LG Nürnberg-Fürth: Keine Verwirkung bei abgelöstem Vertrag

In einem Urteil vom 29.12.2017 (Az.: 6 O 1415/17) gegen die Sparkasse Nürnberg hat das Landgericht Nürnberg-Fürth klargestellt, dass auch bereits abgelöste Darlehensverträge widerrufen werden können. Besonders interessant ist insb. folgender Rechtsgedanke des Gerichts: Je größer das Darlehen, desto länger muss die Bank mit dem Widerruf rechnen.

Wörtlich führte das Landgericht u.a. aus:

 

„Auch die Rückführung der Darlehen im Jahr 2013 und der Abschluss des nicht streitgegenständlichen Darlehens im Jahr 2015 kann kein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten begründen […] Vorliegend wussten die Kläger indes bei Rückführung der Darlehen nicht, dass ihnen noch immer ein Widerrufsrecht zustand und die Beklagte konnte dies auch nicht annehmen. Ohne Weiteres durfte die Beklagte jedoch nicht davon ausgehen, dass die Kläger von ihrem Widerrufsrecht als stärkere und für sie in der Regel wirtschaftlich günstigeren Rechtsposition gegenüber der vereinbarungsgemäßen Rückführung des Darlehens keinen Gebrauch machen würden. Denn je größer die wirtschaftliche Bedeutung des Darlehensverhältnisses für den Darlehensnehmer ist, desto länger muss die darlehensgebende Bank damit rechnen, dass dieser von für ihn wirtschaftlich günstigen Rechtspositionen auch dann noch Gebrauch machen wird, wenn das Darlehen abgewickelt wird.“