Sparkasse erteilt fehlerhafte Pflichtangabe

Das Landgericht Kleve hat in einem von der Kanzlei Stenz & Rogoz geführten Rechtsstreit mit Urteil vom 25.02.2020 (Aktenzeichen: 4 O 240/19) festgestellt, dass die Sparkasse am Niederrhein ihren Kunden in einem Darlehensvertrag aus dem Jahr 2011 eine fehlerhafte Pflichtangabe erteilt hat. Konkret wurde den Kunden kein richtiger Tilgungsplan zur Verfügung gestellt.

So war auf Seite 2 des Darlehensvertrages unter Ziff. 2.7 ausgeführt, dass sich

 

„auf Basis der in diesem Vertrag vereinbarten Vertragsbedingungen […] eine voraussichtliche Darlehenslaufzeit von XXX Monaten bis zum 15.02.20XX ergibt.“

 

Wenige Absätze später hieß es:

             

„Ab Tilgungsbeginn ist eine jährliche Leistungsrate (Sollzinsen und Tilgung) von zurzeit XX.XXX,xx EUR zu zahlen. Sie ist in Teilbeträgen von XXX,xx EUR am 15. monatlich zu zahlen.“

 

Den Klägern wurde damit suggeriert, sie hätten XXX Monate lang Annuitäten in Höhe von XXX,xx EUR zu leisten.

 

Die Kanzlei Stenz & Rogoz überprüfte diese Angaben. Tatsächlich ergab sich eine Abweichung, sodass die Schlussrate deutlich höher war, als von der Sparkasse angegeben. 

 

In diesem Punkt folgt das Landgericht Kleve der Argumentation der Kanzlei Stenz & Rogoz. Es führte insofern aus:

 

„Zu den notwendigen Pflichtangaben gehört auch die klare und verständliche Angabe zu Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilleistungen (Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB a.F.). Diese Angaben müssen nicht nur gemacht, sondern auch zutreffend sein; ein etwaiger Widerspruch in einzelnen Vertragsbestandteilen führt jedenfalls dazu, dass die Informationen nicht klar und verständlich sind (BGH, Urtteil vom 18.10.2014 – II ZR 352/02 – Rz. 17 – zit. nach juris). Diesen Anforderungen wird der geschlossene Darlehensvertrag nicht gerecht.

 

Leider zog das Landgericht Kleve hieraus die falsche Schlussfolgerung: Es meinte, dass diese Pflichtverletzung für die Ausübung des Widerrufsrechts ohne Bedeutung ist. Mit anderen Worten: Den Banken werden gesetzliche Vorgaben gemacht, wie sie ihre Kunden aufzuklären haben. Die gesetzliche Sanktion ist, dass bei fehlender oder falscher Aufklärung die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Nun meint das Landgericht Kleve, dass es im Einzelfall beurteilen kann, wann die fehlerhafte Aufklärung „nicht so schlimm“ ist. Dies wäre eine für den Verbraucher unzumutbare Situation. Entweder sind die Pflichtangaben richtig erteilt oder nicht. Das Risiko einer falschen Kundenaufklärung muss im Sinne des Verbraucherschutzes die Bank tragen.

 

Im Ergebnis wies das Landgericht Kleve daher die Klage ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.