Landgericht Saarbrücken wendet sich an den EuGH

Update:

Der Europäische Gerichtshof hat am 26.03.2020 im Verfahren C-66/19 ("JC / Kreissparkasse Saarlouis) entschieden, dass eine Widerrufsinformation der Sparkasse - diese wies die in nahezu allen deutschen Darlehensverträgen ausgewiesene Kaskadenverweisung auf - europarechtlichen Anforderungen nicht gerecht wird. Wörtlich führte der EuGH laut Pressemitteilung aus: "Der Gerichtshof stellt fest, dass die Richtlinie, die darauf abzielt, allen Verbrauchern ein hohes Maß an Schutz zu gewährleisten, dahin auszulegen ist, dass Verbraucherkreditverträge in klarer und prägnanter Form die Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist angeben müssen." 

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Mit Beschluss vom 17.01.2019 hat das Landgericht Saarbrücken (Aktenzeichen: 1 O 164/18) in einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages aus dem Jahr 2012 das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof zur Klärung vorgelegt. Konkret hält das Landgericht die gängige Formulierung, mit der der Verbraucher über den Beginn der Widerrufsfrist "aufgeklärt" werden soll, für europarechtswidrig. Es handele sich um eine sog. Kaskadenverweisung. Ohne rechtlichen Beistand könne ein Verbraucher nicht klären, ob die Widerrufsfrist zu laufen begonnen habe oder nicht. Das Vorlageverfahren wird durch unsere Kanzlei mit großer Aufmerksamkeit verfolgt. Im Erfolgsfalle könnten nahezu sämtliche Darlehensverträge, die zwischen dem 10.06.2010 und dem 21.03.2016 geschlossen wurden, nachträglich noch widerrufen werden.

 

 

Das Landgericht Saarbrücken begründete seinen Aussetzungsbeschluss auszugsweise wie folgt:

 

1.Das Verfahren wird ausgesetzt.

 

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gem. Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:

 

a. Ist Artikel 10 Abs. 2 lit p) der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates dahingehend auszulegen, dass zu den erforderlichen Angaben zur „Frist“ oder zu den „anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechtes“ auch die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist zählen?

 

b. Falls die Frage a) bejaht wird:

 

Steht Artikel 10 Abs. 2 lit p) der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates einer Auslegung entgegen, dass eine Widerrufsinformation „klar“ und „prägnant“ ist, wenn sie hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist die für den Fristanlauf zu erteilenden Pflichtangaben nicht selbst vollständig benennt, sondern diesbezüglich auf eine nationalgesetzliche Vorschrift - vorliegend § 492 Abs. 2 BGB in der bis zum 12.06.2014 gültigen Fassung - verweist, die ihrerseits auf weitere nationale Vorschriften - vorliegend Art. 247 §§ 3 bis 13 EGBGB in bis zum 12.06.2014 gültigen Fassung - weiterverweist, und der Verbraucher daher gehalten ist, zahlreiche Gesetzesvorschriften in verschiedenen Gesetzeswerken zu lesen, um Klarheit darüber erhalten, welche Pflichtangaben erteilt sein müssen, damit die Widerrufsfrist bei seinem Darlehensvertrag anläuft?

 

c. Falls die Frage b) verneint wird (und gegen eine Verweisung auf nationalgesetzliche Vorschriften keine grundsätzlichen Bedenken bestehen):

 

Steht Artikel 10 Abs. 2 lit p) der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates einer Auslegung entgegen, wonach eine Widerrufsinformation „klar“ und „prägnant“ ist, wenn die Verweisung auf eine nationale Gesetzesvorschrift - vorliegend § 492 Abs. 2 BGB in der vom 30.07.2010 bis zum 12.06.2014 gültigen Fassung - und deren Weiterverweisung - vorliegend auf Art. 247 §§ 3 bis 13 EGBGB in der vom 04.08.2011 bis zum 12.06.2014 gültigen Fassung - zwingend dazu führt, dass der Verbraucher über das bloße Lesen von Vorschriften hinausgehend eine juristische Subsumtion vorzunehmen hat - etwa ob ihm das Darlehen zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge und deren Zwischenfinanzierung üblichen Bedingungen gewährt wurde oder verbundene Verträge vorliegen -, um Klarheit darüber zu erhalten, welche Pflichtangaben erteilt sein müssen, damit die Widerrufsfrist bei seinem Darlehensvertrag anläuft?

