Neue Vorlage zum EuGH aus Ravensburg

Das Landgericht Ravensburg hat dem EuGH mit nunmehr veröffentlichtem Beschluss vom 05.03.2020 (Az.: 2 O 328/19, 2 O 280/19, 2 O 334/19) weitere wichtige Fragen des Darlehenswiderrufsrechts zur Beantwortung vorgelegt. U. a. möchte das Landgericht wissen, ob im Kreditvertrag auch die im nationalen Recht geregelten Kündigungsrechte der Parteien des Kreditvertrags angegeben werden müssen, insbesondere auch das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB. Der EuGH hatte in jüngster Vergangenheit durch sein Urteil vom 26.03.2020 bereits für großen Wirbel im Zusammenhang mit dem Darlehenswiderrufsrecht gesorgt (wir berichteten). 

 

Folgende Fragen möchte das Landgericht Ravensburg vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) geklärt wissen: 

 

 

1. Ist Art. 10 Abs. 2 lit. l) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (im Folgenden: RL 2008/48/EG) dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag

 

a) der bei Abschluss des Kreditvertrages geltende Verzugszinssatz als absolute Zahl mitzuteilen ist, zumindest aber der geltende Referenzzinssatz (vorliegend der Basiszinssatz gem. § 247 BGB), aus dem sich der geltende Verzugszinssatz durch einen Zuschlag (vorliegend von fünf Prozentpunkten gem. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) ermittelt, als absolute Zahl anzugeben ist?

 

b) der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret zu erläutern ist, zumindest aber auf die nationalen Normen, aus denen sich die Anpassung des Verzugszinssatzes entnehmen lässt (§§ 247, 288 Absatz 1 Satz 2 BGB), verwiesen werden muss?

 

2. Ist Art. 10 Absatz 2 lit. r) RL 2008/48/EG dahin auszulegen, dass im Kreditvertrag ein konkreter vom Verbraucher nachvollziehbarer Rechenweg für die Ermittlung der bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung anzugeben ist, so dass der Verbraucher die Höhe der bei vorzeitiger Kündigung anfallenden Entschädigung zumindest annäherungsweise berechnen kann?

 

3. Ist Art. 10 Absatz 2 lit. s) RL 2008/48/EG dahingehend auszulegen,

 

a) dass im Kreditvertrag auch die im nationalen Recht geregelten Kündigungsrechte der Parteien des Kreditvertrags angegeben werden müssen, insbesondere auch das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bei befristeten Darlehensverträgen?

 

b) (falls die vorstehende Frage a) verneint wird) dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, welche die Nennung eines nationalen Sonderkündigungsrechts zu einer zwingenden Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 2 lit. s) RL 2008/48/EG macht?

 

c) dass im Kreditvertrag bei sämtlichen Kündigungsrechten der Parteien des Kreditvertrags auf die bei der Ausübung des Kündigungsrechts jeweils vorgeschriebene Frist und Form für die Kündigungserklärung hinzuweisen ist?

 

4. Ist bei einem Verbraucherkreditvertrag die Berufung des Kreditgebers auf den Einwand der Verwirkung gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 RL 2008/48/EG ausgeschlossen,

 

a) wenn eine der in Art. 10 Absatz 2 RL 2008/48/EG vorgeschriebenen Pflichtangaben weder ordnungsgemäß im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß erteilt worden ist und somit die Widerrufsfrist gem. Art. 14 Absatz 1 RL/2008/48/EG nicht begonnen hat?

 

b) (falls die vorstehende Frage a) verneint wird) wenn die Verwirkung maßgeblich auf den Zeitablauf seit Vertragsschluss und/oder auf die vollständige Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragsparteien und/oder auf die Disposition des Kreditgebers über die zurückerhaltene Darlehenssumme oder die Rückgabe der Kreditsicherheiten und/oder (bei einem mit dem Kreditvertrag verbundenen Kaufvertrag) auf die Nutzung oder die Veräußerung des finanzierten Gegenstands durch den Verbraucher gestützt wird, der Verbraucher jedoch in dem maßgeblichen Zeitraum und bei Eintritt der maßgeblichen Umstände von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts keine Kenntnis hatte und diese Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat, und der Kreditgeber auch nicht davon ausgehen konnte, dass der Verbraucher eine entsprechende Kenntnis hat?

 

5. Ist bei einem Verbraucherkreditvertrag die Berufung des Kreditgebers auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 RL 2008/48/EG ausgeschlossen,

 

a) wenn eine der in Art 10 Absatz 2 RL 2008/48/EG vorgeschriebenen Pflichtangaben weder ordnungsgemäß im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß erteilt worden ist und somit die Widerrufsfrist gem. Art. 14 Absatz 1 RL/2008/48/EG nicht begonnen hat?

b)(falls die vorstehende Frage a) verneint wird) wenn die missbräuchliche Rechtsausübung maßgeblich auf den Zeitablauf seit Vertragschluss und/oder auf die vollständige Erfüllung des Vertrags durch beide Vertragsparteien und/oder auf die Disposition des Kreditgebers über die zurückerhaltene Darlehenssumme oder die Rückgabe der Kreditsicherheiten und/oder (bei einem mit dem Kreditvertrag verbundenen Kaufvertrag) auf die Nutzung oder die Veräußerung des finanzierten Gegenstands durch den Verbraucher gestützt wird, der Verbraucher jedoch in dem maßgeblichen Zeitraum und bei Eintritt der maßgeblichen Umstände von dem Fortbestehen seines Widerrufsrechts keine Kenntnis hatte und diese Unkenntnis auch nicht zu vertreten hat, und der Kreditgeber auch nicht davon ausgehen konnte, dass der Verbraucher eine entsprechende Kenntnis hat? 

Zur Begründung führt das Landgericht Ravensburg aus:

 

A.

 

1

Den drei vorgelegten Verfahren liegen folgende Sachverhalte zu Grunde:

 

I. Verfahren - 2 O 328/19 - LG Ravensburg

 

2

Der Kläger schloss mit der V. Bank GmbH einen Darlehensvertrag gemäß Darlehensantrag des Klägers vom 03.01.2015 (Anlage K 3) über einen Nettodarlehensbetrag von 11.257,14 €, der zweckgebunden dem Kauf eines Kraftfahrzeugs VW Passat Variant 2,0 TDI BMT Highline zur privaten Nutzung diente. Verkäuferin des Fahrzeugs war die Fa. Autohaus K. GmbH & Co. KG in R. Der Kaufpreis belief sich auf einen Betrag von 15.750,-- €. Der Kläger leistete eine Anzahlung von 5.000,-- € an die Verkäuferin und finanzierte den restlichen Betrag von 10.750,--€ sowie den Einmalbeitrag für eine Restschuldversicherung - im Darlehensantrag als KSB (= Kreditschutzbrief) bezeichnet - von 507,14 €, insgesamt also 11.257,14 €, über das vorgenannte Darlehen. Die Beklagte bediente sich bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung der Verkäuferin. Insbesondere fungierte diese als Darlehensvermittlerin der Beklagten und verwendete die von der Beklagten bereitgestellten Vertragsformulare. Vereinbart wurde im Darlehensvertrag, dass der Kläger die Darlehenssumme von 11.927,04 € (Nettodarlehensbetrag von 11.257,14 € zuzüglich Zinsen von 669,90 €) ab 15.01.2015 mittels 48 gleichbleibenden Monatsraten in Höhe von jeweils 248,48 € zum 15. jeden Monats zurückzuzahlen hat. Der Kläger zahlte die vereinbarten Raten regelmäßig und hat das Darlehen mit der letzten am 15.12.2018 fälligen Rate vollständig abgelöst.

 

3

Kurz vor der vollständigen Erfüllung seiner Zahlungspflichten aus dem Darlehensvertrag widerrief der Kläger mit Schreiben vom 22.11.2018 seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung.

 

4

Der Kläger meint, dass der Widerruf wirksam sei, da die Widerrufsfrist wegen fehlerhafter Pflichtangaben nicht begonnen habe. Der Kläger verlangt von der Beklagten daher die Rückzahlung der bisher geleisteten Darlehensraten in Höhe von 11.997,04 € sowie der an die Verkäuferin geleisteten Anzahlung von 5.000,-- €, insgesamt 16.927,04 €, abzüglich anteiliger Zinsen bis zum Widerruf in Höhe von 668,41 €. Der Kläger macht mit der Klage den hiernach verbleibenden Betrag von 16.258,63 € Zug-um-Zug gegen Rückgabe des gekauften Fahrzeugs geltend. Außerdem begehrt der Kläger die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Daneben will der Kläger die Erstattung seiner außergerichtlichen Anwaltskosten.

