OLG Saarbrücken - Annuitäten müssen angegeben werden

Das Saarländische Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 22.04.2021 (Az.: 4 U 27/20) einer Klage auf Widerruf eines endfälligen Darlehensvertrages stattgegeben. Im Darlehensvertrag hatte die Bank die Höhe der monatlichen Annuitäten nicht angegeben. Besonderheit des Falles war außerdem, dass der Widerruf einen Tag nach Ablösung des Darlehensvertrages erklärt wurde. 

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Die Parteien schlossen im Juli 2013 einen Darlehensvertrag über 50.000 € zur Finanzierung einer Immobilie. Das durch eine Grundschuld besicherte Darlehen war zu einem Zinssatz von 2,85 % (effektiv 2,95 %) p.a. am 15.8.2023 vollständig zurückzuzahlen, wobei die Rückzahlung durch die Zuteilung eines Bausparvertrags Nr. ~5 der Bausparkasse S. erfolgen sollte.

 

Unter Ziffer 3.1 des Vertrags heißt es: 

 

"Sollzinssatz: Das Darlehen ist ab dem Tag der Auszahlung mit 2,85 % jährlich zu verzinsen. Dieser Sollzinssatz ist gebunden bis zum Ende der Vertragslaufzeit. Die Soll-Zinsen werden aus dem jeweiligen Darlehenssaldo berechnet. Die Soll-Zinsen sind fällig am Ultimo eines jeden Monats."

 

Weiterhin wird in Ziffer 3.2 des Vertrags ("Kosten, Nebenleistungen, Nettodarlehensbetrag") der Nettodarlehensbetrag von 50.000 €, eine Abschlussgebühr für den Bausparvertrag in Höhe von 500 € sowie ein Betrag für "Bausparen (Summe 50.000 €; monatlich 216 €" genannt.

 

Unter Ziffer 4 - Darlehensrückzahlung und Laufzeit - heißt es:

 

"Das Darlehen ist wie folgt zurückzuzahlen: In voller Höhe am 15.8.2023 (i.e.S.d. Zuteilung BSV ~5 der BSH). Daneben sind die Soll-Zinsen zu den vereinbarten Zinsfälligkeitsterminen zu zahlen."

 

Bestandteil des Darlehensvertrags ist unter Ziffer 11 eine Widerrufsinformation, auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird.

 

Die Kläger zahlten in der Folgezeit monatlich an die Bausparkasse S. die im Darlehensvertrag genannte, auf den Bausparvertrag entfallende Prämie von 216 € sowie an die Beklagte einen weiteren Betrag von 118,75 € auf das Darlehen.

 

Im Herbst 2018 veräußerten die Kläger die finanzierte Immobilie und lösten das Darlehen am 2.11.2018 unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 5.962,50 € ab. Sie erklärten mit Schreiben vom 3.11.2018 (Anlage K 7, Bl. 63 d.A.) den Widerruf ihrer auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen. Die Beklagte wies den Widerruf zurück. Die Prozessbevollmächtigten der Kläger forderten die Beklagte mit Schreiben vom 11.1.2019 (Bl. 68 ff. d.A.) unter Fristsetzung zum 31.1.2019 vergeblich zur Zahlung eines Gesamtbetrages von 6.287,50 € auf (5.962,50 € Vorfälligkeitsentgelt und 325 € Nutzungsersatz) auf (Anlage K 13, Bl. 68 ff. d.A.).

 

Zur Finanzierung der Immobilie hatten die Kläger mit der früheren Beklagten zu 2, der Bausparkasse S. AG, ebenfalls im Juli 2013 noch zwei weitere Darlehensverträge über jeweils 80.000 € geschlossen (Anlage 2 und 3, Bl. 26 ff. d.A.). Auch diese beiden Darlehen wurden zeitgleich mit dem hier streitgegenständlichen Kredit jeweils gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst. Die Kläger haben ihre dahingehenden Vertragserklärungen ebenfalls am 3.11.2018 widerrufen (Bl. 64 f. d.A.). Mit dem ursprünglichen Klageantrag zu 2 haben die Kläger von der Beklagten zu 2 Rückzahlung der diesbezüglich gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen verlangt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 16.5.2019 (Bl. 231 f. d.A.) das Verfahren gegen die Beklagte zu 2 gemäß § 145 ZPO unter Hinweis auf seine fehlende örtliche Zuständigkeit abgetrennt.

 

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, sie hätten wegen inhaltlicher Fehler der Widerrufsinformation ihre Vertragserklärungen zu dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag Nr. ~3 noch im Jahr 2018 widerrufen können.

 

Die Widerrufsinformation sei deshalb fehlerhaft, weil sie hinsichtlich des Anlaufs der Widerrufsfrist eine Kaskadenverweisung enthalte, über deren Europarechtskonformität der Europäische Gerichtshof in dem aktuell dort geführten Vorlageverfahren (Aktenzeichen des Landgerichts Saarbrücken: 1 O 164/18) zu entscheiden habe (Bl. 245 d.A.). Ein weiterer inhaltlicher Fehler liege darin, dass in Ziffer 24 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen (ABKD) die Regelung des § 193 BGB abbedungen worden sei, wodurch die Widerrufsfrist verkürzt werde (Bl. 22 d.A.). Fehlerhaft werde außerdem in der Widerrufsinformation unter "Widerrufsfolgen" auf eine angebliche Pflicht zum Ersatz nicht näher bezifferter Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen hingewiesen (Bl. 18 d.A.). Schließlich enthalte die Widerrufsinformation fehlerhafte Angaben zu den Rechtsfolgen eines Widerrufs der - zudem unklar definierten - Zusatzleistung Bausparen. Gegenüber dem Darlehensnehmer werde der unzutreffende Eindruck erweckt, der Widerruf eines Bausparvertrages führe dazu, dass damit auch der Darlehensvertrag mit der Beklagten zu 1 nicht mehr bindend sei (Bl. 10 f., 244 f. d.A.).