 

Gründe:

 

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines von dem Kläger erklärten Widerrufs seiner Vertragserklärung zu einem Darlehensvertrag.

 

Der Kläger, dessen Verbrauchereigenschaft nicht im Streit steht, schloss mit der Beklagten im Jahr 2012 zu der Nr. … einen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag über 100.000,00 € mit bis zum 30.11.2021 gebunden Sollzinssatz von 3,61% per anno (Bl. 40-44 d. A.).

 

Unter Ziffer 14 des Vertrages informierte die Beklagte den Kläger (auszugsweise) wie folgt über dessen Widerrufsrecht:

 

14. Widerrufsinformation

 

Widerrufsrecht

 

Der Darlehnsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. […]

 

Mit Schreiben vom 30.01.2016 (Bl.53 d. A.) erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung zu dem Darlehensvertrag.

 

Der Kläger nimmt die Beklagte mit der Begründung, den Darlehensvertrag wirksam widerrufen zu haben, auf Feststellung in Anspruch, dass dieser aus einem Rückgewährschuldverhältnis zu dem Darlehensvertrag bezogen auf den 30.04.2018 ein Anspruch von nicht mehr als 66.537,57 € zustand, die Beklagte sich mit der Annahme der Zahlung in Annahmeverzug befindet und verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche aus der Verweigerung der Rückabwicklung entstehenden Schäden zu ersetzen. Hilfsweise begehrt er die Feststellung, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag ab dem Zugang der Widerrufserklärung kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsmäßige Tilgung zusteht.

 

Die Beklagte trägt auf Abweisung der Klage an mit der Begründung, dass sie den Kläger ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt habe und die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs bereits abgelaufen sei.

 

II.

 

Für die Entscheidung kommt es maßgeblich darauf an, ob die Widerrufsinformation mit Art. 10 Abs. 2 lit p) der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates in Einklang steht.

 

1. Zuständigkeit des EuGH:

 

Nach Art. 2 Abs. 2 a) der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates sind grundpfandrechtrechtlich gesicherte Verträge von der Richtlinie nicht erfasst. Der deutsche Gesetzgeber hat vorliegend allerdings von der nach Vorbemerkung Nr. 10 der Richtlinie eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Bestimmungen der Richtlinie auf einen Bereich anzuwenden, der eigentlich nicht von der Richtlinie erfasst ist, und auch Immobiliardarlehensverträge den Vorgaben der Richtlinie unterworfen (Bt-Drs. 16/11643, S. 76, linke Spalte, 2. Absatz). Die Auslegung von durch nationalgesetzliche Vorschriften überschießend umgesetzten Unionsrechtes unterfällt der Zuständigkeit des EuGH (EuGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - C-130/95 -, juris).

 

2. Die für die Vorlagefragen maßgeblichen nationalen Vorschriften

 

a) Für die Entscheidung sind die Vorschriften des BGB und des EGBGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung maßgebend (Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB).

 

b) Nach § 495 Abs. 1 BGB in der vom 30.07.2010 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (künftig: a. F.) steht dem Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Nach § 495 Abs. 2 Nr. 2 b) BGB a. F. beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 BGB in der vom 11.06.2010 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (künftig: a. F.) nicht zu laufen, bevor der Darlehensnehmer die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2BGB erhält.

 

c) Nach § 492 Abs. 2 BGB in der vom 30.07.2010 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung (künftig: a. F.) muss der Vertrag die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche(EGBGB) enthalten.

 

d) Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB in der vom 04.08.2011 bis 12.06.2014 geltenden Fassung (künftig: a. F.) regelt, welche Angaben der Verbraucherdarlehensvertrag enthalten muss. Welche weiteren Angaben verpflichtend im Vertrag enthalten sein müssen, regeln Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 7, § 8 Abs. 2 (für Verträge mit Zusatzleistungen), § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 (für verbundene Verträge und entgeltliche Finanzierungshilfen) und § 13 Abs. 1 (bei Beteiligung eines Darlehensvermittlers) EGBGB a. F.

 

e) Art. 247 § 9 EGBGB in der vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung (a. F.) sieht bei Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 503 BGB vor, dass in der vorvertraglichen Information und im Verbraucherdarlehensvertrag abweichend von den §§ 3 bis 8, 12 und 13EGBGB a. F. (lediglich) die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 EGBGB a. F. zwingend sind (Abs. 1 Satz 1) und der Vertrag ferner die Angaben zum Widerrufsrecht nach § 6 Abs. 2 EGBGB enthalten muss (Abs. 1 Satz 3).