 

5

Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Ravensburg. Sie hält die Klage auch für unbegründet, da sie dem Kläger alle Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt habe und der Widerruf verfristet sei. Außerdem beruft sich die Beklagte auf den Einwand der Verwirkung und der unzulässigen Rechtsausübung, da das Widerrufsrecht nicht dazu diene, sich lange nach Vertragsschluss und nach beanstandungsloser Erfüllung der vertraglichen Pflichten sowie der Inanspruchnahme und Nutzung der Gegenleistung den vertraglichen Pflichten zu entziehen.

 

6

Die Beklagte rechnet hilfsweise mit ihrem Anspruch auf Zahlung des Sollzinses für die Überlassung der Darlehensmittel in Höhe von 669,90 € auf. Die Beklagte meint weiter, die Klägerin müsse ihr Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs leisten, der auf einen Umgang der Klägerin mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war, und stützt darauf ein Leistungsverweigerungsrecht und eine auf Feststellung gerichtete Hilfswiderklage.

 

II. Verfahren - 2 O 280/19 - LG Ravensburg

 

7

Die Klägerin schloss mit der V. Bank GmbH einen Darlehensvertrag gemäß Darlehensantrag der Klägerin vom 23.05.2015 (Anlage DB 1) über einen Nettodarlehensbetrag von 16.400,-- €, der zweckgebunden dem Kauf eines Kraftfahrzeugs VW Passat Variant 2,0 l TDI zur privaten Nutzung diente. Verkäuferin des Fahrzeugs war die Autohaus H. GmbH in L. Der Kaufpreis belief sich auf einen Betrag von 23.900,-- €. Die Klägerin leistete eine Anzahlung von 7.500,-- € an die Verkäuferin und finanzierte den restlichen Betrag in Höhe von 16.400,-- € über das vorgenannte Darlehen.

 

8

Die Beklagte bediente sich bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung der Verkäuferin. Insbesondere fungierte diese als Darlehensvermittlerin der Beklagten und verwendete die von der Beklagten bereitgestellten Vertragsformulare. Vereinbart wurde im Darlehensvertrag, dass die Klägerin die Darlehenssumme von 17.641,97 € (Nettodarlehensbetrag von 16.400,-- € zuzüglich Zinsen von 1.241,97 €) ab 01.06.2015 mittels 36 gleichbleibenden Monatsraten in Höhe von jeweils 146,87 € und einer am 01.05.2018 zu zahlenden Schlussrate von 12.354,65 € zurückzuzahlen hat.

 

9

Die Klägerin zahlte die vereinbarten Raten regelmäßig und löste das Darlehen mit Zahlung der am 01.05.2018 fälligen Schlussrate ab. Mit Kaufvertrag vom 04.06.2018 verkaufte sie das Fahrzeug an die Autohaus H. GmbH in L. für 8.031,46 €. Mit Schreiben vom 05.01.2019 widerrief die Klägerin ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung.

 

10

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Darlehensvertrag durch den wirksamen Widerruf vom 05.01.2019 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sei. Die Klägerin verlangt von der Beklagten daher die Rückzahlung der an die Beklagte geleisteten Darlehensraten in Höhe von 17.641,97 € sowie der an die Verkäuferin geleisteten Anzahlung von 7.500,-- €, insgesamt also 25.141,97 €, unter Abzug des für das Fahrzeug erzielten Kaufpreises von 8.031,46 €, mithin einen Betrag 17.770,51 €. Daneben will die Klägerin ihre außergerichtlichen Anwaltskosten erstattet haben.

 

11

Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Ravensburg. Sie hält die Klage auch für unbegründet, da sie der Klägerin alle Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt habe und der Widerruf verfristet sei. Die Beklagte beruft sich hilfsweise darauf, dass der Ausübung des Widerrufsrechts jedenfalls der Einwand der Verwirkung und der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe, da sie berechtigterweise darauf vertraut habe, dass die Klägerin von einem etwaigen Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen werde, nachdem die Klägerin das Darlehen am 01.05.2018 zurückgezahlt hatte und bis dahin die Raten regelmäßig bedient hatte, und zudem habe die Beklagte Vermögensdispositionen vorgenommen, indem sie die eingehenden Zahlungen verbucht sowie nach vollständiger Ablösung des Darlehens ihr Sicherungseigentum auf die Klägerin übertragen habe. Den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung stützt die Beklagte außerdem darauf, dass die Ausübung des Widerrufsrechts trotz vorheriger Weiterveräußerung des Fahrzeugs als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei.

12Die Beklagte rechnet hilfsweise mit ihrem Anspruch auf Zahlung des Sollzinses für die Überlassung der Darlehensmittel in Höhe von 1.241,97 € auf. Die Beklagte meint weiter, die Klägerin müsse ihr Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs leisten, der auf einen Umgang der Klägerin mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war, und stützt darauf ein Leistungsverweigerungsrecht und eine auf Feststellung gerichtete Hilfswiderklage.

 

III. Verfahren - 2 O 334/19 - LG Ravensburg

 

13

Die Klägerin schloss mit der S. Bank, Zweigniederlassung der V. Bank GmbH, einen Darlehensvertrag gemäß Darlehensantrag der Klägerin vom 24.07.2014 (Anlage K 1) über einen Nettodarlehensbetrag von 7.332,34 €, der zweckgebunden dem Kauf eines Kraftfahrzeugs Skoda Octavia zur privaten Nutzung diente. Verkäuferin des Fahrzeugs war die Fa. H. GmbH & Co. KG in N. Der Kaufpreis belief sich auf einen Betrag von 15.940,-- €. Die Klägerin leistete eine Anzahlung von 8.900,-- € an die Verkäuferin und finanzierte den restlichen Betrag von 7.040,-- € sowie den Einmalbeitrag für eine Restschuldversicherung in Höhe von 292,34 € über das vorgenannte Darlehen, insgesamt also 7.332,34 €. Die Restschuldversicherung ist im Darlehensantrag als KSB Plus (KSB = Kreditschutzbrief) bezeichnet.

 

14

Die Beklagte bediente sich bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung der Verkäuferin. Insbesondere fungierte diese als Darlehensvermittlerin der Beklagten und verwendete die von der Beklagten bereitgestellten Vertragsformulare. Vereinbart wurde im Darlehensvertrag, dass die Klägerin die Darlehenssumme von 7.558,21 € (Nettodarlehensbetrag von 7.332,34 € zuzüglich Zinsen von 225,87 €) ab 03.09.2014 mittels 24 gleichbleibenden Monatsraten in Höhe von jeweils 150,-- € und einer am 03.08.2016 zu zahlenden Schlussrate von 3.958,21 € zurückzuzahlen hat.

 

15

Die Klägerin zahlte die vereinbarten Raten regelmäßig und löste das Darlehen mit der letzten Rate vom 03.08.2016 vollständig ab. Mit Schreiben vom 25.04.2019 widerrief die Klägerin ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung widerrufen.

 

16

Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Darlehensvertrag durch den wirksamen Widerruf vom 25.04.2019 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sei. Die Klägerin verlangt von der Beklagten daher die Rückzahlung der an die Beklagte auf das Darlehen geleisteten Tilgungsleistungen in Höhe von 7.332,34 € sowie der an die Verkäuferin geleisteten Anzahlung von 8.900,-- € nach Herausgabe des gekauften Fahrzeugs. Außerdem begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Daneben will die Klägerin Erstattung ihrer Anwaltskosten.

 

17

Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Ravensburg. Sie hält die Klage auch für unbegründet, da sie der Klägerin alle Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt habe und der Widerruf verfristet sei. Die Beklagte beruft sich hilfsweise darauf, dass der Ausübung des Widerrufsrechts der Einwand der Verwirkung und der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe, da sie berechtigterweise darauf vertraut habe, dass die Klägerin von einem etwaigen Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen werde, nachdem die Klägerin das Darlehen am 01.05.2018 zurückgezahlt hatte und bis dahin die Raten regelmäßig bedient hatte, und zudem habe die Beklagte Vermögensdispositionen vorgenommen, indem sie die Zahlungen verbucht und nach Ablösung des Darlehens ihr Sicherungseigentum auf die Klägerin übertragen habe. Außerdem meint die Beklagte, dass die Ausübung des Widerrufsrechts trotz vorheriger Weiterveräußerung des Fahrzeugs als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei.