 

Die Kläger haben beantragt,

 

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 6.287,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.2.2019 zu zahlen.

 

Die Beklagte hat beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagte hat die Widerrufsinformation für ordnungsgemäß und den Widerruf der Kläger dementsprechend für verfristet gehalten. Der Bundesgerichtshof habe bereits entschieden, dass die Abbedingung des § 193 BGB nicht zur Unwirksamkeit der Widerrufsinformation führe (Beschluss vom 3.7.2018 - XI ZR 758/17). Gleiches gelte für den Hinweis auf eine mögliche Ersatzpflicht von Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen (z.B. BGH XI ZR 66/16, XI ZR 467/15, XI ZR 99716, XI ZR 482/15 u.a.). Entgegen der Auffassung der Kläger stelle die Belehrung über die Zusatzleistung des Bausparvertrages keineswegs eine Abweichung vom gesetzlichen Muster dar. Bei dieser Zusatzleistung, über die die Beklagte korrekt belehrt habe, stünden den Klägern sogar mehr Rechte zu, als dies nach der Gesetzeslage der Fall wäre, weil bei Widerruf des Darlehensvertrages zugunsten der Kläger auch der Bausparvertrag beendet wäre und die Kläger somit nicht mit möglichen Verpflichtungen konfrontiert wären, die in ihrer Gesamtfinanzierung keinen Sinn mehr hätten. Der erklärte Widerruf habe somit nicht wirksam zu einem Rückabwicklungsverhältnis geführt, weshalb den Klägern die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht zustünden.

 

Mit dem am 13.3.2020 verkündeten Urteil (Bl. 255 ff. d. A.) hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug.

 

Dagegen haben die Kläger Berufung eingelegt, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag in vollem Umfang weiterverfolgen. Das Landgericht sei zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit der von der Beklagten verwendeten Widerrufsinformation ausgegangen. Es habe den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Es habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 26.3.2020, Az. C-66/19) eine Widerrufsinformation wie die vorliegende aufgrund der für den Beginn der Widerrufsfrist angegebenen Kaskadenverweisung nicht hinreichend klar und prägnant sei. Das Landgericht habe die Auffassung vertreten, dass sich die Beklagte auf die sog. Gesetzlichkeitsfiktion berufen könne. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die Widerrufsinformation allerdings nicht hinreichend deutlich hervorgehoben. Sie sei vielmehr im Darlehensvertrag unter einer fortlaufenden Vertragsziffer 11 geführt; eine gegenüber anderen Vertragstexten besondere optische Hervorhebung sei nicht erfolgt, und auch Schriftart und Größe unterschieden sich nicht vom übrigen Vertragstext. Die bloße Umrahmung genüge nicht, zumal eine Passage im Folgetext zusätzlich in Fettdruck umrahmt worden sei. Dieser Umstand lasse die Gesetzlichkeitsfiktion entfallen, so dass die vom EuGH gerügte Unwirksamkeit der Widerrufsinformation durch die Kaskadenverweisung zum Tragen komme.

 

Ferner habe es die Beklagte pflichtwidrig unterlassen, die gesetzlichen Pflichtangaben korrekt zu benennen. Sie habe versäumt, im Darlehensvertrag die erforderlichen Angaben zu den geschuldeten monatlichen Ratenzahlungen anzugeben. Zwar habe das Darlehen bei Eintritt der Zuteilungsreife durch einen Bausparvertrag abgelöst und getilgt werden sollen. Die Kläger seien jedoch gleichwohl zur Zahlung von Zinsen verpflichtet gewesen. Gemäß Art. 247 § 3 Nr. 7 EGBGB seien Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen anzugeben. Betrag und Zahl der Raten, die jeweils zum Ultimo eines Monats fällig sein sollen, habe die Beklagte jedoch nicht benannt. Auch vor diesem Hintergrund habe die Widerrufsfrist nicht zu laufen begonnen und sei der im Jahr 2018 erklärte Widerruf wirksam gewesen.

 

Die Kläger beantragen,

 

unter Abänderung des am 13.3.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken (Az. 1 O 93/19) die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 6.287,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.2.2019 zu zahlen.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Der Vorwurf der Verletzung rechtlichen Gehörs sei unsubstantiiert. Die Klägerseite interpretiere die Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 26.3.2020 falsch.

 

Auch seien die gesetzlichen Pflichtangaben korrekt benannt. Vorliegend handele es sich um ein Tilgungsaussetzungsdarlehen, welches mit einem Tilgungsersatzinstrument, nämlich dem parallel von den Klägern zu bedienenden Bausparvertrag verknüpft worden sei. Der Kreditvertrag mit der Beklagten und der Bausparvertrag mit der Bausparkasse seien insoweit miteinander verbunden, als es sich bei dem Bausparvertrag um einen Vertrag über eine Zusatzleistung handele.

