EuGH-Urteil und die Bindung deutscher Gerichte

Während Bankenvertreter sich über den BGH-Beschluss vom 31.03.2020 freuen, mit dem dieser einer Bindung deutscher Gerichte an das EuGH-Urteil vom 26.03.2020 im Bereich des Immobilardarlehensrechts eher skeptisch gegenübersteht, wird die Entscheidung von anderer Stelle deutlich kritisiert. In Capital ist unter anderem nachzulesen:

 

"Außerdem urteilte der EuGH in seinem Fall von Ende März ausdrücklich über einen Wohnimmobiliendarlehensvertrag – und eben nicht nur über Auto- oder sonstige Konsumkreditklauseln. Zudem betonten die Europarichter wiederholt ihre „Zuständigkeit“ in dieser Angelegenheit. In ihren Augen gilt das EuGH-Urteil also sehr wohl auch für deutsche Hauskredite." 

 

Sollte der BGH an seiner Auffassung festhalten, wird auch die Kanzlei Stenz & Rogoz, ihren Mandanten Rechtsmittel - insbesondere Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht aber auch Rechtsmittel vor den europäischen Gerichten - empfehlen, um ihre Rechte aus dem Darlehenswiderrufen wahren zu können.