18Die Beklagte rechnet hilfsweise mit ihrem Anspruch auf Zahlung des Sollzinses für die Überlassung der Darlehensmittel in Höhe von 225,87 € auf. Die Beklagte meint weiter, die Klägerin müsse ihr Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs leisten, der auf einen Umgang der Klägerin mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war, und stützt darauf ein Leistungsverweigerungsrecht und eine auf Feststellung gerichtete Hilfswiderklage.

 

B.

19

Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebenden Bestimmungen des deutschen Rechts in der in den vorgelegten Fällen anwendbaren Fassung lauten:

Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)

§ 3 Inhalt der vorvertraglichen Information

(1) Die Unterrichtung vor Vertragsschluss muss folgende Informationen enthalten:

11. den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten,

§ 6 Vertragsinhalt

(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten:

1. die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 und Abs. 4 genannten Angaben,

5. das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags,

§ 7 Weitere Angaben im Vertrag

Der Verbraucherdarlehensvertrag muss klar und verständlich folgende Angaben enthalten, soweit sie für den Vertrag bedeutsam sind:

3. die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt,

… Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

 

§ 242 Leistung nach Treu und Glauben

Der Schuldner hat die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

 

§ 247 Basiszinssatz

(1) 1Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. 2Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. 3Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

 

§ 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

§ 314 Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

(1) 1Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

 

§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. …

(2) 1Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. 2Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

§ 356b Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen

(2) Enthält die dem Darlehensnehmer nach Absatz 1 zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 nicht, beginnt die Frist erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6. …

 

§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und Fernabsatzverträgen mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

 

§ 357a Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über Finanzdienstleistungen

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren.

 

§ 358 Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag

(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung auf Grund des § 495 Absatz 1 wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

 

(3) 1Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder über die Erbringung einer anderen Leistung und ein Darlehensvertrag nach den Absätzen 1 oder 2 sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. 2Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient.

(4) 1Auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags sind unabhängig von der Vertriebsform § 355 Absatz 3 und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357 bis 357b entsprechend anzuwenden. …

5Der Darlehensgeber tritt im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist.

 

§ 491a Vorvertragliche Informationspflichten bei Verbraucherdarlehensverträgen

(1) Der Darlehensgeber hat den Darlehensnehmer bei einem Verbraucherdarlehensvertrag über die sich aus Artikel 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten in der dort vorgesehenen Form zu unterrichten.

 

§ 492 Schriftform, Vertragsinhalt

(1) 1Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. …

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

 

§ 495 Widerrufsrecht

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu.

 

C.

 

20

Der Erfolg oder Misserfolg der Klage ist bei allen drei vorgelegten Verfahren abhängig von der Beantwortung der im Beschlusstenor II. 1. - 3. aufgeworfenen Fragen zur Auslegung des Art. 10 Abs. 2 lit. l), r) und s) RL 2008/08/EG und der im Beschlusstenor II. 4. und 5. gestellten Fragen zu den im Unionsrecht maßgebenden Grundsätzen für eine Verwirkung oder eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts.

 

I.

 

21

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Ravensburg in der vorliegenden Konstellation eines mit einem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrags auch örtlich zuständig, da am Wohnsitz des Käufers/Darlehensnehmers ein einheitlicher Erfüllungsort gem. § 29 ZPO für dessen Ansprüche nach erklärtem Widerruf besteht (LG Tübingen, Urteil vom 28.12.2018 - 3 O 137/18 -, juris Rn. 39 ff.; LG Aurich, Urteil vom 13.11.2018 - 1 O 632/18 - ECLI:DE:LGAURIC:2018:1113.1O632.18.00, juris Rn. 42).

 

II.

 

22

Der Erfolg der Klagen dem Grunde nach hängt davon ab, ob der jeweilige Widerruf der Darlehensverträge wirksam war, und ob sich gegebenenfalls der jeweilige Kreditgeber auf den Einwand der Verwirkung oder den Einwand der rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts berufen kann.

 

23

1. Die Wirksamkeit der jeweiligen Widerrufserklärung der Kläger setzt voraus, dass die in § 355 Absatz 2 Satz 1 BGB geregelte Widerrufsfrist von zwei Wochen bei Erklärung des Widerrufs noch nicht abgelaufen war. Nach § 356b Absatz 2 Satz 1 BGB beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen, wenn die Pflichtangaben gemäß § 492 Absatz 2, Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB im Kreditvertrag nicht vollständig enthalten sind.

 

24

In einem solchen Fall wird die Frist gemäß § 356 b Absatz 2 Satz 2 erst dann in Lauf gesetzt, wenn die Pflichtangaben nachgeholt werden. Von unvollständigen Pflichtangaben wäre bei den vorgelegten Fällen insbesondere auszugehen, wenn mindestens eine der zwingenden Angaben gemäß Art. 10 Absatz 2 lit. l), r) oder s) RL 2008/48/EG (bzw. eine der Pflichtangaben nach den entsprechenden nationalen Vorschriften Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 1, § 3 Absatz 1 Nr. 11 EGBGB; Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 5 EGBGB; Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB) nicht vorschriftsgemäß im Kreditvertrag enthalten ist.

 

25

2. Auch wenn bei den vorgelegten Fällen A. II. - 2 O 280/19 - und A. III. - 2 O 334/19 - die beiderseitigen Vertragspflichten zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits vollständig erfüllt waren, und im Fall A. I. - 2 O 328/19 - nahezu erfüllt waren, war ein Widerruf grundsätzlich noch zulässig, da das deutsche Recht ein Erlöschen des Widerrufsrechts für Verbraucherkreditverträge nicht vorsieht. Der nationale Gesetzgeber hat sich bewusst für ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht (sog. ewiges Widerrufsrecht, vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15 -, ECLI:DE:BGH:2016:120716UXIZR564.15.0, juris Rn. 28ff.) entschieden.

26Gleichwohl können sich die Kreditgeber in den vorgelegten Fällen möglicherweise mit Erfolg auf den Einwand der Verwirkung der Ausübung des Widerrufsrechts oder den Einwand der rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts berufen, wenn die Voraussetzungen dafür nach nationalem Recht vorliegen sollten.

27Auch wenn die Voraussetzungen nach nationalem Recht gegeben sein sollten, muss aber geprüft werden, welche Voraussetzungen nach Unionsrecht für den Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts gem. Art. 14 Abs. 1 S. 1 RL 208/48/EG gelten. Sofern diese Voraussetzungen vom nationalen Recht abweichen, wäre die Folgefrage zu klären, ob ein Rückgriff auf vom Unionsrecht abweichende nationalrechtliche Regeln durch die nationalen Gerichte zulässig ist.

283. Sofern die Widerrufserklärungen wirksam waren und die Einwände der Verwirkung oder der rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts nicht durchgreifen, wären die Kläger gem. §§ 495 Absatz 1, 355 Absatz 1 BGB an den jeweiligen Darlehensvertrag nicht mehr gebunden und könnten gemäß § 357a Absatz 1 BGB die Rückzahlung der bislang an den Kreditgeber geleisteten Darlehensraten fordern.

29Bei Wirksamkeit des Widerrufs des Darlehensvertrags wären die jeweiligen Kläger gemäß § 358 Absatz 2 BGB auch an den jeweiligen mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kaufvertrag nicht mehr gebunden, da es sich jeweils um verbundene Verträge im Sinne des § 358 Absatz 3 BGB handelt. Die Kläger könnten dann von ihrem Kreditgeber gemäß §§ 358 Absatz 4 Satz 1, 357 Absatz. 1 BGB auch die auf den jeweiligen Kaufvertrag an die Verkäuferin geleisteten Anzahlungsbeträge zurückfordern, da nach dem Zweck des § 358 Absatz 4 Satz 5 BGB die Rückabwicklung des finanzierten Vertrags ausschließlich zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber erfolgen soll (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 -, juris Rn. 27; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 358 Rn. 21).

 

III.

 

30

Sollte in den vorgelegten drei Verfahren nach dem Ergebnis dieses Vorabentscheidungsverfahrens aufgrund des wirksamen Widerrufs des jeweiligen Darlehensvertrags ein Rückabwicklungsverhältnis bestehen, wird anschließend die Frage nach der genauen Höhe der Ansprüche der jeweiligen Kläger und der Gegenansprüche der jeweiligen Beklagten zu klären sein. Insbesondere werden auch die Voraussetzungen eines etwaigen Wertersatzanspruchs der Beklagten für die Fahrzeugnutzung und das von den Beklagten auf diesen Anspruch gestützte Zurückbehaltungsrecht sowie die darauf gestützte Hilfswiderklage zu prüfen sein, sowie der hilfsweise zur Aufrechnung gestellte etwaige Anspruch der Beklagten auf Zahlung des Sollzinses für die Überlassung der Darlehensmittel.