 

Die Beklagte sei vor diesem Hintergrund nicht gemäß Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB verpflichtet gewesen, die zu zahlenden monatlichen Zinsen als monatliche Rate im Darlehensvertrag zu nennen. Mit der Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB seien nämlich nur monatliche Ratenzahlungen unter gleichzeitigem Einschluss eines Tilgungsanteiles gemeint. Der Begriff der Rate könne schon begrifflich nur in diesem Sinne verstanden werden. Diese Auffassung sei mittlerweile auch in Literatur und Rechtsprechung bestätigt worden. Die vertraglichen Regelungen seien transparent und verständlich. Dass die Kläger für die Zurverfügungstellung des Kapitals monatliche Zinsen in bestimmten Abständen zu zahlen hatten, ergebe sich aus dem Text und der Natur des Darlehensvertrages. Bei einem endfälligen Darlehen, in dem lediglich Zinsraten während der Laufzeit zu erbringen seien, bestehe keine Angabepflicht nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB, eben weil es an "Teilzahlungen" fehle. Da mit dem Bausparvertrag ein weiterer Vertrag mit einer Zusatzleistung vorliege, richteten die Informationspflichten sich nach Art. 247 § 8 EGBGB, wonach die Zeiträume und Bedingungen für die Zahlung der Sollzinsen und der damit verbundenen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Kosten im Vertrag anzugeben seien, wenn die vom Darlehensnehmer geleisteten Zahlungen nicht der unmittelbaren Darlehenstilgung dienten. Im vorliegenden Fall seien also die Prämienzahlungen für dieses als Teilzahlungen im Sinne des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB anzusehen, soweit die Ansparleistungen durch wiederholte Prämienzahlungen und nicht durch einen kreditfinanzierten Einmalbetrag erfolgt seien. Da im vorliegenden Fall unstreitig eine monatliche Rate von 216 € auf den Bausparvertrag zu zahlen gewesen sei bei einem Zinssatz von 2,85 % p.a., werde auch in dieser Konstellation klar, dass der rechnerische Zinsbetrag auf den Darlehensbetrag von 50.000 € nicht explizit als Zahl genannt werden müsse. Durch die klaren Angaben im Vertrag sei die Höhe des monatlichen Zinsbetrags eindeutig zu errechnen und betrage 50.000 € x 2,85 % p.a. / 12 Monate = 118,75 €. Exakt dieser Betrag finde sich auch wieder im Zins- und Tilgungsplan, der den Klägern ausgehändigt worden sei.

Da unter Ziffer 4 des Darlehensvertrags vereinbart worden sei, dass die Darlehensrückzahlung "im engeren Sinne durch Zuteilung eines Bausparvertrags" unter der dort genannten Nummer erfolgen solle, der bis zum 15.8.2013 laufe, und die Darlehenslaufzeit exakt auf den gleichen Zeitraum vereinbart worden sei, liege der Ausnahmefall des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB vor, wonach abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 7 die Anzahl der Teilleistungen nicht anzugeben sei, wenn die Laufzeit des Darlehensvertrags von dem Zeitpunkt der Zuteilung eines Bausparvertrags abhänge.

 

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift des Landgerichts vom 28.2.2020 (Bl. 253 f. d. A.) und des Senats vom 25.3.2021 (Bl. 329 ff. d. A.) Bezug genommen.

Das Oberlandesgericht begründete das Urteil wie folgt:

 

Die Berufung der Kläger ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden; sie ist mithin zulässig. Das Rechtsmittel ist nach Maßgabe der §§ 513, 529, 546 ZPO auch begründet. Die Kläger konnten ihre Vertragserklärungen zu dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag Nr. ~3 im November 2018 noch wirksam widerrufen, weil die Widerrufsfrist zu diesem Zeitpunkt mangels ordnungsgemäßer Widerrufsinformation noch nicht abgelaufen war:

 

1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass den Klägern bei Abschluss des Darlehensvertrags im Juli 2013 ein Widerrufsrecht nach Maßgabe des § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 BGB in der zwischen dem 11.6.2010 und dem 12.6.2014 geltenden Fassung zugestanden hat. Das Anlaufen der Widerrufsfrist war gem. § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB in der zwischen dem 30.7.2010 und dem 12.6.2014 geltenden Fassung (Art. 229 § 32 Abs. 1, §§ 38, 40 EGBGB) davon abhängig, dass die Kläger die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB und die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in der seit dem 30.7.2010 geltenden Fassung erhielten. Zu diesen Pflichtangaben gehörte nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 EGBGB und Art. 247 § 9 Abs. 1 S. 1 und 3 EGBGB auch die Erteilung einer wirksamen Widerrufsinformation (BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, NJW 2017, 1306).

 

2. Entgegen der Berufungsbegründung ist auch die Annahme des Landgerichts nicht zu beanstanden, dass sich die Beklagte gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. auf die gesetzliche Schutzwirkung der Musterwiderrufsinformation berufen könne.

 

a) Die Widerrufsinformation der Beklagten genügt den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB a.F. Sie ist in hervorgehobener und deutlicher Form gestaltet, da der sich auf der dritten Seite der Vertragsurkunde befindliche Text durch Umrahmung von den übrigen vertraglichen Regelungen abgesetzt und darüber hinaus durch Verwendung von Zwischenüberschriften (Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen) und einer weiteren Umrahmung innerhalb der Widerrufsinformation übersichtlich gestaltet ist. Drei "Binnenkästen" kennzeichnen die Adresse des Widerrufsempfängers sowie den bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens und Widerruf täglich fällig werdenden Zinsbetrag und den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs für den Bausparvertrag als besonders wichtige Informationen. Ein situationsadäquat aufmerksamer Verbraucher kann eine so gestaltete Widerrufsbelehrung nicht übersehen. Der Einwand der Berufung, die Widerrufsinformation sei lediglich unter einer fortlaufenden Vertragsziffer 11 geführt, verfängt daher nicht. Die Anforderungen an eine deutlich gestaltete Form können etwa auch durch Fettdruck oder Umrahmung erfüllt werden, ohne dass die Widerrufsinformation ein Alleinstellungsmerkmal erfüllen müsste (Gerlach/Kuhle/Scharm in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reimann, BGB, Stand: 15.8.2020, Art. 247 § 6 EGBGB, Rn. 32). Dem Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB kann ein solches Erfordernis nicht entnommen werden; dort wird lediglich gefordert, dass bestimmte Pflichtangaben "klar und verständlich" sein müssen; dies kann eine Information jedoch ohne weiteres auch ohne grafische Hervorhebung sein (BGH, Urteil vom 23.2.2016 - XI ZR 101/15, NJW 2016, 1881; Senat, Urteile vom 17.5.2018 - 4 U 22/17, n.v., und vom 6.12.2018 - 4 U 82/17, n.v.). Eine von der Berufung für erforderlich gehaltene weitergehende besondere optische Hervorhebung gegenüber dem übrigen Vertragstext - etwa durch die Verwendung einer anderen Schriftart und -größe - ist damit nicht erforderlich.

