Mit Beschluss vom 09.02.2018 hat das Landgericht Bonn in einem Rechtsstreit eines Verbrauchers gegen die DSL Bank das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Beschluss lautete im Wortlaut:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 6 Abs. 2 Buchstabe c) sowie Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 Spiegelstrich 2, Art. 6 Abs. 6 und ggf. Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.09.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. 2002 Nr. L 271, S. 16; Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie) folgende Fragen gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
Ist Art. 6 Abs. 2 Buchstabe c) der Richtlinie 2002/65/EG dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsvorschrift oder Gepflogenheit wie der des Ausgangsverfahrens entgegensteht, die bei im Fernabsatz geschlossenen Darlehensverträgen nicht den Ausschluss des Widerrufsrechts vorsieht, wenn auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers der Vertrag von beiden Seiten bereits voll erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt?
2.
Sind Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 Spiegelstrich 2 und Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2002/65/EG dahingehend auszulegen, dass für das ordnungsgemäße Erhalten der vom nationalen Recht entsprechend Art. 5 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) der Richtlinie 2002/65/EG vorgesehenen Informationen und die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nach nationalem Recht auf keinen anderen als einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher in Anbetracht aller einschlägigen Tatsachen und sämtlicher den Abschluss dieses Vertrages begleitenden Umstände abzustellen ist?
3.
Sollten die Fragen 1) und 2) verneint werden:
Ist Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG dahingehend auszulegen, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates entgegensteht, die nach erklärtem Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrages vorsieht, dass der Anbieter dem Verbraucher über den Betrag hinaus, den er vom Verbraucher gemäß dem Fernabsatzvertrag erhalten hat, auch Nutzungsersatz auf diesen Betrag zu zahlen hat?
Zur Begründung führte das Landgericht aus:
Gründe
I.
Die Kläger planten die Finanzierung ihrer privat eigengenutzten Immobilie. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Kreditinstitut.
Die Beklagte überließ den Klägern schriftlich einen von ihr am 19.10.2007 vorformulierten, nicht unterschriebenen „Darlehensantrag“ auf Abschluss eines Wohnungsbaudarlehens in Höhe von XX.000,00 €. Zusammen mit diesem Antrag erhielten die Kläger als Anlage zum Darlehensantrag eine Widerrufsbelehrung, eine Übersicht über die Auszahlungsvoraussetzungen, die Finanzierungsbedingungen sowie ein „Information und Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen für den Verbraucher“ (im Folgenden: Merkblatt). Das Verfahren zum Abschluss des Darlehensvertrages war derart ausgestaltet, dass der Vertragsschluss erst zustande kommt, wenn die Kläger den Darlehensantrag unterschrieben an die Beklagte senden und diese bestätigt, dass der Darlehensvertrag zustande gekommen ist. Dieses Verfahren erläuterte die Beklagte auch in dem Merkblatt. Die Widerrufsbelehrung enthält u.a. folgenden Text:
„Erlöschen des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und der Darlehensnehmer dem ausdrücklich zugestimmt hat.“
Der als Annuitätendarlehen ausgestaltete Darlehensantrag sah einen bis zum 31.12.2017 festgeschriebenen, näher ausgewiesenen Zinssatz vor. Die Kläger sollten nach diesem Darlehensantrag eine anfängliche Tilgung in Höhe von 2,00 % leisten und monatliche Raten zur Rückführung von Zins und Tilgung in Höhe von 548,53 € erbringen. Die Rückzahlung sollte zum 30.11.2007 mit der Zahlung der ersten Rate beginnen. Zudem war die Gewährung des Darlehens von der Stellung einer Grundschuld als Sicherheit an der näher bezeichneten Immobilie abhängig.
Die Kläger unterzeichneten den Darlehensantrag, die Widerrufsbelehrung und die Empfangsbestätigung für das Merkblatt am 20.10.2007 und ließen das unterschriebene Exemplar der Vertragsunterlagen der Beklagten zukommen, während sie das für sie bestimmte Doppel dieser Unterlagen behielten. Die Beklagte nahm den Antrag der Kläger mit Schreiben vom 29.10.2007 an und vergab dem Darlehen die Vertragsnummer XXX.