 

31

Soweit die Klägerin das Fahrzeug im Fall A. II. bereits veräußert hat und die Klägerin somit das Fahrzeug nicht mehr zurückgeben kann, müsste die Klägerin gem. § 357 Abs. 7 BGB Wertersatz leisten, und es wird die genaue Höhe des Wertersatzes aufzuklären sein.

 

32

In dem Fall A I. wird noch zu berücksichtigen sein, dass die Herausgabe des Fahrzeugs eine Vorleistungspflicht des Klägers darstellt und nur eine Verurteilung zur Zahlung nach Herausgabe des Fahrzeugs erfolgen kann (und nicht wie bisher beantragt Zugum -Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs).

 

D.

Zu den Vorlagefragen im Einzelnen:

 

I.

Zu den Vorlagefragen II. 1. a) und b)

 

33

1. Nach der nationalen Regelung in Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 1, § 3 Absatz 1 Nr. 11 EGBGB müssen klar und verständlich der Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung angegeben werden.

 

34

In den vorgelegten Fällen finden sich in den Darlehensverträgen dazu folgende Angaben jeweils unter Ziff. 5 Satz 3 und 4 der Darlehensbedingungen:

 

35

Nach einer Vertragskündigung werden wir Ihnen den gesetzlichen Verzugszinssatz in Rechnung stellen. Der jährliche Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.

 

36

Des Weiteren findet sich in den Darlehensverträgen jeweils auf S. 1 der Hinweis:

 

37

Für den Vertrag gelten weiter die aufgeführten Darlehensbedingungen. Auch die ausgehändigten Merkblätter sowie die Versicherungsbedingungen des KSB / KSB Plus sind zu beachten.

38In den den Klägern zur Verfügung gestellten „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“ heißt es zum Verzugszinssatz jeweils (Anlage K 3 im Verfahren - 2 O 328/19 - und übereinstimmender Text in den Verfahren - 2 O 280/19 - und - 2 O 334/19 -):

39Der jährliche Verzugszinssatz beträgt 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank ermittelt und jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres festgesetzt.

40Zu der Frage, wie konkret die Angaben im Vertrag nach Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 1, § 3 Absatz 1 Nr. 11 EGBGB sein müssen, gibt es in der nationalen Rechtsprechung und Literatur unterschiedliche Auffassungen:

41a) Nach einer verbreiteten Ansicht (OLG Stuttgart, Urteil vom 10. September 2019 - 6 U 191/18 -, juris Rn. 54 ff.; Soergel/Seifert, BGB, 13. Aufl., § 491a Rn. 29; Müller-Christmann in Nobbe, Kommentar zum Kreditrecht, 3. Aufl., § 491a Rn. 16; Merz/Wittig in Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl., Rn. 5.104), der sich mittlerweile der BGH angeschlossen hat (BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, juris Rn. 52), genügt die Wiedergabe der gesetzlichen Regelung in § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB, wonach der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz beträgt.

42b) Nach anderer Ansicht (Artz in Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl., § 492 Rn. 128; MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl., § 491a Rn. 31; Knops in BeckOGK BGB, Stand: 1. August 2019, § 491a Rn. 25; Roth in Langenbucher/Bliesener/Spindler/Roth, Bankrechts-Kommentar, 2. Aufl., Art. 247 EGBGB § 3 Rn. 8) ist die absolute Zahl des geltenden Verzugszinssatzes zu nennen und konkret zu erläutern, wie der Verzugszins angepasst wird.

432. Für die Auslegung des nationalen Rechts ist maßgebend, wie die Vorgabe des diesen Bereich regelnden Art. 10 Absatz 2 lit. l) RL 2008/48/EG zu verstehen ist, dass im Kreditvertrag in klarer und prägnanter Form der Satz der Verzugszinsen gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung anzugeben sind.

44Der Wortlaut der Bestimmung scheint nicht eindeutig zu sein:

45Es könnte als den Anforderungen der Richtlinienvorschrift genügend erachtet werden, dass der Inhalt der gesetzlichen Regelung der Verzugszinsen im nationalen Recht (vorliegend § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) in den Vertrag aufgenommen wird.

46Ein solches Verständnis des Art. 10 Absatz 2 lit. l) RL 2008/48/EG ist jedoch nicht zwingend. Der gegenüber der nationalen Regelung in der Richtlinie enthaltene Zusatz „gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung“ und das Erfordernis der Klarheit und Prägnanz könnten dafür sprechen, dass der aktuell geltende Verzugszinssatz so exakt wie möglich anzugeben ist, also als absolute Zahl, oder zumindest die aktuelle Höhe des geltenden Basiszinssatzes gem. § 247 BGB als absolute Zahl mitzuteilen ist, da sich der aktuelle Verzugszinssatz dann vom Verbraucher durch simple Addition (+ 5 Prozentpunkte) ermitteln ließe. Die nach der Richtlinie gebotene Klarheit und Prägnanz könnte es möglicherweise auch erfordern, dass der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes erläutert werden muss, nämlich dass der Verzugszinssatz nach nationalem Recht gemäß §§ 247, 288 Absatz 1 BGB fünf Prozentpunkte über einem von der Deutschen Bundesbank halbjährlich bekanntgemachten Basiszinssatz liegt, oder dass zumindest sowohl auf § 288 Absatz 1 Satz 2 BGB als auch auf 247 BGB verwiesen werden muss, da sich aus diesen Vorschriften die Anpassung des Verzugszinssatzes entnehmen lässt.

473. Die Fragen sind im Streitfall entscheidungserheblich.

48Wird eine der beiden Vorlagefragen II. 1. a) und b) bejaht, sind die in Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 1, § 3 Absatz 1 Nr. 11 EGBGB vorgeschriebenen Pflichtangaben in den vorgelegten Fällen nicht vollständig erfolgt und der von den Klägern erklärte Widerruf war rechtzeitig.

49Denn es fehlt in den Kreditverträgen die Angabe des geltenden Verzugszinssatzes oder zumindest des geltenden Referenzzinssatzes (Basiszinssatz gem. § 247 BGB) als absolute Zahl.

50Auch wird der Anpassungsmechanismus für den Verzugszinssatz in den Kreditverträgen nicht erläutert. Zwar enthalten die „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“ einen Hinweis auf die zweimal im Jahr erfolgende Festsetzung des Basiszinssatzes durch die Deutsche Bundesbank. Die „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“ sind jedoch bei den streitgegenständlichen Darlehensverträgen nicht Vertragsbestandteil geworden, da die zur Wahrung der Schriftform gemäß § 492 Abs. 1 BGB notwendige Urkundeneinheit mit der Vertragsurkunde, insbesondere eine fortlaufende Paginierung unter Einbeziehung der Standardinformationen (BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, juris Rn. 51) im vorliegenden Fall nicht ersichtlich ist. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die Beklagten durch die „Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite“ nicht nur ihrer Pflicht zur vorvertraglichen Information genügen wollten, sondern damit auch die Pflichtangaben gem. Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 1, § 3 Absatz 1 Nr. 11 EGBGB erfüllen wollten.

II.

Zu der Vorlagefrage II. 2.

511. Nach der nationalen Regelung in Art. 247 § 7 Absatz 1 Nr. 3 EGBGB müssen im Verbraucherdarlehensvertrag klar und verständlich angegeben werden:

3. die Voraussetzungen und die Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt.

52In den vorgelegten Fällen wird in den Darlehensverträgen unter Ziff. 2 der Darlehensbedingungen (jeweils Seite 2 der Darlehensanträge) insoweit mitgeteilt:

53a) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus diesem Vertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. …

b) …

54c) Für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden kann die Bank eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Den Schaden wird die Bank nach den vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen berechnen, die insbesondere:

- ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau

- die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme,

- den der Bank entgangenen Gewinn,

- den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt) sowie

- die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten berücksichtigen.

55Die so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird, wenn sie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge reduziert:

- 1 Prozent beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung weniger als ein Jahr beträgt, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages,

- den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.

56Aus der obenstehenden Regelung in Ziff. 2 der Darlehensbedingungen ergibt sich also, dass die Beklagten in den vorgelegten Fällen jeweils beabsichtigten, bei vorzeitiger Rückzahlung eine Vorfälligkeitsentschädigung geltend zu machen. Somit mussten sie die Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erteilen. Es ist daher entscheidungserheblich, ob die vertraglichen Pflichtangaben zu den Voraussetzungen und der Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung im Streitfall vollständig erfolgt sind.