 

b) Die Beklagte hat ferner das gesetzliche Muster ordnungsgemäß verwendet und insbesondere die nach § 359a Abs. 2 BGB a.F. geforderten Gestaltungshinweise umgesetzt. Bei dem Bausparvertrag handelte es sich um einen Vertrag über eine Zusatzleistung, die der Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag geschlossen hat (vgl. Habersack, Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 359a Rn. 13). Wie das Landgericht zutreffend und von der Berufung insoweit unangegriffen ausgeführt hat, verunklarte die Bezeichnung "Bausparen" die Widerrufsinformation nicht, nachdem vorliegend nur ein einziger Bausparvertrag abgeschlossen wurde und dieser zudem in dem Vertragsformular konkret bezeichnet war.

 

c) Ebenfalls ist es unschädlich, dass in dem Unterabschnitt "Widerrufsfolgen" darüber belehrt worden ist, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen hat, die der Darlehensgeber gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann (Bl. 18 d.A.).

 

aa) Die Umsetzung dieses Gestaltungshinweises setzt nicht voraus, dass der Darlehensgeber solche Aufwendungen tatsächlich erbracht hat. Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses steht noch nicht sicher fest, ob und welche Aufwendungen der Darlehensgeber zu tätigen haben wird. Der Hinweis darf deshalb auch dann erteilt werden, wenn noch gar nicht feststeht, ob ein Erstattungsanspruch des Darlehensgebers besteht. Das entspricht dem Zweck des Gestaltungshinweises nach der Gesetzesbegründung. Danach soll der Verbraucher darüber informiert werden, dass dem Darlehensgeber ein Erstattungsanspruch zustehen kann (BT-Drucks. 17/1394 S. 29). Deshalb darf der Darlehensgeber den Hinweis vorsorglich einfügen, um sich mögliche Erstattungsansprüche vorzubehalten (Senat, Urteil vom 17.5.2018 - 4 U 22/17, n.v.; OLG München, Urteil vom 9.11.2017 - 14 U 465/17, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2018 - 16 U 11/18, juris Rn. 19; OLG Stuttgart, Beschluss vom 5.4.2020 - 6 U 182/19, juris 26).bb) Unabhängig von der Gesetzlichkeitsfiktion ist der Hinweis zur Erstattungspflicht hinsichtlich etwaiger Aufwendungen der Beklagten gegenüber öffentlichen Stellen auch nicht zu beanstanden, weil damit lediglich die Regelung in § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB wiedergegeben wird, mit der Artikel 14 Absatz 3 b der Verbraucherkreditrichtlinie umgesetzt wurde (BT-Drucks. 16/11643 S. 83). Dieser Zusatz beeinträchtigt die Klarheit und Verständlichkeit der Information unabhängig davon nicht, ob der Darlehensgeber tatsächlich Aufwendungen gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat (BGH, Beschluss vom 24.4.2018 - XI ZR 573/17 -, juris). Dies stellt die Berufungsbegründung auch nicht infrage.

 

d) Schließlich entfällt der Musterschutz auch nicht dadurch, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten die Vorschrift des § 193 BGB abbedungen ist; auch die Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsinformation wird dadurch nicht berührt (Senat, Urteil vom 20.2.2020 - 4 U 58/18; BGH, Beschluss vom 3.7.2018 - XI ZR 758/17). Auch dies wird im Berufungsverfahren nicht mehr angezweifelt.

 

3. Da die Beklagte sich somit auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann, können die Kläger auch nicht das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.3.2020 (C-66/19) für sich fruchtbar machen, wonach eine Widerrufsinformation aufgrund der für den Beginn der Widerrufsfrist angegebenen Kaskadenverweisung keinesfalls hinreichend klar und prägnant sei und somit auch nicht mit der maßgeblichen EU-Richtlinie 2008/48 über Verbraucherkredite im Einklang stehe.