 

f) In § 503 Abs. 1 BGB in der Fassung vom 11.06.2010 bis zum 20.03.2016 (künftig: a. F.) werden Immobiliardarlehensverträge legaldefiniert als Verträge, bei denen die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind, wobei es der Sicherung durch ein Grundpfandrecht gleichsteht, wenn von einer solchen Sicherung nach § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird.

 

3. Die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

 

Der Bundesgerichtshof hält in ständiger Rechtsprechung die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation für geeignet, um die Widerrufsfrist in Gang zu setzen. Hierbei erachtet er die Wendung, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB […] erhalten hat“ - insbesondere gerade auch die Verweisung auf § 492 Abs. 2 BGB a. F. - als klar und verständlich (grundlegend BGH, Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15 - , juris [Rn 13 ff.]).

 

4. Zweifel an der Vereinbarkeit mit Art. 10 Abs. 2 lit p) der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23.04.2008

 

a) Nach Art. 10 Abs. 2 lit p) der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates sind im Kreditvertrag „in klarer, prägnanter Form“ unter anderem anzugeben „das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechtes sowie die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechtes, einschließlich der Angaben zu der Verpflichtung des Verbrauchers, das in Anspruch genommene Kapital zurückzuzahlen, den Zinsen gemäß Art. 14 Absatz 3 Buchstabe b und der Höhe der Zinsen pro Tag“.

 

b) Bedenken daran, dass die von dem Bundesgerichtshof gebilligte Wendung, die Widerrufsfrist beginne „nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB […] erhalten hat“, „klar und prägnant“ im Sinne des Art. 10Abs. 2 lit p) der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist, bestehen aus Sicht der Kammer vor folgenden Erwägungen:

 

(1) In der Widerrufsinformation, die den Verbraucher nicht nur über dessen Widerrufsrecht informieren, sondern diesen auch in die Lage versetzen soll, das Widerrufsrecht auszuüben (BGH, Beschluss vom 04. Dezember 2018 - XI ZR 46/18 - ECLI:DE:BGH:2018:041218BXIZR46.18.0, juris [Rn 8]), werden die für den Fristanlauf erforderlichen Pflichtangaben nicht vollständig, sondern nur beispielhaft aufgezählt. Im Übrigen wird auf die Regelung des § 492 Abs. 2 BGB a. F. verwiesen, der seinerseits auf die Regelungen des Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB verweist, die ihrerseits wiederum auf Regelungen des BGB verweisen („Kaskadenverweisung“). Damit muss der Verbraucher selbst eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen in verschiedenen Gesetzeswerken lesen, um die für das Anlaufen der Widerrufsfrist maßgeblichen Pflichtangaben herauszufinden.

 

Es bestehen bereits Bedenken, ob es mit dem Gebot der Klarheit und Prägnanz des Art. 10Abs. 2 lit p) der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23.04.2008 grundsätzlich in Einklang zu bringen ist, dass die Voraussetzungen für den Fristanlauf in der Widerrufsinformation nicht konkret benannt werden, sondern der Verbraucher darauf verwiesen wird, sich durch Lesen mehrerer Vorschriften in verschiedenen Gesetzeswerken selbst darüber zu informieren, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit die Widerrufsfrist bei seinem Vertrag anläuft.

 

Hierbei geht die Kammer davon aus, dass zu den nach der Richtlinie geforderten Angaben zur „Frist“ des Widerrufs - jedenfalls aber zu den „anderen Modalitäten“ - auch die Information über den Beginn der Widerrufsfrist zu zählen ist und daher die Pflichtangaben, von deren Erteilung der Anlauf der Widerrufsfrist abhängig ist, in der Widerrufsinformation selbst konkret zu benennen sind.

 

Das Gericht vermag hierbei insbesondere nicht die Auffassung zu teilen, eine nicht nur beispielhafte, sondern auf Vollständigkeit bedachte Auflistung der Pflichtangaben führe dagegen dazu, dass dem Verbraucher anstelle der von der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 geforderten knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare „Information“ erteilt werden müsste (so aber BGH, Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15 - juris [Rn 22]). Die erforderlichen Pflichtangaben könnten in der Widerrufsinformation ohne weiteres enumerativ aufgezählt werden. Dies würde die Widerrufsinformation umfangreicher gestalten, diese würde aber weder „redundant“, noch „kaum mehr lesbar“. Dies zeigt sich bereits an Artikel 10 der Richtlinie selbst, der alle erforderlichen Angaben erhält und sicherlich umfangreich, im Übrigen aber übersichtlich und gut lesbar ist.