572. Die Anforderungen des Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB an die Pflichtangaben werden in der nationalen Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich interpretiert:

58a) Nach einer verbreiteten Auffassung genügt es, wenn der Darlehensgeber die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter in groben Zügen benennt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2019 - 17 U 158/18 -, juris Rn. 58; OLG München, Beschluss vom 30. Juli 2018 - 17 U 1469/18 -, BeckRS 2018, 30388 Rn. 13; MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl., § 492 Rn. 34 i.V.m. § 491a Rn. 39; Edelmann, WuB 2018, 429, 431 f.; Münscher in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 81 Rn. 118; Kropf in Baas/Buck-Heeb/Werner, Anlegerschutzgesetze, § 491a Rn. 14; Herresthal, ZIP 2018, 753, 759; Schön, BB 2018, 2115, 2118). Dieser Auffassung hat sich mittlerweile der BGH angeschlossen (BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, juris Rn. 45 ff.). Nach Ansicht des BGH wird die Berechnungsmethode hinreichend transparent und prägnant dargetan, wenn die nach seiner Senatsrechtsprechung maßgeblichen Parameter benannt werden, „nämlich das zwischenzeitlich veränderte Zinsniverau (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens), die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme (als Grundlage der sogenannten Cash-FlowMethode), den der Bank entgangenen Gewinn (als Ausgangspunkt für die Berechnung des Zinsmargenschadens), die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten (als Abzugsposten) und den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand“ (BGH, a.a.O.).

59b) Nach der Gegenansicht (OLG Brandenburg, Urteil vom 13.11.2019 - 4 U 7/19 -, juris Rn. 53; LG Tübingen, Urteil vom 28.12.2018 - 3 O 137/18 -, juris Rn. 86; Maier, VuR 2019, 166) muss eine konkrete für den Verbraucher verständliche Berechnungsmethode für den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung im Vertrag angegeben werden. Nach dieser Auffassung sollen die Angaben es dem durchschnittlich gebildeten Verbraucher ermöglichen, die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung aufgrund der vertraglichen Angaben zumindest grob einzuschätzen. Hiernach soll die bloße Angabe der Faktoren, die bei der Berechnung zu berücksichtigen sind, für die Pflichtangaben nicht ausreichen, da der Darlehensnehmer im Gegensatz zur Bank weder die auf die einzelnen Faktoren entfallenden Beträge kenne (nämlich die Höhe des entgangenen Gewinns, das Ausmaß des mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwandes und die Höhe der ersparten Risiko- und Verwaltungskosten), noch ein durchschnittlicher Verbraucher die einzelnen Faktoren ins Verhältnis setzen könne (LG Tübingen, a.a.O., juris Rn. 90).

602. Für die Auslegung des nationalen Rechts ist somit maßgebend, wie die Vorgabe des diesen Bereich regelnden Art. 10 Absatz 2 lit. r) RL 2008/48/EG zu verstehen ist, dass Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung dieser Entschädigung in klarer und prägnanter Form anzugeben sind.

61Der Wortlaut der Bestimmung, der die klare und prägnante Angabe der Art der Berechnung im Kreditvertrag erfordert, scheint wiederum nicht eindeutig zu sein:

62Es ist die Interpretation möglich, dass zur Erläuterung der Art der Berechnung der geschuldeten Entschädigung auf die Grundsätze der Rechtsprechung und die dabei zu berücksichtigenden Berechnungsfaktoren Bezug genommen werden kann, ohne einen konkreten Rechenweg zu nennen.

63Eine solche Auslegung des Art. 10 Absatz 2 lit. l) RL 2008/48/EG ist jedoch nicht zwingend. So könnte die Formulierung, dass die Angaben in klarer und prägnanter Form gemacht werden müssen, auch so interpretiert werden, dass ein konkreter für einen Verbraucher nachvollziehbarer Rechenweg anzugeben ist. Der Erwägungsgrund (39) RL 2008/48/EG, wonach die Berechnung der dem Kreditnehmer geschuldeten Entschädigung transparent sein und schon im vorvertraglichen Stadium und in jedem Fall während der Ausführung des Vertrags für den Verbraucher verständlich sein soll, sowie darüber hinaus für den Kreditgeber leicht anzuwenden sein und die Überprüfung der Entschädigung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden erleichtert werden soll, könnte in diese Richtung deuten.

643. Die Frage ist im Streitfall entscheidungserheblich.

65Wird die Vorlagefrage II. 2. bejaht, sind die in Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB vorgeschriebenen Pflichtangaben in den vorgelegten Fällen nicht ordnungsgemäß erfolgt und der von den Klägern erklärte Widerruf war rechtzeitig.

III.

66Zu den Vorlagefragen II. 3. a) bis c)

67Nach der nationalen Regelung in Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 5 EGBGB muss klar und verständlich das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags angegeben werden.

68Bei den vorgelegten Fällen wird zu dieser Thematik in den Darlehensverträgen unter Ziff. 7 der Darlehensbedingungen (jeweils Seite 3 der Darlehensanträge) mitgeteilt, unter welchen Voraussetzungen ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers aus wichtigem Grund besteht. Es wird im Vertrag allerdings nicht angegeben, welche Form für eine Kündigung des Darlehensgebers gilt, insbesondere dass die Kündigung nach der nationalen Regelung in § 492 Abs. 5 BGB auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen muss. Es wird auch nicht mitgeteilt, welche Frist für die Kündigung der Bank gilt, etwa durch die Angabe „fristlos“ oder die Angabe einer bestimmten Frist.

69Das nach nationalem Recht bei Dauerschuldverhältnissen, also auch bei den hier gegenständlichen befristeten Darlehensverträgen, bestehende Recht des Darlehensnehmers zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt in den Darlehensverträgen jeweils unerwähnt. Auch wird das einzuhaltende Verfahren (insbesondere Form und Frist) für eine Kündigung des Darlehensnehmers in den Darlehensverträgen nicht mitgeteilt.

701. Zu den Anforderungen an die Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 5 EGBGB gibt es unterschiedliche Auffassungen. Das gilt zunächst für die Frage, ob auf die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bei befristeten Darlehensverträgen überhaupt hingewiesen werden muss:

71a) Nach einer Auffassung (OLG Stuttgart, Urteil vom 12.11.2019 - 6 U 2/19 -, juris Rn. 36; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 46; MüKoBGB/Schürnbrand/Weber, 8. Aufl., § 492 Rn. 27; Palandt/Weidenkaff, BGB, 79. Aufl., Art. 247 § 6 EGBGB Rn. 3; Edelmann, WuB 2018, 429, 430 f.; Herresthal, ZIP 2018, 753, 755 ff.; Rosenkranz, BKR 2019, 469, 473 f.; Schön, BB 2018, 2115, 2116 f.) der sich mittlerweile der BGH angeschlossen hat (BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18 -, juris Rn. 29), muss bei befristeten Darlehensverträgen nur über das in Art. 13 Absatz 1 RL 2008/48/EG geregelte ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers informiert werden, nicht jedoch über das im nationalen Recht in § 314 BGB geregelte außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers. Nach Auffassung des BGH steht dies im Einklang mit der RL 2008/48/EG, denn diese erfordere keine Angaben über „alle nach nationalem Recht in Betracht kommenden Kündigungstatbestände, die - zulässigerweise (vgl. Erwägungsgrund 33 Verbraucherkreditrichtlinie) - ohne unionsrechtliches Vorbild in den nationalen Rechtsordnungen enthalten sind“. Dafür spricht nach Meinung des BGH, dass in Art. 10 Absatz 2 lit. s) RL 2008/48/EG von einem bestimmten Kündigungsrecht die Rede sei, über das Angaben zu machen sind, während der Richtliniengeber in Erwägungsgrund (33) eine Mehrzahl nationaler Kündigungsrechte adressiert habe. Der systematische Zusammenhang legt daher aus der Sicht des BGH nahe, dass nur über die in Art. 13 RL 2008/48/EG genannten Kündigungsrechte Angaben erforderlich sind, nicht jedoch über weitere Kündigungsrechte (BGH, a.a.O, Rn. 38). Hierzu wird noch weitergehend auch die Ansicht vertreten, dass Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 5 EGBGB richtlinienkonform in dem Sinne auszulegen sei, dass nur über die vollharmonisierend in der Richtlinie geregelten Kündigungsrechte informiert werden darf und die lediglich im nationalen Recht geregelten Kündigungsrechte gar nicht in die zwingenden Angaben aufgenommen dürfen (Herresthal, ZIP 2018, 753, 755 ff.; Rosenkranz, BKR 2019, 469, 474). Hierfür wird unter anderem geltend gemacht, dass die RL 2008/48/EG die Vergleichbarkeit der Vertragsinhalte bezwecke, und außerdem wolle die Richtlinie verhindern, dass Darlehensgeber ihr Informationsmaterial in Abhängigkeit vom jeweiligen Mitgliedstaat ausdifferenzieren müssten (Rosenkranz, a. a. O.).

