Landgericht Nürnberg-Fürth: "Problematische" Formulierung

Die Klausel "Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber auch die Aufwendungen zu ersetzen, die der Darlehensgeber an öffentliche Stellen erbracht hat und nicht zurückverlangen kann." hat das Landgericht Nürnberg-Fürth in einem jüngst veröffentlichten Urteil vom 11.07.2018 (Az.: 6 O 44/18) als "problematisch" bezeichnet. 

Höchstrichterlich wurde die streitgegenständliche Klausel, die sich häufig in Verträgen der PSD Bank findet, noch nicht entschieden. Mit aktuellem Urteil hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11.07.2018 (Az.: 6 O 44/18, veröffentlicht in BeckRS 2018, 15974) die Wirksamkeit einer Widerrufsinformation in der vorliegenden Fallkonstellation zumindest deutlich in Frage gestellt. Dem redaktionellen Leitsatz der Entscheidung ist zu entnehmen:

 

„Die Widerrufsbelehrung darf den Hinweis enthalten, dass im Fall des Widerrufs gewisse Zahlungen an öffentliche Stellen zu erstatten sind, soweit zuvor an öffentliche Stellen Aufwendungen erbracht wurden.“

 

Letzteres ist vorliegend aber gerade nicht der Fall.

 

Weiter führt das Landgericht Nürnberg-Fürth in Rz. 17 aus:

 

„Vorliegend wird aus der verwendeten Formulierung deutlich, dass sich ein Ersatzanspruch der Beklagten nur dann ergibt, wenn sie zuvor an öffentliche Stellen überhaupt Aufwendungen erbracht hat. Diese Möglichkeit und die daraus resultierende Möglichkeit einer Erstattungspflicht mag zwar – auch wenn derartige Aufwendungen wie Notar- und Grundbuchkosten typischerweise keine erheblichen Größenordnungen annehmen – theoretisch geeignet sein, einen Widerruf für den Darlehensnehmer unattraktiv zu machen. Diese Folge ist aber primär Konsequenz der gesetzlichen Regelung, die sicherstellen soll, dass es im wirtschaftlichen Ergebnis keinen Unterschied macht, ob der Darlehensnehmer oder der Darlehensgeber solche Kosten beglichen hat. Problematisch kann daher lediglich die Unsicherheit auf Seiten des Darlehensnehmers sein, ob und wie hoch solche Aufwendungen waren.“

 

Freilich ist der Schlussfolgerung des Landgerichts Nürnberg-Fürth, wonach dem Darlehensnehmer zumutbar sei, durch Nachfragen beim Darlehensgeber sich vor seiner Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsrecht in Kenntnis zu setzen, ob insoweit Verpflichtungen auf ihn zukommen, nicht zuzustimmen. Das Landgericht bleibt jeglichen Nachweis schuldig, woraus sich eine Verpflichtung des Darlehensnehmers ergebe, die verlangten Nachforschungen durchzuführen. Vielmehr ist Sinn und Zweck jeder Widerrufsinformation, dass der Darlehensnehmer mithilfe seiner Vertragsunterlagen, sich ein genaues Bild über sein Widerrufsrecht (Form, Fristbeginn und -ende) und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen machen kann. Darüber hinaus ist die Forderung des Landgerichts gänzlich praxisfern. An wen soll sich der Darlehensnehmer denn konkret wenden? Welche Konsequenzen hätte es, wenn der Darlehensnehmer die Auskunft gar nicht oder nicht zeitnah bekommt oder aber eine falsche Auskunft bekommt?