Zur Nachbelehrung bei noch laufenden Verträgen

In einem kürzlich veröffentlichten Urteil des BGH vom 23.01.2018 (Aktenzeichen: XI ZR 298/17) hat dieser indirekt zum Ausdruck gebracht, dass eine Verwirkung bei noch laufenden Darlehensverträgen nur schwerlich angenommen werden kann. Entscheidender Aspekt, der gegen die Annahme einer Verwirkung spricht, dürfte dabei darin zu sehen sein, dass die Bank es regelmäßig unterlassen hat, den Darlehensnehmer nachzubelehren.

Konkret führte der BGH in seinem Urteil vom 23.01.2018 aus:

 

"Das Fehlen einer Nachbelehrung steht bei beendeten Verträgen der An-nahme schutzwürdigen Vertrauens nicht entgegen (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 41). Der Darlehensgeber hat, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, die Möglichkeit (Senatsurteil vom 13. Juni 2006 - XI ZR 94/05, WM 2006, 1995 Rn. 13), nicht eine Verpflichtung zur Nachbelehrung. Die Verpflichtung, den Darlehensnehmer deutlich über sein aus § 495 Abs. 1 BGB folgendes Widerrufsrecht nach Maßgabe des bis zum 10. Juni 2010 geltenden Rechts zu belehren, ist keine Dauerverpflichtung, die ab dem Vertragsschluss als Verpflichtung zur Nachbelehrung gleichsam ständig neu entstünde. Mit der Präzisierung der Modalitäten einer Nachbelehrung im Zuge der Einführung des § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB in der Fassung des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) wollte der Gesetzgeber vielmehr befürchtete Härten für die Unternehmer aus der zeitglei-chen Einführung des § 355 Abs. 3 Satz 3 BGB kompensieren (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 29). Die Möglichkeit der Nachbelehrung besteht zwar nach Beendigung des Verbraucherdarlehensvertrags fort. Eine Nachbelehrung ist indessen nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Verbrauchers, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist, für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belasteten Rechtsfolgen mehr zeitigt."

 

Mit anderen Worten: Vor Beendigung des Darlehensvertrages ist eine Nachbelehrung sehr wohl "sinnvoll möglich".