72b) Nach der Gegenauffassung muss die Bank den Darlehensnehmer - jedenfalls bei befristeten Verträgen - auch über das nach nationalem Recht bestehende Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB informieren (LG Hamburg, Urteil vom 12.11.2018 - 318 O 141/18 -, juris Rn. 19 mit weiteren Nachweisen; PWW/Nobbe, BGB, 14. Aufl., § 492 Rn. 9; Soergel/Seifert, BGB, 13. Aufl., § 492 Rn. 29; Knops in BeckOGK BGB, Stand: 1. August 2019, § 492 Rn. 20; Erman/Nietsch, BGB, 15. Aufl., § 492 Rn. 14; Schwintowski in Herberger/Martinek/ Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 492 Rn. 20). Diese Ansicht stützt sich insbesondere auf den in der Begründung des Regierungsentwurfs zum Ausdruck gekommenen Willen des nationalen Gesetzgebers (RegE BT-Drucks. 16/11643, S. 128 linke Spalte), dass bei befristeten Darlehen „zumindest darauf hingewiesen werden [müsse], dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist.“ Die RL 2008/48/EG steht nach dieser Ansicht einer Pflicht zur Information über national geregelte Kündigungsrechte nicht entgegen, da der Richtliniengeber hinsichtlich der Kündigungsrechte ausdrücklich keine Vollharmonisierung beabsichtigt habe (LG Hamburg, Urteil vom 12.11.2018 - 318 O 141/18 -; Maier, VuR 2019, 163).

732. Umstritten ist zum Umfang der Pflichtangaben gemäß Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 5 EGBGB weiter die Frage, ob es erforderlich ist, den Verbraucher auf Form- und Fristerfordernisse bei den lediglich im nationalen Recht geregelten Kündigungsrechten hinzuweisen.

74a) Die oben unter 1. a) geschilderte restriktive Auffassung wonach nationale Kündigungsrechte bei der Pflichtangabe gemäß Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 5 EGBGB nicht erwähnt werden dürfen oder jedenfalls nicht erwähnt werden müssen, hält dementsprechend erst recht auch Angaben zu den formellen Erfordernissen bei der Ausübung von im nationalen Recht geregelten Kündigungsrechten für entbehrlich (Herresthal, ZIP 2018, 753, 755 ff.; Rosenkranz, BKR 2019, 469, 474).

75b) Die Gegenauffassung hält es für zwingend, dass dem Verbraucher mitgeteilt wird, in welcher Form und Frist die Parteien des Kreditvertrags ihre Kündigungsrechte ausüben müssen, und meint, dass dazu insbesondere auch die Mitteilung gehöre, dass die Kündigung des Darlehensgebers gemäß § 492 Abs. 5 BGB auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden muss (LG Tübingen, Urteil vom 28.12.2018 - 3 O 137/18 -, juris Rn. 71 ff.). Diese Ansicht verweist zunächst darauf, dass dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 lit. s) RL 2008/48/EG nicht zu entnehmen sei, dass er nur auf das Kündigungsrecht gemäß Art. 13 RL 2008/48/EG beschränkt sei, da der Wortlaut anders als bei anderen Pflichtangaben nicht mit gegebenenfalls beginne und daher nicht auf besondere Fallgestaltungen der Kündigung bezogen sei. Außerdem stützt sich diese Auffassung auf das von Erwägungsgrund (8) RL 2008/48/EG betonte Ziel der Sicherung eines ausreichenden Verbraucherschutzniveaus (LG Tübingen, Urteil vom 28.12.2018 - 3 O 137/18 -, juris Rn. 71 ff.). Für die Auslegung, dass auch hinsichtlich der Kündigungsrechte des Darlehensgebers über die formellen Anforderungen an die Kündigungserklärung zu informieren ist, wird weiter geltend gemacht, dass Art. 10 RL 2008/48/EG nicht zwischen Kündigungsrechten des Darlehensgebers und des Darlehensnehmers unterscheide und in Art. 13 und in Erwägungsgrund (33) RL 2008/48/EG Kündigungsrechte beider Vertragsparteien angesprochen würden.

763. Für die Auslegung des nationalen Rechts ist somit maßgebend, wie die Vorgabe des diesen Bereich regelnden Art. 10 Absatz 2 lit. s) RL 2008/48/EG zu verstehen ist, dass die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags in klarer und prägnanter Form anzugeben sind.

77Der Wortlaut der Richtlinie scheint in dieser Frage nicht eindeutig zu sein:

78Art. 10 Absatz 2 lit. s) RL 2008/48/EG könnte vor dem Hintergrund des gemäß Erwägungsgrund (9) RL 2008/48/EG verfolgten Ziels der Vollharmonisierung so interpretiert werden, dass der Richtliniengeber zwar bewusst weiterhin national geregelte Kündigungsrechte zulassen wollte, dass der Verbraucher aber nur über die in der Richtlinie selbst geregelten Kündigungsrechte informiert werden muss. Insbesondere das in Erwägungsgrund (8) RL 2008/48/EG genannte Ziel einer Erleichterung des freien Verkehrs von Kreditangeboten unter den bestmöglichen Bedingungen für Kreditanbieter könnte hierfür sprechen.

79Dieser Schluss ist jedoch nicht zwingend. Das in Erwägungsgrund (8) RL 2008/48/EG ebenfalls betonte Ziel eines ausreichenden Niveaus des Verbraucherschutzes könnte es als erforderlich erscheinen lassen, dass auch über nationalrechtlich geregelte Kündigungsrechte und die dafür geltenden formellen Voraussetzungen informiert wird. Für diese Ansicht könnte auch Erwägungsgrund (24) RL 2008/48/EG sprechen, wonach der Verbraucher vor dem Abschluss des Vertrages umfassend informiert werden soll, und auch Erwägungsgrund (31) RL 2008/48/EG, wonach alle notwendigen Informationen über die Rechte und Pflichten, die sich für den Verbraucher aus dem Kreditvertrag ergeben, in klarer und prägnanter Form im Kreditvertrag enthalten sein sollen. Schließlich ist auch die Interpretation möglich, dass zwar die Richtlinie eine Information über national geregelte Kündigungsrechte nicht zwingend vorschreibt, dass die Richtlinie aber einer nationalen Regelung, in der die Nennung eines national geregelten Kündigungsrechts - wie etwa das Sonderkündigungsrecht gem. § 314 BGB - zwingend vorgeschrieben wird, auch nicht entgegensteht.

804. Die Fragen sind im Streitfall entscheidungserheblich.

81Wird eine der Vorlagefragen II. 3. a) bis c) bejaht, sind die in Art. 247 § 6 Absatz 1 Nr. 5 vorgeschriebenen Pflichtangaben in den vorgelegten Fällen nicht ordnungsgemäß erfolgt und der von den Klägern erklärte Widerruf war rechtzeitig.

IV.

Zu den Vorlagefragen II. 4. a) und b)

821. Die Voraussetzungen einer Verwirkung der Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers bei Verbraucherkreditverträgen werden in der nationalen Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich interpretiert:

83a) Nach den Leitlinien des XI. Zivilsenats des BGH, denen sich Instanzgerichte und Literatur teilweise angeschlossen haben, kommt es für das Umstandsmoment der Verwirkung weder auf die Kenntnis des Darlehensnehmers vom Fortbestand seines Widerrufsrechts noch auf das Vertrauen des Darlehensgebers dahingehend an, der Verbraucher habe in sonstiger Weise Kenntnis vom Fortbestand seines Widerrufsrechts erlangt (BGH, Urteil vom 23.01.2018 - XI ZR 298/17 - ECLI:DE:BGH:2018:230118BXIZR298.17.0, juris Rn. 16-18 mit weiteren Nachweisen; KG, Urteil vom 13.02.20219 - 26 U 188/17 - ECLI:DE:KG:2019:0213.26U188.17.00, juris Rn. 4 ff.; jurisPK-BGB/ Hönninger, 9. Aufl. 2020, § 355 Rn. 61). Nach Auffassung des BGH ist eine Verwirkung des Widerrufsrechts selbst dann möglich, wenn der Kreditgeber „die Situation selbst herbeigeführt hat“, weil er eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erteilt hat Auch schließt nach Ansicht des BGH das Fehlen einer Nachbelehrung bei beendeten Kreditverträgen der Annahme schutzwürdigen Vertrauens des Kreditgebers auf das Unterbleiben des Widerrufs nicht aus. Dies begründet der BGH damit, dass eine Nachbelehrung nach Beendigung des Vertrages „sinnvoll nicht mehr möglich sei“, weil es Ziel der Nachbelehrung sei, dem Verbraucher die fortbestehende Widerruflichkeit seiner Willenserklärung in das Bewusstsein zu rücken, diese Willenserklärung aber keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belastbaren Rechtsfolgen mehr zeitige (BGH, a. a. O., juris Rn. 19).