Die Kläger stellten daraufhin die vereinbarte Sicherheit. Die Beklagte brachte das Darlehen auf Wunsch der Kläger zur Auszahlung. Die Kläger leisteten die vereinbarten Zahlungen.
Mit Schreiben vom 08.06.2016 widerriefen die Kläger den Darlehensvertrag. Sie beriefen sich auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung.
Die Beklagte wies das Recht der Kläger zum Widerruf zurück und erklärte hilfsweise die Aufrechnung mit den ihr zustehenden Ansprüchen im Falle der Wirksamkeit des Widerrufs.
Die Kläger begehren mit ihrer Klage unter anderem die Feststellung, dass der Widerruf dazu führt, dass die Beklagte seit dem Widerruf keine Ansprüche mehr aus dem Darlehensvertrag herleiten kann. Zudem begehren sie von der Beklagten die Rückzahlung der bis zum Widerruf erbrachten Zahlungen und die Zahlung von Nutzungsersatz hierauf.
II.
Zur ersten Frage
Bei dem von den Parteien im schriftlichen Wege geschlossenen Darlehensvertrag handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen im Sinne des § 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs [im Folgenden: BGB] (Rechtsnormen jeweils zitiert in der hier maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses). Gemäß § 312d Abs. 1 BGB besteht wegen des Vertragsschlusses im Fernabsatz grundsätzlich ein Widerrufsrecht.
16
11. Die von der Beklagten den Klägern überlassene Widerrufsbelehrung belehrt unter anderem über das Erlöschen des Widerrufsrechts, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist und der Darlehensnehmer dem ausdrücklich zugestimmt hat. Diese Formulierung geht zurück auf § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB. Hiernach erlischt das Widerrufsrecht bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Diese Regelung dient der Umsetzung von Art. 6 Abs. 2 Buchstabe c) der Richtlinie 2002/65/EG. Dort heißt es:
17
12. „Das Widerrufsrecht ist ausgeschlossen bei
18
[…]
19
c) Verträgen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt sind, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.“
20
13. Allerdings findet § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Verbraucherdarlehen, auch wenn sie im Fernabsatz geschlossen wurden, keine Anwendung (BGH, Urteil vom 09.01.2018 – XI ZR 402/16 –, Rn. 11, ECLI:DE:BGH:2018:090118UXIZR402.16.0; BGH, Urteil vom 10.10.2017 – XI ZR 455/16 –, Rn. 18, ECLI:DE:BGH:2017:101017UXIZR455.16.0). Das Widerrufsrecht erlischt demnach nicht, wenn der Vertrag vor Ausübung des Widerrufsrechts auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt ist.
21
14. Das nach § 312d Abs. 1 BGB vorgesehene Widerrufsrecht ist gemäß § 312d Abs. 5 S. 1 BGB bei Bestehen eines Widerrufsrechts gemäß § 495 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. Danach wird ein Widerrufsrecht bei allen Verbraucherdarlehensverträgen unabhängig von der Art und Weise des Vertragsschlusses eingeräumt. Das Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1 BGB endet jedoch – anders als gemäß § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB und von Art. 6 Abs. 2 Buchstabe c) der Richtlinie 2002/65/EG vorgesehen – nicht bereits dadurch, dass der Vertrag vor Ausübung des Widerrufsrechts auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt ist. Es ist zwar auch zeitlich befristet. Insbesondere jedoch dann, wenn die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß ist, besteht es nach § 355 Abs. 3 S. 3 BGB und den Gepflogenheiten des nationalen Rechts auch nach vollständiger Erfüllung der wechselseitigen Pflichten auf Wunsch des Verbrauchers fort; es handelt sich um ein sogenanntes „ewiges“ Widerrufsrecht (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564/15 –, Rn. 27, ECLI:DE:BGH:2016:120716UXIZR564.15.0). Es ist lediglich durch die allgemeinen Grundsätze des Rechtsmissbrauchs und der Verwirkung sowie eine später eingefügte zeitliche Beschränkung für Immobiliardarlehen begrenzt.