 

a) Nach der durch den Senat geteilten einhelligen Auffassung in Literatur und Rechtsprechung (vgl. Senat, Urteile vom 30.6.2020 - 4 U 70/18, juris; vom 22.10.2020 - 4 U 10/20, n.v. und vom 28.1.2021 - 4 U 7/20, juris) ist eine richtlinienkonforme Auslegung des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB, der die Widerrufsinformation bei Verwendung der Musterinformation für ordnungsgemäß erklärt, nicht möglich. Dem stehen die klare gesetzliche Anordnung und das Verbot einer Entscheidung contra legem entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 31.3.2020 - XI ZR 198/19; OLG München, Beschluss vom 30.3.2020 - 32 U 5462/19; OLG Stuttgart, Beschluss vom 5.4.2020 - 6 U 182/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 26.5.2020, 6 U 448/19; alle zitiert nach juris; Herresthal, ZIP 2020, 745; Hölldampf, WM 2020, 907; Knoll/Nordholtz, NJW 2020, 1407). Der Gesetzgeber hat den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB (und die Verwendung von Beispielsangaben) mit Gesetzesrang als klare und prägnante Angabe bezüglich des Beginns der Widerrufsfrist vorgegeben; die Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB, wonach eine Widerrufsinformation, die den Text des Musters verwendet, dem Gesetz entspricht, ist eindeutig und bietet keinen Auslegungsspielraum. Um der Entscheidung des EuGH uneingeschränkte Geltung zu verschaffen, müssten die Gerichte daher gegen den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers sowie gegen Wortlaut sowie Sinn und Zweck des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB urteilen, woran sie durch das in Art. 20 Abs. 3 GG enthaltene Rechtsstaatsprinzip gehindert sind (vgl. BGH, Beschluss vom 31.3.2020 - XI ZR 198/19, juris). Die Auslegung des nationalen Rechts darf nicht dazu führen, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird. Das Ziel des Gesetzgebers, durch Verwendung des vorgegebenen Musters Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu erreichen, würde verfehlt, wenn diesem die angeordnete Gesetzlichkeitsfiktion genommen würde. Eine Auslegung, die das vom Gesetzgeber selbst geschaffene Muster für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, würde damit eine unzulässige Auslegung contra legem darstellen.

 

b) Der Senat hat ebenfalls bereits entschieden, dass die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB i.V.m. Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB bezüglich der Frage des Kaskadenverweises auch nach der im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 26.3.2020 (C-66/19) vorgenommenen Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch seine Entscheidung vom 27.10.2020 (Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19) weiterhin anwendbar ist (Senat, Urteil vom 28.1.2021 - 4 U 7/20, juris).

 

aa) Auf der Grundlage dieses Urteils des EuGH hat der Bundesgerichtshof im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie in Bezug auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge an seiner bislang entgegenstehenden Rechtsprechung nicht festgehalten, wonach ein solcher Verweis klar und verständlich sei (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19, juris Rn. 16). Die nationalen Regelungen in § 492 Abs. 2 BGB und Art. 247 § 6 EGBGB ließen nach ihrem Wortlaut offen, ob und auf welche Weise in der Widerrufsinformation auf die zu erteilenden Pflichtangaben hinzuweisen sei. Nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB müsse dies lediglich klar und verständlich sein. Diese Voraussetzung sei auslegungsfähig, so dass bei einer richtlinienkonformen Auslegung eine Verweisung auf weitere Rechtvorschriften den Anforderungen an Klarheit und Verständlichkeit nicht genüge (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2020 - XI ZR 498/19, juris Rn. 16 m. w. N.).

 

bb) Zugleich hat der Bundesgerichtshof im Rahmen seiner geänderten Rechtsprechung aber auch geprüft, ob sich die Darlehensgeberin mit Blick auf ihre Widerrufsbelehrung auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen kann. Dies setze voraus, dass die Widerrufsinformation dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspreche (vgl. BGH, Urt. v. 27.10.2020 - XI ZR 498/19, juris Rn. 17). In dem Urteil vom 27.10.2020 hat der Bundesgerichtshof dies verneint, weil die dortige Widerrufsinformation unter der Unterüberschrift "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" als mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag nicht nur den Fahrzeugkaufvertrag, sondern - zu Unrecht - auch einen Vertrag über eine Restschuldversicherung angegeben habe. Einen solchen Vertrag habe der dortige Kläger jedoch nicht abgeschlossen gehabt. Hierdurch fehle es an der Musterkonformität der Widerrufsinformation (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19, juris Rdn. 18 f).

 

cc) Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass - ungeachtet der Rechtsprechung des EuGH, der sich nunmehr auch der Bundesgerichtshof angeschlossen hat - jedenfalls die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB i. V. m. Anlage 7 auch in Fällen anwendbar ist, in denen der Sache nach wegen des sog. Kaskadenverweises nicht von einer korrekten Widerrufsinformation auszugehen ist. Jedenfalls in derartigen Fällen beginnt daher die Widerrufsfrist auf Grund der mit dem Muster übereinstimmenden Widerrufsinformation zu laufen.

 

c) Auf dieser Grundlage hat - wovon auch das Landgericht im Ergebnis ausgegangen ist - die Entscheidung des EuGH vom 26.3.2020 im Streitfall keine Auswirkungen auf die Beurteilung des Kaskadenverweises, weil die Beklagte als Unternehmerin infolge der Verwendung der Musterwiderrufsinformation die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a.F. für sich in Anspruch nehmen kann.

 

4. Allerdings führt die erstmals in der Berufungsbegründung erhobene Rüge der Kläger zum Erfolg, wonach die Beklagte es unter Verstoß gegen Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 7 EGBGB i.V.m. §§ 492 Abs. 2, 495 Abs. 2 Nr. 2b BGB in der bis zum 12.6.2014 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) versäumt hat, im Darlehensvertrag den Betrag der monatlichen Teilzahlungen zu benennen.

 

a) Die Klägerin hat die Rüge betreffend die unzureichenden Angaben der Teilzahlungen in erster Instanz noch nicht erhoben. Sie ist damit jedoch nicht ausgeschlossen, weil die zugrundeliegenden Tatsachen - der Vertragsinhalt - zwischen den Parteien unstreitig sind (vgl. Wulf in: Vorwerk/Wolf, ZPO, Stand: 1.9.2020, § 531 Rn. 8).

