn das Darlehen fortgeführt worden wäre. In einem weiteren Schritt ermittelt die Bank, welchen Betrag sie zum vorgesehenen Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung anlegen muss, damit der Bank der vereinbarte Betrag zum vorgesehenen vertraglichen Fälligkeitstermin der jeweiligen ausstehenden Rate zur Verfügung stehen würde. Dabei differenziert die Bank wie folgt: Soweit Pfandbriefe mit entsprechenden fristen-kongruenten Laufzeiten vorhanden sind, legt die Bank für die Verzinsung des vorzeitig zurückgezahlten Darlehenskapitals die Zinssätze der entsprechenden am Kapitalmarkt verfügbaren Hypothekenpfandbriefe zugrunde. Die Summe der so ermittelten Anlagebeträge abzüglich des noch nicht zurückgezahlten Darlehensbetrages stellt die Ausgangssumme der Vorfälligkeitsentschädigung dar.

 

Zu Gunsten des Darlehensnehmers berücksichtigt die Bank bei der Berechnung, dass die nach Maßgabe des Darlehensvertrages geschuldeten, ganz oder teilweise ausfallenden Zahlungen in der Zukunft liegen. Finanzmathematisch erfolgt dies im Wege der ,Abzinsung' jeder einzelnen ganz oder teilweise ausfallenden Zahlung über den Zeitraum zwischen ihrer vertraglich vereinbarten Fälligkeit und der tatsächlich erfolgenden Rückzahlung (sog. ,Barwertmethode‘): Zur Abzinsung der in der Zukunft liegenden Zahlungen zieht die Bank die entsprechenden Zinssätze des Geld- und Kapitalmarkts heran, die die Bank bei der Berechnung des Zinsausfalls zugrunde legen (s. o.).

 

Von der so ermittelten Schadenssumme zieht die Bank

 

(a) zu Gunsten des Darlehensnehmers die für das Darlehen auf Seiten der Bank ersparten Verwaltungskosten ab, weil keine weitere Bearbeitung für das Darlehen erforderlich ist. Weiter wird

 

(b) von diesem Betrag zu Gunsten des Darlehensnehmers ein Abschlag für ersparte Risikokosten vorgenommen. Dieser resultiert daraus, dass die Bank für den Zeitraum zwischen der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens und dem Zeitpunkt, zu dem das Darlehen normalerweise zurückzuzahlen gewesen wäre, kein Ausfallrisiko für das Darlehen mehr tragen muss.

Die Schadenssumme, vermindert um die vorstehend unter (a) und (b) genannten, ersparten Verwaltungs- und Risikokosten, ergibt dann die von dem Darlehensnehmer an die Bank zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung.

 

Zu der so ermittelten Vorfälligkeitsentschädigung werden noch die Kosten der Bank für den zusätzlichen Aufwand der vorzeitigen Rückführung addiert. Dem Darlehensnehmer ist der Nachweis vorbehalten, dass diese Kosten nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden sind.

Entsteht der Bank aufgrund der vorzeitigen Rückführung des Darlehens nach Maßgabe der vorstehend dargestellten Berechnung kein Schaden, ist von dem Darlehensnehmer keine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen.

Entsteht der Bank aufgrund der vorzeitigen Rückführung des Darlehens nach Maßgabe der vorstehend dargestellten Berechnung ein Schaden, so ist der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ungeachtet dessen gesetzlich ausgeschlossen, wenn

 

1) die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder

 

2) im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind." 

 

Damit wurde die Bank den gesetzlichen Vorgaben nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. nicht gerecht. Dies begründete das OLG wie folgt:

 

Die Vertragsangaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sind unzureichend i.S.v. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn sie nicht klar und verständlich i.S.v. Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB sind (BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 -, Rn. 44, juris; BT-Drs. 16/11643, S. 88). Maßgeblich ist die Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers (BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18 -, Rn. 14, juris). Ein solcher Verbraucher war nicht in der Lage, den Angaben in den Allgemeinen Darlehensbedingungen zu entnehmen, wie die Beklagte im Falle der vorzeitigen Rückzahlung die Vorfälligkeitsentschädigung berechnen würde. Die Beklagte hat die vorzunehmenden Rechenschritte zwar im Einzelnen dargestellt. Diese Darstellung ist in Bezug auf den zweiten Rechenschritt indes unverständlich. Wenn es dort heißt, dass die Bank ermittelt, welchen Betrag sie zum vorgesehenen Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung anlegen muss, damit der Bank der vereinbarte Betrag zum vorgesehenen vertraglichen Fälligkeitstermin der jeweiligen ausstehenden Rate zur Verfügung stehen würde, und erläutert, dass „[die Bank] dabei differenziert […] wie folgt“, erwartet der Verbraucher eine Beschreibung dieser differenzierten Vorgehensweise. Eine solche Beschreibung enthält die Klausel jedoch nicht. Es folgt lediglich die Erklärung, dass die Bank für die Verzinsung des vorzeitig zurückgezahlten Darlehenskapitals die Zinssätze der entsprechenden am Kapitalmarkt verfügbaren Hypothekenpfandbriefe zugrunde legt, „soweit Pfandbriefe mit entsprechenden fristenkongruenten Laufzeiten vorhanden sind“. Was geschieht, soweit solche Hypothekenpfandbriefe nicht vorhanden sind, etwa bei unterjährigen Laufzeiten, bleibt offen. Dazu verhalten sich die Darlehensverträge weder an dieser, noch an einer anderen Stelle. Eine vollständige Beschreibung des zweiten Rechenschritts findet sich lediglich im Merkblatt „Vorfälligkeitsentscheidung“, welches die Beklagte den Klägern erst mit Schreiben vom 19.10.2018 und damit ca. zwei Jahre nach Vertragsschluss übersandt hat. Dort heißt es klar und verständlich: „Der Berechnung können Sie auch die Wiederanlagerenditen entnehmen, zu denen wir die jeweiligen Beträge am Geld- und Kapitalmarkt anlegen können. Bei der Berechnung werden bei Laufzeiten bis zu einem Jahr Geldmarktpapiere und bei Laufzeiten über einem Jahr Hypothekenpfandbriefe herangezogen.“


Betroffen sind unserer Prüfung zufolge aber nicht nur Darlehensverträge der Commerzbank! Auch andere Kreditinstitute haben in der Zeit zwischen 2016 und 2020 ihre Kunden unzureichend über die Berechnung der sog. Vorfälligkeitsentschädigung aufgeklärt.

 

 

Die Kanzlei Stenz & Rogoz prüft innerhalt von 48 Stunden für Sie kostenfrei, ob Sie sich von Ihrem Darlehensvertrag ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung lösen können. Melden Sie Sich einfach unverbindlich bei uns:


Betroffen sind unserer Prüfung zufolge aber nicht nur Darlehensverträge der Commerzbank! Auch andere Kreditinstitute haben in der Zeit zwischen 2016 und 2020 ihre Kunden unzureichend über die Berechnung der sog. Vorfälligkeitsentschädigung aufgeklärt.

 

 

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