22
15. Für die Kammer kommt es darauf an, ob die Widerrufsbelehrung im Hinblick auf die Formulierung zum Erlöschen des Widerrufsrechts ordnungsgemäß ist.
23
16. Die Voraussetzungen für das Entfallen des Widerrufsrechts aus anderen Gründen liegen nach Ansicht der Kammer nicht vor. Die Widerrufsbelehrung wäre im Übrigen nach Auffassung der Kammer ordnungsgemäß. Auch ansonsten sind die übrigen Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist, insbesondere der Erhalt der notwendigen Informationen, nach Ansicht der Kammer erfüllt. Schließlich hat der nationale Gesetzgeber von den Öffnungsklauseln des Art. 6 Abs. 3 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 2002/65/EG für Immobiliardarlehensverträge keinen Gebrauch gemacht. Hinsichtlich des Widerrufsrechts sah das Gesetz im hier maßgeblichen Zeitraum keine Differenzierung zwischen Immobiliarverbraucherdarlehen und allgemeinen Verbraucherdarlehen vor. Vielmehr bezweckte der Gesetzgeber die Bestimmungen über Fernabsatzverträge auch dann zur Anwendung kommen zu lassen, wenn es besondere Vorschriften für einzelne Finanzprodukte gibt, insbesondere also auch, wenn es sich um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt. Beabsichtigt war mit diesem Gesetz die Umsetzung der Richtlinie 2002/65/EG in nationales Recht (Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen, Bundestags-Drucksachen 15/2946, S. 16 linke Spalte). Auch nach den Gepflogenheiten des nationalen Rechts sind die Vorschriften zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzfinanzdienstleistungsverträgen im Grundsatz auch für Immobiliardarlehensverträge anwendbar (so zu den Folgen des Widerrufsrechts gemäß § 312d Abs. 6 BGB: BGH, Urteil vom 24.01.2017 – XI ZR 183/15 -, Rn. 29ff., ECLI:DE:BGH:2017:240117UXIZR183.15.0).
24
17. Wegen des sogenannten „ewigen“ Widerrufsrechts kann der Vertrag auch noch widerrufen werden, selbst wenn der Vertrag auf Wunsch des Verbrauchers zuvor bereits vollständig erfüllt ist. Wenn dem Art. 6 Abs. 2 Buchstabe c) der Richtlinie 2002/65/EG nicht entgegen steht, ist die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft und der Widerruf wirksam. Denn dann hat die Beklagte über ein vorzeitiges Erlöschen belehrt, obwohl ein solches für ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1 BGB nicht besteht (s. BGH, Urteil vom 10.10.2017 – XI ZR 455/16 –, Rn. 18, ECLI:DE:BGH:2017:101017UXIZR455.16.0).
25
18. Dürfen die Mitgliedstaaten von der Regelung des Art. 6 Abs. 2 Buchstabe c) der Richtlinie 2002/65/EG auch nicht zu Gunsten des Verbrauchers abweichen, so kann nach Auffassung der Kammer § 312d Abs. 5, Abs. 3 Nr. 1 BGB dahingehend verstanden werden, dass diese Vorschrift auch für das Widerrufsrecht von im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherdarlehensverträgen Anwendung findet. In diesem Fall hätte die Beklagte ordnungsgemäß belehrt, der Widerruf wäre unwirksam.
26
19. Nach Auffassung der Kammer ist die Vorlagefrage 1) zu bejahen. Die Richtlinie 2002/65/EG ist nach ihrem Erwägungsgrund 13 vollharmonisierend. Demnach dürfen die Mitgliedstaaten keine anderen als die festgelegten Bestimmungen vorsehen, soweit die Richtlinie nicht ausdrücklich etwas anderes regelt. Nach Auffassung der Kammer ist damit eine Abweichung von Art. 6 Abs. 2 Buchstabe c) der Richtlinie 2002/65/EG durch die Mitgliedstaaten nicht vorgesehen, auch nicht zu Gunsten der Verbraucher (so auch Münchener Kommentar zum BGB/Wendehorst, 5. Auflage 2007, § 312d BGB, Rn. 17).