 

b) Gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Nr. 7 EGBGB i.V.m. §§ 492 Abs. 2, 495 Abs. 2 Nr. 2b BGB a.F. muss der Verbraucher vor Vertragsschluss über Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen unterrichtet werden. Vorliegend hat die Beklagte unter Ziffer 3.1 der Vertragsurkunde zwar angegeben, dass die Soll-Zinsen (2,86 % p.a.) aus dem jeweiligen Darlehenssaldo berechnet werden und "am Ultimo eines jeden Monats" fällig sind. Ferner ist unter Ziffer 3.2 ein Betrag von monatlich 216 € als vom Verbraucher zu zahlende Kosten bzw. als Nebenleistung aufgeführt (Bl. 16 d.A.). Dies bezieht sich jedoch lediglich auf die Prämie für den zusätzlich abgeschlossenen Bausparvertrag, nicht aber auf die über diesen Betrag hinausgehende, von den Klägern ebenfalls zu erbringende monatliche Zinszahlung, die sich nach dem unstreitigen Vortrag beider Parteien auf 118,75 € belaufen hat (vgl. die Angaben in der Berufungserwiderung Bl. 316 d.A. sowie die Angaben der Kläger in der Klageschrift Bl. 12 d.A.). Zur Höhe der monatlichen Zinszahlungen finden sich überhaupt keine Angaben im Vertragstext.

 

c) Der Senat vermag sich der Auffassung der Beklagten, mit der Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen nach Art. 247 § 3 Abs. 1 EGBGB a.F. seien nicht monatlich zu entrichtende Zinsbeträge zu verstehen, sondern nur monatliche Ratenzahlungen unter gleichzeitigem Einschluss eines Tilgungsanteils, nicht anzuschließen.

 

aa) Die gesetzliche Formulierung des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB a.F. ist exakt dem Wortlaut des § 502 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.d.F. vom 2.1.2002 nachgebildet, der die erforderlichen Angaben und Rechtsfolgen von Formmängeln bei Teilzahlungsgeschäften regelte (BT-Drucks. 16/11643 S. 124). Der Begriff Teilzahlungen bezieht sich hierbei sowohl auf die Tilgung als auch auf Zinszahlungen (Gerlach/Kuhle/Scharm in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reimann, beck-online Großkommentar zum BGB, Stand: 15.8.2020, Art. 247 § 3 EGBGB, Rn. 17).

 

bb) Auch der von der Beklagten zur Begründung ihrer gegenteiligen Auffassung angeführten Definition des Begriffes der "Rate" durch den Duden Verlag kann nicht zwingend entnommen werden, dass eine Rate schon nach dem allgemeinen Wortgebrauch nicht nur einen in Zeitabständen zu zahlenden Zinsanteil, sondern immer auch einen Tilgungsanteil enthalten müsse.

 

cc) Die darüber hinaus von der Beklagten zum Beleg ihrer Rechtsauffassung zitierte Literatur (Merz/Rösler, Immobilienfinanzierungen nach neuem Verbraucherkreditrecht, ZIP 2011, 2381, 288, dort Rn. 2.7) überzeugt nicht.

 

(1) Zwar heißt es dort, dass bei einem endfälligen Darlehen, bei dem während der Vertragslaufzeit lediglich Zinsraten zu erbringen seien, keine Angabepflicht nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB a.F. bestehe, weil es insofern an Teilzahlungen fehle. Bei der Kombination eines endfälligen Immobiliardarlehensvertrags mit einem Tilgungsersatzmittel dürften dagegen die Prämienzahlungen für dieses als Teilzahlungen im Sinne des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB a.F. angesehen werden, soweit die Ansparleistung durch wiederholte Prämienzahlungen und nicht durch einen (kreditfinanzierten) Einmalbetrag erfolge.

 

(2) Das in dem Aufsatz zum Beleg angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs ist indes nicht zu Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB a.F. ergangen, sondern zu der nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 1 VerbrKrG bestehenden Pflicht zur Gesamtbetragsangabe (BGH, Urteil vom 19.2.2008 - XI ZR 23/07, juris Rn. 12). Nach dieser am 31.12.2001 außer Kraft getretenen Vorschrift war bei Krediten mit veränderlichen Bedingungen, die in Teilzahlungen getilgt werden, ein Gesamtbetrag anzugeben, und zwar auf der Grundlage der bei Abschluss des Vertrages maßgeblichen Kreditbedingungen. Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung auf den "eindeutigen" Wortlaut von § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 2 VerbrKrG verwiesen, wonach eine Pflicht zur Gesamtbetragsangabe nur dann bestehe, wenn die Tilgung des Kredits in Teilzahlungen erfolge. Demgemäß kämen, so der Bundesgerichtshof, als Tilgungsersatz nur mehrere Zahlungen auf einen Ansparvertrag in Betracht, die aus der Sicht des Verbrauchers wirtschaftlich gesehen Tilgungsleistungen gleichstünden. Derartige Zahlungen seien nach dem dort streitgegenständlichen Anlagekonzept jedoch nicht vorgesehen. Die Ansparleistung sei vielmehr durch die Einmalzahlung in die Tilgungsversicherung erfolgt, durch die der Grundstock für die spätere Versicherungsleistung gelegt worden sei (BGH, Urteil vom 19.2.2008 - XI ZR 23/07, juris Rn.16).