 

(2) Bedenken dagegen, dass die Widerrufsinformation der Beklagten zur Frist des Widerrufs klar und prägnant ist, bestehen - sollte eine Verweisung auf nationale Gesetzesvorschriften nicht per se den Vorgaben der Richtlinie entgegenstehen - aber jedenfalls deshalb, da der Verbraucher durch die „Kaskadenverweisung“ nicht in die Lage versetzt wird, selbständig und eigenverantwortlich die für das Anlaufen der Widerrufsfrist erforderlichen Pflichtangaben zu eruieren. Die dem Verbraucher durch die Verweisungskette überbürdete Aufgabe beschränkt sich nämlich nicht lediglich darauf, durch das bloße Lesen von Gesetzestexten die relevanten Pflichtangeben zu erfassen. Vielmehr führt die Verweisung wegen Art. 247 § 9 EGBGB a. F. zwingend dazu, dass der Verbraucher die juristische Frage beantworten muss, ob er mit dem Darlehensgeber einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 503 BGB a. F. abgeschlossen hat. Nur bei Beantwortung dieser Frage kann der Verbraucher wissen, ob in seinem Fall die Widerrufsfrist bereits durch die Erteilung der reduzierten Pflichtangaben des Art. 247 § 9 EGBGB a. F. anläuft oder die weiteren Pflichtangaben für den Fristanlauf erforderlich sind. Die Frage, ob ein Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des § 503 BGB a. F. vorliegt, ist indes keine Frage, die der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittsverbraucher - auf den auch der Bundesgerichtshof regelmäßig abstellt (BGH, Urteil vom 06. Dezember 2011 - XI ZR 442/10 - juris [Rn 30]); Urteil vom 04. Juli 2002 - I ZR 81/00 -, juris [Rn 23]) - beantworten könnte.

 

Hierfür müsste der Verbraucher prüfen, ob die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind. Ob die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird, mag der Verbraucher noch durch bloßes Lesen des Darlehensvertrages nachvollziehen können. Schlechterdings nicht mehr möglich ist dem Verbraucher allerdings zu prüfen, ob die Darlehensgewährung zu Bedingungen erfolgt ist, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge und deren Zwischenfinanzierung üblich ist. Wann dies der Fall ist, ergibt sich nicht mehr durch bloßes Lesen des Gesetzestextes. Um diese Frage beantworten zu können, müsste der Verbraucher vielmehr eine juristische Prüfung anhand der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vornehmen, wonach der vereinbarte Zins jedenfalls dann noch als marktüblich anzusehen ist, wenn er bis zu 1 Prozentpunkt über den in den monatlichen Zinsstatistiken der … veröffentlichten Zinssätzen liegt (BGH, Urteil vom 19. Januar 2016 - XI ZR 103/15 - juris [Rn 17]; Urteil vom 18. Dezember 2007 - XI ZR 324/06 -, juris, [Rn 29]). Da von dem maßgeblichen Durchschnittsverbraucher nicht erwartet werden kann, dass ihm diese maßgebliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bekannt ist und er auch sonst nicht ersehen kann, woran er die Marktüblichkeit festmachen soll, führt die „Kaskadenverweisung“ zwingend dazu, dass der Verbraucher sich rechtsberatender Hilfe bedienen müsste, um feststellen zu können, was die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist sind.

 

Auch bei weiteren Vorschriften des Art. 247 §§ 3 bis 13 EGBGB werden dem Verbraucher juristische Subsumtionen abverlangt, die dieser ohne juristische Hilfe nicht zu leisten in der Lage ist (beispielsweise bei Art. 247 § 12 EGBGB a. F. ob ein verbundener Vertrag im Sinne des § 358 BGB in der vom 04.08.2011 bis zum 12.06.2014 geltenden Fassung [a. F.] vorliegt).