84b) Nach der Rechtsprechung des I. Zivilsenats des BGH kommt es bei der Verwirkung darauf an, ob der Gläubiger sein Recht kennt oder kennen muss und trotzdem längere Zeit untätig bleibt (BGH, Urteil vom 26.05.1988 - I ZR 227/86 -, juris Rn. 30), und eine Verwirkung kommt zudem nicht in Betracht, wenn der Schuldner wegen seines eigenen Verhaltens damit rechnen musste, dass dem Gläubiger die Kenntnis von seinem Recht entgehen würde (BGH, NJW 1951, 272). Ebenso kommt nach der Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des BGH eine Verwirkung nicht in Frage, wenn dem Berechtigten sein Recht nicht bekannt war und auch nicht bekannt hätte sein können (BGH, Urteil vom 12.10.2005 - IV ZR 177/03 -, juris Rn. 64). Auch kann nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats eine infolge Unkenntnis verspätete Geltendmachung eines Rechtsmittels bei objektiver Beurteilung nicht als ein Verstoß gegen Treu und Glauben betrachtet werden und daher auch nicht den Einwand der Verwirkung rechtfertigen (BGH, Beschl. v. 30. 11. 2010 − VI ZB 30/10 -, juris Rn. 10 ff., NJOZ 2011, 1409 Rn. 12).

85In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass einem Widerrufsberechtigten, der sein Recht nicht kennt, wegen seines Verhaltens kein Vorwurf der Illoyalität gegenüber dem Anspruchsverpflichteten gemacht werden könne, und dass ohne positive Kenntnis des Verbrauchers von seinem Widerrufsrecht eine Verwirkung von vornherein nicht in Betracht komme. Außerdem wird geltend gemacht, dass das Widerrufsrecht unter anderem den Sinn habe, den Verbraucher vor den Gefahren besonders unübersehbarer Geschäfte im Kontakt mit professionell Handelnden zu schützen, und dass der Verbraucher insoweit auch bei beendeten Verträgen schutzwürdig sei, weil er als nicht ausreichend Belehrter etwa sein Wahlrecht zwischen der außerordentlichen Kündigung (bei der regelmäßig eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt) und dem Widerruf nicht sachgerecht ausüben könne (Knops, NJW 2018, 425, 429).

862. Für die Auslegung des nationalen Rechts ist somit maßgebend, welche Rechtsgrundsätze für den Einwand der Verwirkung des Widerrufsrechts nach dem Recht der Europäischen Union gelten.

87a) Der EuGH hat in der Rechtssache Diy-Mar u. Akar /Kommission geurteilt, dass einem Berechtigten ein Fristablauf nicht entgegengehalten werden kann, wenn „bei einem gutgläubigen Rechtsbürger, der alle Sorgfalt aufwende die von einem Einzelnen mit normalem Kenntnisstand zu verlangen [ist], eine verständliche Verwirrung hervorgerufen werden“ konnte (EuGH, Beschluss vom 27.11.2007 - C-163/07 - Diy-Mar u. Akar /Kommission, ECLI: ECLI:EU:C:2007:717, Rn. 32, 36). Außerdem kann sich der Verpflichtete nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nicht mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen, um einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Information über das Recht des Berechtigten, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu widerrufen, nicht nachgekommen ist (EuGH, Urteil vom 19.12.2013, - C-209/12 - Endress/Allianz ECLI:ECLI:EU:C:2013:864, Rn. 30; EuGH, Urteil vom 13.12.2001, - C-481/99 - Heininger/Bayerische Hypo ECLI:ECLI:EU:C:2013:864, Rn. 47).

88b) Des Weiteren unterliegt die Verwirkung nach ständiger Rechtsprechung des EuGH, auch wenn sie dem nationalen Recht unterliegt, dem Grundsatz der Effektivität (EuGH, Urteil vom 13.02.2014, - C-479/12 - Gautzsch/Duna, Rn. 30). Dabei setzt die Möglichkeit zur effizienten Wahrnehmung seiner Rechte jedenfalls voraus, dass sich der Berechtigte keines durch die Rechtsordnung des Mitgliedstaates vorgesehenen Hindernisses gegenübersieht, das ihm eine Geltendmachung praktisch unmöglich macht. Aus dem Grundsatz der Effektivität im europäischen Recht wird hergeleitet, dass eine vom nationalen Recht vorgesehene Verjährungsfrist erst ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der der Antragsteller Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (EuGH, Schlussanträge des GA Wathelet vom 05.09.2013 - C-479/12 - Gautzsch/Duna, Celex -Nr. 62012CC0479, Rn. 33). Dementsprechend könnte auch bei der Verwirkung anzunehmen sein, dass der Zeitpunkt der Kenntniserlangung oder des Kennenmüssens und der Beginn der Verwirkungsfrist zeitlich übereinstimmen (EuGH, Schlussanträge des GA Trstenjak vom 03.02.2011 - C-482/09 - Budejovicky Budvar/Anheuser Busch, Celex -Nr. 62009CC0482, Rn. 7).

89Außerdem könnte nach dem Effektivitätsgrundsatz ein Rückgriff auf nationale Regeln zum Rechtsmissbrauch und Treu und Glauben unzulässig sein, als sich diese Regeln nicht mit den unionsrechtlichen Vorgaben der europäischen Gerichte decken (Knops, AöR 2018, 143 m. w. Nachw.). Vorbehaltlich einer entsprechenden Rechtsfortbildung durch den EuGH könnte es unzulässig sein, dass sich ein nationales Gericht unter Berufung auf Treu und Glauben über eine klare Anordnung in einem spezifischen Sekundärrechtsakt und seiner Umsetzung hinwegsetzt (so C. Wendehorst, GPR 2015, 55/61 zum Rückgriff auf # Treu und Glauben im harmonisierten Geltungsbereich der RL 2011/83/EU - Verbraucherrechterichtlinie). Die Entscheidung des EuGH im Fall Hamilton (Urteil vom 10.04.2008, - C-412/06 - Hamilton/Volksbank ECLI:ECLI:EU:C:2008:215, Rn. 30) zeigt zwar, dass insbesondere nach vollständiger Erbringung der beiderseitigen Leistungen aus dem Darlehensvertrag ein im nationalen Recht angeordnetes Erlöschen des Widerrufsrechts grundsätzlich nicht gegen die RL 2008/48/EG verstößt. Allerdings dürfte eine solche Anordnung dem nationalen Gesetzgeber und nicht dem Rechtsanwender obliegen (EuGH, a. a. O., Rn. 30).

90c) Die vorgenannten Grundsätze des Unionsrechts lassen es als fraglich erscheinen, ob bei einer nicht ordnungsgemäßen Erteilung der Pflichtangaben gem. Art. 10 Absatz 2 RL 2008, 48/EG die Berufung auf den Einwand der Verwirkung überhaupt in Betracht kommt.

91Aber auch wenn man den Einwand der Verwirkung in den Fällen der nicht ordnungsgemäßen Erteilung von Pflichtangaben unionsrechtlich grundsätzlich für zulässig hielte, erscheint es zweifelhaft, ob die Zeitdauer und sonstige Umstände bei der Gesamtabwägung der für und gegen eine Verwirkung sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt werden können, wenn der Verbraucher während des für die Verwirkung maßgeblichen Zeitraums und bei Eintritt der maßgeblichen Umstände nicht wusste und auch nicht wissen musste, dass sein Widerrufsrecht fortbesteht.

923. Die vorgelegten Fragen sind im Streitfall entscheidungserheblich.

93Wird eine der Vorlagefragen II. 4. a) oder b) bejaht, können sich bei den vorgelegten Fällen die jeweiligen Beklagten voraussichtlich nicht erfolgreich auf den Einwand der Verwirkung gegenüber dem von den jeweiligen Klägern erklärten Widerruf berufen.