 

(3) Dies ist auf die vorliegende Vertragsgestaltung schon deshalb nicht übertragbar, weil nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1b Satz 1 VerbrKrG lediglich der "Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zur Tilgung des Kredits sowie zur Zahlung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen" anzugeben war, während nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB "Betrag, Zahl und Fälligkeit der Teilzahlungen" zu benennen sind. Der "Gesamtbetrag" ist dagegen in Nr. 8 gesondert aufgeführt und seine Benennung war im vorliegenden Fall gem. Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in der zwischen dem 11.6.2010 und 20.3.2016 geltenden Fassung (im Folgenden: a.F.) entbehrlich. Die gesetzliche Formulierung der Nr. 7 entspricht indes exakt dem Wortlaut des oben erwähnten § 502 Abs. 1 Nr. 3 BGB i.d.F. vom 2.1.2002.

 

dd) Daher vermag sich der Senat im vorliegenden Fall auch nicht dem von der Beklagten in Bezug genommenen, nicht veröffentlichten Urteil des Landgerichts Kassel vom 12.4.2019 - 4 O 2039/16, Anlage BB1, Bl. 317 ff. d.A.) anzuschließen. Im dortigen Fall wurde es bei einem endfälligen Darlehen, bei dem der Darlehensnehmer während der Laufzeit nur die anfallenden Zinsen zahlte und nach der Vertragslaufzeit den vollständigen Darlehensbetrag zurückzuzahlen hatte, für ausreichend erachtet, dass in der Vertragsurkunde nur die Höhe des am Monatsletzten zu zahlenden Zinsbetrags mit 3,5 % angegeben waren. Offenbar erfolgte die Finanzierung ebenfalls durch den Abschluss eines Bausparvertrags, da in der Vertragsurkunde weiterhin ein monatlicher Bausparbeitrag von 298 € genannt wurde (Bl. 319 d.A.). Allerdings hat das Landgericht Kassel in dem genannten Urteil - zumindest auch - maßgeblich darauf abgestellt, dass dem Darlehensnehmer im Vertrag der voraussichtliche Gesamtbetrag genannt und damit verdeutlicht wurde, welche Belastungen auf ihn zukämen (Bl. 324 d.A.). Im hier streitgegenständlichen Vertrag waren jedoch lediglich der Nettodarlehensbetrag, der festgeschriebene Zinssatz und die monatlich auf den Bausparvertrag zu zahlende Prämie angegeben. Damit war es für die Kläger gerade nicht ersichtlich, welche monatlichen Belastungen entstanden.

 

ee) Gleiches gilt im Ergebnis für das von der Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung überreichte, ebenfalls nicht veröffentlichte Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16.10.2020 - Az. 330 O 79/20 (Bl. 336 ff. d.A.). In dieser Entscheidung wurde maßgeblich darauf abgestellt, dass der Darlehensnehmer zunächst nur die Zinsen zu zahlen gehabt habe, deren Höhe festgeschrieben gewesen sei und sich aus den Darlehensverträgen ergeben hätte. Da diese Zinsbelastung ab Auszahlung immer auf den vollen Darlehensbetrag errechnet und daher bis zum Ende der Zinsbindungsfrist gleich geblieben sei, habe der Darlehensnehmer die von ihm zu erbringenden Leistungen aus dem Vertrag gut nachvollziehen können. Der Gesetzeszweck des Art. 247 § 3 Nr. 7 EGBG, dem Verbraucher die von ihm zu übernehmende Belastung konkret vor Augen zu führen, sei damit gewahrt. Im Übrigen hätte das Darlehen auch in Teilbeträgen ausgezahlt werden können, so dass die gesamte Höhe der monatlichen Zinszahlung im Darlehensvertrag gar nicht im Voraus hätte angegeben werden können. Ungeachtet dessen, dass sich der sehr knapp gehaltenen Entscheidung der genaue Vertragsinhalt im dort zu entscheidenden Fall nicht entnehmen lässt, kann vorliegend gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Kläger die von ihnen zu erbringenden Leistungen aus dem Vertrag ersehen konnten. Der monatlich an Darlehenszinsen zu zahlende Betrag ergab sich unstreitig nicht aus dem Vertrag, in dem lediglich die auf den Bausparvertrag zu zahlende Prämie von 216 € genannt wurde. Auch eine etwaige Nennung der monatlichen Zinszahlungen in dem den Klägern ausgehändigten Zins- und Tilgungsplan würde den gesetzlichen Vorgaben nicht genügen, da die Angaben im Vertrag selbst gemacht werden müssen.

 

ff) Für die vom Senat vertretene Auslegung spricht auch der gesetzliche Regelungszusammenhang: In Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB heißt es: "Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 7 ist die Anzahl der Teilleistungen nicht anzugeben, wenn die Laufzeit des Darlehensvertrags von dem Zeitpunkt der Zuteilung eines Bausparvertrags abhängt." In all diesen Fällen eines Vorfinanzierungskredits zu einem Bauspardarlehen mit ungewissem Zuteilungsdatum erfolgen typischerweise vor der Zuteilung keine Tilgungsleistungen. "Teilzahlungen" würden sich also immer (nur) auf Zinsleistungen beziehen.