 

Nach Auffassung der Kammer steht eine Widerrufsinformation, die hinsichtlich des Anlaufens der Widerrufsfrist eine Verweisungskette auf gesetzliche Vorschriften enthält, die zwingend das Erfordernis einer juristischen Prüfung nach sich zieht, mit der Vorgabe der Richtlinie, wonach die Angaben „klar“ und „prägnant“ sein müssen, nicht in Einklang. Es erscheint ausgeschlossen, dass ein rechtlich nicht vorgebildeter Verbraucher ohne die - regelmäßig kostenpflichtige - Einschaltung eines juristischen Beraters in der Lage wäre, die Frage des Vorliegens eines Immobiliardarlehensvertrages oder verbundener Verträge zu beantworten. Damit kann er aber selbstständig und ohne Inanspruchnahme juristischer Hilfe weder feststellen, welche Pflichtangaben für das Anlaufen der Widerrufsfrist erteilt sein müssen und ob er alle erforderlichen Pflichtangaben erhalten hat, noch wann die Widerrufsfrist an- bzw. abläuft.

 

Nach alledem erscheint die von der Beklagten verwendete Formulierung nicht „klar“ und „prägnant“ im Sinne des Art. 10 Abs. 2 lit p) der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates.

 

5. Relevanz der Entscheidung der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren:

 

a) Zwar sind die Hauptanträge aus den in dem Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 13.11.2018 genannten Gründen unzulässig bzw. unbegründet und die Klage mit diesen Anträgen abzuweisen. Allerdings hängt die Entscheidung über den Hilfsantrag von der Frage ab, ob die Beklagte den Kläger ordnungsgemäß über dessen Widerrufsrecht informiert hat und infolgedessen die Widerrufsfrist zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufes bereits abgelaufen war. War dies nicht der Fall, konnte der Kläger seine Vertragserklärung auch noch im Jahr 2016 widerrufen, da die Widerrufsfrist nur durch eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation in Gang gesetzt wird. Da nach § 495 Abs. 2 Satz 2 BGB a. F. die Regelung des § 355 Abs. 4 BGB a. F. nicht anzuwenden ist, läuft das Widerrufsrecht des Klägers im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung unbefristet weiter. Für den Fall, dass der Kläger seine Vertragserklärung noch widerrufen konnte, wäre der Klage im Hilfsantrag stattzugeben.

 

b) Der Rechtsstreit ist auch nicht unabhängig von der Klärung der Vorlagefragen entscheidungsreif, da die von dem Kläger weiterhin gerügten Mängel, die dem Anlaufen der Widerrufsfrist entgegenstehen sollen, nicht durchgreifen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht dem Anlaufen der Widerrufsfrist weder entgegen, dass die Beklagte eine Internetadresse angegeben hat (BGH, Beschluss vom 03.07.2018 - XI ZR 670/17 - juris), noch dass das dem Kläger überlassene Dokument die Unterschriften nicht abbildet (BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17 - juris [Rn. 30]).

 

c) Die Entscheidung der Vorlagefragen ist vorliegend auch streitentscheidend, obschon der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag als „Immobiliardarlehen mit (anfänglich) gebundenem Sollzins“ überschrieben ist. Zwar würde diese Überschrift nahelegen, dass im konkreten Einzelfall kein Fehlverständnis bei dem Kläger erweckt werden konnte, dass in seinem Fall lediglich die Erteilung der reduzierten Pflichtangaben des Art. 247 § 9 EGBGB für das Anlaufen der Widerrufsfrist genügte. Allerdings ist für die Frage, ob die Widerrufsinformation ordnungsgemäß und geeignet ist, die Widerrufsfrist in Gang zu setzen, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtsgerichtshofs nur entscheidend, ob die Belehrung durch die missverständliche Fassung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Auf die Kausalität des Belehrungsfehlers kommt es demgegenüber nicht an (BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - XI ZR 199/16 - juris [Rn 15]). Ferner kommt hinzu, dass das Vorliegen eines Immobiliardarlehensvertrages als Ergebnis einer rechtlichen Bewertung von dem Gericht selbständig festzustellen und daher selbst dann, wenn die Parteien übereinstimmend vom Vorliegen eines solchen ausgehen würden, allein anhand der Vorgaben des § 503 BGB a. F. zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 09. Mai 2017 - XI ZR 314/15 - , juris [Rn 20]).

 

Soweit der Kläger angeregt hat, dem EuGH weiterhin die Frage vorzulegen, ob Art. 10 Abs. 2lit p) 10 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a. F. entgegensteht, kommt eine Vorlage nicht in Betracht, da die Beklagte sich auf die Schutzwirkung des Musters bereits deshalb nicht berufen kann, da sie die Gestaltungshinweise falsch umgesetzt hat (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, juris [Rn 25]).