V. Zu den Vorlagefragen II. 5. a) und b)

941. Die Voraussetzungen einer rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers bei Verbraucherkreditverträgen werden in der nationalen Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich interpretiert:

95a) Nach der Grundsatzentscheidung des XI. Zivilsenats des BGH (Urteil vom 12.7.2016 - XI ZR 564/15 -, ECLI:DE:BGH:2016:120716UXIZR564.15.0, juris Rn. 47) sind dem Einwand des Rechtsmissbrauchs enge Grenzen gesetzt. Nach dieser Entscheidung folgt aus der Entscheidung des Gesetzgebers, den Widerruf von jedem Begründungserfordernis freizuhalten, dass ein Verstoß gegen § 242 BGB nicht daraus hergeleitet werden kann, dass der vom Gesetzgeber mit der Einräumung des Widerrufsrechts intendierte Schutzzweck für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht leitend gewesen sei. Weiter führt der BGH in der genannten Entscheidung aus, dass die Möglichkeit der unbefristeten Geltendmachung des Widerrufsrechts auf einer bewussten Entscheidung des Gesetzgebers beruhe, die nicht durch extensive Anwendung des § 242 BGB unterlaufen werden könne (BGH, a.a.O., juris Rn. 49, mit Hinweis auf Lechner, WM 2015, 2165, 2171).

 

96Der IV. Zivilsenat des BGH nimmt in seinem Urteil vom 07.05.2014 (- IV ZR 76/11 - juris Rn. 16) bei einem Widerruf durch einen Versicherungsnehmer, der nicht ordnungsgemäß über sein Recht belehrt worden ist, mit Verweis auf das Urteil des EuGH vom 19.12.2013 in Sachen Endress - Allianz (- C-209/12 - ECLI:ECLI:EU:C:2013:864, Rn. 30) keinen Fall der unzulässigen Rechtsausübung an, und führt aus, die Versicherung könne schon deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen entwickeln, da sie die Situation selbst herbeigeführt habe, indem sie dem Versicherungsnehmer keine ordnungsgemäße Belehrung erteilt habe.

97b) In dem neueren Urteil des XI. Zivilsenats des BGH (Urteil vom 16.10.2018 - XI ZR 69/18 -, ECLI:DE:BGH:2018:161018UXIZR69.18.0, juris Rn. 18) wird dagegen betont, dass die Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts eine unzulässige Rechtsausübung im konkreten Einzelfall darstellen könne, worunter der BGH ausdrücklich auch die rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufs fasst.

 

98

In der Literatur trifft diese Entscheidung teilweise auf Zustimmung, wobei ausdrücklich befürwortet wird, dass bei der im Einzelfall erforderlichen Abwägung nach § 242 BGB, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, die Zeitdauer zu berücksichtigen sei, die seit Vertragschluss verstrichen ist (Herresthal, NJW 2019, 14). Diese Ansicht stützt sich darauf, dass der Schutzzweck des Widerrufsrechts, die tatsächliche Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers zu schützen, mit zunehmender Zeitdauer seit Vertragschluss in den Hintergrund trete (Herresthal, a.a.O.). Es wird konzediert, dass diese Überlegung in einem Spannungsverhältnis zu dem früheren Grundsatzurteil des BGH vom 12.7.2016 (- XI ZR 564/15 -, ECLI:DE:BGH:2016:120716UXIZR564.15.0, juris Rn. 47) steht, in dem die Irrelevanz des Schutzzwecks des Widerrufsrechts für dessen Ausübung postuliert wird. Es wird jedoch betont, dass dieser vom BGH damals aufgestellte Grundsatz durch die gesetzgeberische Neuregelung im BGB modifiziert sei, wonach nunmehr bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, Fernabsatzverträgen, Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen und anderen Vertragsarten vorgesehen sei, dass das Widerrufsrecht spätestens ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss erlischt (Herresthal, NJW 2019, 14).

 

99

3. Für die Auslegung des nationalen Rechts im vorliegenden Zusammenhang ist somit maßgebend, welche Rechtsgrundsätze für den Einwand der rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufsrechts gem. Art. 14 Abs. 1 S. 1 RL 2008/48/EG nach dem Recht der Europäischen Union gelten.

 

100Insofern ist die Auslegung denkbar, dass bei einer nicht ordnungsgemäßen Erteilung der Pflichtangaben gem. Art. 10 Absatz 2 RL 2008, 48/EG die Berufung auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs von vornherein nicht in Betracht kommt. Denn nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kann sich der Verpflichtete nicht mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen, um einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Information über das Recht des Berechtigten, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen zu widerrufen, nicht nachgekommen ist (EuGH, Urteil vom 19.12.2013, - C-209/12 - Endress/Allianz ECLI:ECLI:EU:C:2013:864, Rn. 30; EuGH Urteil vom 13.12.2001 - C-481/99 - Heininger/Bayerische Hypo, ECLI:ECLI:EU:C:2013:864, Rn. 47).

 

101Auch wenn man den Einwand des Rechtsmissbrauchs in den Fällen der nicht ordnungsgemäßen Erteilung von Pflichtangaben unionsrechtlich grundsätzlich für zulässig hielte, ist es dennoch fraglich, inwiefern die Zeitdauer und sonstige Umstände bei der Gesamtabwägung der für und gegen einen Rechtsmissbrauch sprechenden Gesichtspunkte berücksichtigt werden können. Unionsrechtlich ist die Auslegung möglich, dass die Berücksichtigung dieser Umstände nur dann zulässig ist, wenn der Verbraucher während des maßgeblichen Zeitraums und bei Eintritt der maßgeblichen Umstände wusste oder wissen musste, dass sein Widerrufsrecht fortbesteht. Insoweit könnten die gleichen Argumente eine Rolle spielen, die auch gegen eine Verwirkung des Widerrufsrechts sprechen, soweit der Verbraucher nicht wusste oder wissen musste, dass sein Widerrufsrecht fortbesteht (siehe oben IV. 2.).

 

102

3. Die Frage ist im Streitfall entscheidungserheblich.

 

103

Wird eine der Vorlagefragen II. 5. a) oder b) bejaht, können sich bei den vorgelegten Fällen die jeweiligen Beklagten voraussichtlich nicht erfolgreich auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs gegenüber dem von den jeweiligen Klägern erklärten Widerruf berufen.

 

E.

 

104

Die Entscheidung darüber, wie die Bestimmungen des Art. 10 Absatz 2 lit. l), r) und s) RL 2008/48/EG und die unionsrechtlich für die Verwirkung und für die rechtsmissbräuchliche Ausübung von Rechten maßgebenden Grundsätze in dem vorstehend unter D. I. - V. dargelegten Zusammenhang auszulegen sind, ist letztverantwortlich Sache des Gerichtshofs.

 

105

Zu den im Beschlusstenor II. 1. - 5. genannten Fragen gibt es in der nationalen Rechtsprechung divergente Entscheidungen. Die Fragen II. 1. - 5. nach dem erforderlichen Umfang der Pflichtangaben und nach den für die Verwirkung und die rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts geltenden unionsrechtlichen Grundsätzen sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs bisher noch nicht beantwortet worden. Daher liegt es im Interesse einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts, die im Beschlusstenor genannten Fragen gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a) und Abs. 2 AEUV von Amts wegen dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen und die vorliegenden Rechtsstreitigkeiten auszusetzen.

 

106

Dabei wurden entsprechend der Empfehlungen des Gerichtshofs bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (Amtsblatt der EU vom 20.07.2018 - 2018/C 257/01 -, Ziffer 25) die bei dem vorlegenden Einzelrichter anhängigen drei Verfahren - 2 O 328/19 -, - 2 O 280/19 - und - 2 O 334/19 - im Vorabentscheidungsersuchen miteinander verbunden, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, die vorgelegten Fragen trotz der etwaigen vorzeitigen Erledigung bezüglich einer oder mehrerer Rechtssachen zu beantworten.

107

Die vom LG Ravensburg mit Beschluss vom 07.01.2020 (- 2 O 315/19 -ECLI:DE:LGRAVEN:2020:0107.2O315.19.00) vorgelegten Fragen, die Gegenstand der bei dem Gerichtshof bereits anhängigen Rechtssache Nummer C-33/20 sind, stimmen mit den Vorlagefragen II. 1. a) und b), II. 2. und II. 3. a) und c) im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen wörtlich überein, so dass möglicherweise eine Verbindung und gemeinsame Entscheidung der Verfahren in Betracht kommen könnte.