 

gg) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der streitgegenständliche Darlehensvertrag der genannten Ausnahmeregelung des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB (früher: Art. 247 § 9 Abs. 2 a.F.) deshalb unterfiele, weil unter Ziffer 4 des Darlehensvertrags vereinbart worden sei, dass die Darlehensrückzahlung "im engeren Sinne durch Zuteilung eines Bausparvertrags" unter der dort genannten Nummer erfolgte, der bis zum 15.8.2013 laufen sollte, und die Darlehenslaufzeit exakt auf den gleichen Zeitraum vereinbart sei. Hintergrund der gesetzlichen Regelung ist, dass sich Bausparkassen nach den Vorgaben des § 4 Abs. 5 BauSparkG vor Zuteilung eines Bausparvertrages nicht verpflichten dürfen, die Bausparsumme zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuzahlen. Damit darf der Zeitpunkt der Zuteilungsreife nicht im Voraus festgelegt werden, so dass auch die korrelierende Vorhersage der Anzahl an hierfür erforderlichen Teilzahlungen unterbleiben soll (Gerlach/Kuhle/Scharm in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reimann, beck-online Großkommentar zum BGB, Stand: 15.8.2020, Art. 247 § 6 EGBGB, Rn. 26; Weber in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2021, Art. 247 § 6 EGBGB Rn. 9; BT-Drucks. 16/11643 S. 130). Im Streitfall war jedoch in Ziffer 4 des Darlehensvertrags die Laufzeit des Darlehens von vornherein ausdrücklich bestimmt, nämlich bis zum 15.8.2013. Sie hing damit gerade nicht von der Zuteilungsreife eines Bausparvertrags ab. Im Übrigen entbindet die Regelung des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB bzw. Art. 247 § 9 Abs. 2 EGBGB a.F. nach ihrem unmissverständlichen Wortlaut lediglich von der Angabe der Anzahl der Teilzahlungen, nicht jedoch - wie in § 3 Abs. 1 Nr. 7 ebenfalls gefordert - von der Benennung des Betrags und der Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen. Diese Angaben sind auch dann möglich und gesetzlich vorgeschrieben, wenn die Darlehensrückzahlung durch die Zuteilung eines Bausparvertrags erfolgt.

 

hh) Auch angesichts des Zwecks der Informationspflicht erscheint es kaum nachvollziehbar, warum das Informationsbedürfnis des Verbrauchers sich nur auf solche monatliche Belastungen beziehen sollte, die sich aus Zins und Tilgung zusammensetzen. Denn dem Darlehensnehmer sollen vollständige und zutreffende Informationen gegeben werden, auf deren Grundlage er in die Lage versetzt werden soll, zuverlässig zu beurteilen und zu entscheiden, ob der Vertrag seinen Bedürfnissen entspricht und mit seinen finanziellen Verhältnissen verträglich ist. Hierfür erscheint es evident relevant, Anzahl und Betrag der monatlichen Darlehenszinsen (vorliegend 118,75 €) zu kennen, da sich die faktische monatliche finanzielle Belastung nicht ausschließlich an der zu erbringenden Bausparprämie (vorliegend 216 €) orientiert, sondern an den von dem Verbraucher insgesamt zu erbringenden Zahlungen unter Einschluss der Darlehenszinsen.

 

5. Dies führt dazu, dass die Kläger ihre Vertragserklärungen zum streitgegenständlichen Darlehensvertrag noch im Jahr 2018 wirksam widerrufen konnten. Durch den Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages wandelt sich dieser grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft - ex nunc - in ein Rückgewährschuldverhältnis um (BGH, Urteil vom 10.3.2009 - XI ZR 33/08, BGHZ 180, 123; Beschluss vom 12.1.2016 - XI ZR 366/15, NJW 2016, 2428). Allein nach diesem Rückgewährschuldverhältnis - nicht nach dem zugrundeliegenden Verbraucherdarlehensvertrag - bestimmen sich die von den Parteien nunmehr wechselseitig geltend gemachten Rückabwicklungsansprüche (BGH NJW 2016, 2428). Danach schulden die Kläger der Beklagten gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB Herausgabe der gesamten Darlehensvaluta ohne Rücksicht auf eine (Teil-)Tilgung sowie gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BGB Wertersatz für Gebrauchsvorteile am jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta; dem gegenüber stehen Ansprüche der Kläger gegen die Beklagte auf Herausgabe der von den Klägern empfangenen Zins- und Tilgungsleistungen zzgl. von ihnen gezogener Nutzungen (§ 346 Abs. 1 BGB; BGH, Beschluss vom 22. September 2015 - XI ZR 116/15, NJW 2015, 3441; NJW 2016, 2428; Urteil vom 25. April 2017 - XI ZR 573/15, WM 2017, 1004). Vorliegend war das Darlehen zum Zeitpunkt des Widerrufs indes bereits abgelöst und die Höhe des Klagebetrags steht wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren außer Streit. Hiernach können die Kläger die Rückzahlung der von ihnen in Höhe von 5.962,50 € geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung sowie Zahlung des von ihnen errechneten Nutzungsersatzes für die während der Vertragslaufzeit gezahlten Zinsleistungen in Höhe von 325 € verlangen. Unstreitig haben die Kläger über die Laufzeit des Darlehens fortlaufend monatliche Darlehensraten in Höhe von jeweils 118,75 € entrichtet. Diese sind mit einer Verzinsung von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erstatten (BGH, Urteil vom 10.3.2009 - XI ZR 33/08, juris Rn. 29). Die Kläger haben unwidersprochen vorgetragen, dass ihnen unter Beachtung der Vorgaben des Bundesgerichtshofs ein Erstattungsanspruch in Höhe von (mindestens) 325 € zustehe. Hieraus folgt ein Erstattungsbetrag in Höhe von insgesamt 6.287,50 €, sodass die Klage in vollem Umfang Erfolg hat.

 

6. Der Zinsanspruch folgt aus Verzugsgesichtspunkten. Die Beklagte ist nach Ablauf der in dem anwaltlichen Schreiben vom 11.1.2019 (Anlage K 13, Bl. 68 ff. d.A.) bis zum 31.1.2019 gesetzten Frist zur Zahlung des Klagebetrags in Verzug geraten.

 

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen; denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.