BGH: Kürzere Widerrufsfrist bei Vertragsschluss in Übergangszeit

Mit Beschluss vom 19.03.2019 (Az.: XI ZR 44/16) hat der BGH nun verfügt, dass für Darlehensverträge, die zwischen dem 11.06.2010 und dem 29.07.2010 geschlossen wurden, das Widerrufsrecht bereits 6 Monate nach Vertragsschluss erlosch. Für Verträge, die zwischen dem 30.07.2010 und dem 20.03.2016 geschlossen wurden gilt nach wie vor das sog. ewige Widerrufsrecht.

Zur Begründung führte der BGH aus:

 

"Nach § 495 Abs. 2 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 29. Juli 2010 geltenden Fassung (künftig: BGB 2010-I) war die Anwendung des § 355 Abs. 4 Satz 1 BGB in der zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF), dem zufolge das Widerrufsrecht "spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss" erlosch, auf Verbraucherdarlehensverträge anwendbar. Die Anwendung des § 355 Abs. 4 Satz 1 BGB aF wurde erst mit Inkrafttreten des § 495 Abs. 2 Satz 2 in der ab dem 30. Juli 2010 geltenden Fassung ausgeschlossen (BT-Drucks. 17/1394, S. 20, linke Spalte oben). Weil der Darlehensvertrag indessen nach dem 10. Juni 2010 und vor dem 30. Juli 2010 geschlossen wurde und der Gesetzgeber dem Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts keine Rückwirkung beimaß, blieb es für die Vertragsbeziehungen der Parteien nach den für das intertemporal maßgebliche Recht geltenden allgemeinen Grundsätzen vgl. Art. 170 EGBGB (Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2014 XI ZB 12/12, BGHZ 203, 1 Rn. 68) bei der Anwendung des § 355 Abs. 4 Satz 1 BGB aF. § 355 Abs. 4 Satz 1 BGB aF galt in diesem Zeitraum auch, wenn Zusatzvoraus-setzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist wie hier auf einer überschießen-den vertraglichen Grundlage beruhten.

 

Aus § 355 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 BGB aF, demzufolge abweichend von § 355 Abs. 4 Satz 1 BGB aF das Widerrufsrecht nicht erlosch, wenn der Verbraucher nicht entsprechend den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB in der seit dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung (künftig: aF) über sein Widerrufsrecht in Textform belehrt worden war, folgt nichts anderes: § 495 Abs. 2 BGB 2010-I nahm § 360 BGB aF von einer Verweisung auf die allgemeinen Vorschriften aus. An die Stelle der deutlichen Widerrufsbelehrung setzte § 495 Abs. 2 BGB 2010-I die Erteilung einer klaren und verständlichen Widerrufsinformation nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB in der ab dem 11. Juni 2010 gelten-den Fassung. Da die Beklagte eine klare und verständliche Widerrufsinformation erteilte, waren die Kläger entsprechend den gesetzlichen Anforderungen über ihr Widerrufsrecht informiert. Damit kam § 355 Abs. 4 Satz 1 BGB aF un-eingeschränkt zur Anwendung. Folglich erlosch das Widerrufsrecht der Kläger spätestens Anfang Januar 2011 und konnte danach wirksam nicht mehr ausgeübt werden (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 1. September 2017 12 U 203/16, juris Rn. 27 f.)."