Bundesregierung beschließt besseren Verbraucherschutz im Darlehensrecht

Verbraucher sollen nach dem Willen der Bundesregierung besser beim Abschluss von Darlehensverträgen informiert werden. Die Bundesregierung hat dafür am 18.11.2020 einen Gesetzentwurf  mit dem sperrigen Namen "Gesetz zur Änderung des Musters für eine Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge" vorgelegt, mit welchem auf zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom September 2019 und vom März 2020 reagiert wird. Beide Entscheidungen betreffen die Auslegung der sog. Verbraucherkreditrichtlinie (RL 2008/48/EG).

 

Mit Urteil vom 11. September 2019 hat der EuGH in der Rechtssache C-383/18 („Lexitor“) entschieden, dass das Recht von Verbraucherinnen und Verbrauchern auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitiger Kreditrückzahlung sämtliche ihnen auferlegten Kosten und damit auch laufzeitunabhängige Kosten umfasst. § 501 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) regelt bislang ausdrücklich nur die Reduzierung der Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten. § 501 BGB ist daher an die europarechtlichen Vorgaben in der vom EuGH vorgenommenen Auslegung anzupassen.

 

Zum anderen betrifft der Entwurf die Gestaltung des gesetzlichen Musters für eine Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge in Anlage 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). Das Muster ist anzupassen, um der Entscheidung des EuGH vom 26. März 2020 in der Rechtssache C-66/19 Rechnung zu tragen. Danach müssen Verbraucherinnen und Verbraucher in klarer und prägnanter Form Informationen über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist erhalten; verweist eine solche Information auf Vorschriften des nationalen Rechts, die wiederum auf andere Vorschriften verweisen (sogenannter „Kaskadenverweis“), entspreche dies nicht den Vorgaben der Richtlinie. Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltende gesetzliche Musterwiderrufsinformation in Anlage 7 des EGBGB soll daher überarbeitet werden. Ziel ist es, eine Gesetzeslage zu schaffen, die den vom EuGH definierten unionsrechtsrechtlichen Vorgaben entspricht. Künftig solle der Kreditgeber alle notwendigen Pflichtangaben direkt in der Widerrufsinformation aufzählen müssen (vgl. EuGH, NJW 2020, 1423). Auf diese Weise könnten Verbraucher durch einen Abgleich mit den ihnen vorgelegten Unterlagen feststellen, ob und wann ihre Widerrufsfrist zu laufen begonnen hat, ohne noch einmal in das Gesetz schauen zu müssen, heißt es in der Mitteilung des Bundesjustizministeriums.

 

Der Deutsche Anwaltsverein kritisiert den Regierungsentwurf. In seiner Stellungnahme im Gesetzgebungsverfahren führt er u.a. aus:

 

"Die beabsichtigte Neufassung der gesetzlichen Widerrufsinformation für Allgemein-Verbraucherdarlehen in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB sieht der DAV kritisch. Die umfassende Aufnahme der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB in die Widerrufsinformation (neuer „Abschnitt 2“ des Referentenentwurfs) bläht diese zu einem mehrseitigen Schriftstück auf, dessen Lesbarkeit nicht mehr gewährleistet ist."