27
Zur zweiten Frage
28
20. Der Gerichtshof der Europäischen Union legt ein Verbraucherleitbild zu Grunde, von dem das im nationalen Recht jedenfalls hinsichtlich des Verständnisses der Widerrufsbelehrungen verankerte Verbraucherleitbild für den hier maßgeblichen Zeitraum abweicht.
29
21. So geht der Gerichtshof der Europäischen Union davon aus, dass auf einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher in Anbetracht aller einschlägigen Tatsachen, einschließlich der vom Darlehensgeber im Rahmen der Aushandlung eines Darlehensvertrags bereitgestellten Werbung und Informationen, und sämtlicher den Abschluss dieses Vertrags begleitenden Umstände abzustellen ist (so ausdrücklich: EuGH, Urteil vom 30.04.2014 – C-26/13 –, Rn. 74, ECLI:EU:C:2014:282; vgl. auch EuGH Urteil vom 06.07.1995 – C-470/93 -, Rn. 24, ECLI:EU:C:1995:224; EuGH, Urteil vom 13.01.2000 –C-220/98 -, Rn. 27, 30 ECLI:EU:C:2000:8; EuGH, Urteil vom 26.02.2015 – C-143/13 –, Rn. 74, ECLI:EU:C:2015:127; EuGH, Urteil vom 23.04.2015 – C-96/14 –, Rn. 46 ff., ECLI:EU:C:2015:262; EuGH, Urteil vom 09.07.2015 – C-348/14 –, Leitsatz 3, ECLI:EU:C:2015:447).
30
22. Es entspricht den Gepflogenheiten der nationalen Rechtsanwendung abweichend davon die fragliche Formulierung einer Widerrufsbelehrung ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines unbefangenen, durchschnittlichen und rechtsunkundigen Verbrauchers einheitlich so auszulegen (BGH, Urteil vom 23.06.2009 – XI ZR 156/08 –, Rn. 19; BGH, Urteil vom 10.03.2009 – XI ZR 33/08 –, Rn. 16; BGH, Urteil vom 18.10.2004 – II ZR 352/02 –, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 17.12.1992 – I ZR 73/91 –, Rn. 20), wie die Formulierung von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (BGH, Urteil vom 06.12.2011 – XI ZR 401/10 –, Rn. 23).
31
23. Das nationale Verbraucherleitbild geht von einem Verbraucher aus, der höhere Verständnisschwierigkeiten hat, als der Verbraucher nach dem europäischen Verbraucherleitbild. So kann nach dem europäischen Verbraucherleitbild vom Verbraucher erwartet werden, dass er den Text eines Darlehensvertrags sorgfältig durchliest (BGH, Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 549/14 –, Rn. 23, ECLI:DE:BGH:2016:230216UXIZR549.14.0). Diese Erwartungshaltung kann nach dem nationalen Verbraucherleitbild nicht ohne Weiteres zu Grunde gelegt werden.
32
24. Von daher ist für die Kammer zweifelhaft, ob sie bei der Auslegung der aufgezeigten Formulierung und der Widerrufsbelehrung auf das europäische Verbraucherleitbild abzustellen hat. Auch wenn die Frage 1) bejaht wird, verbleiben für die Kammer Zweifel, ob die Formulierung in der Widerrufsbelehrung dem nationalen Verbraucherleitbild genügt. Nach dem europäischen Verbraucherleitbild sind derartige Verständnisprobleme nicht zu erkennen. Wird die Frage 1) verneint, so ist nach Auffassung der Kammer die Wendung in der Widerrufsbelehrung selbst dann nicht geeignet den Verbraucher nach dem europäischen Verbraucherleitbild zu verwirren, wenn die Belehrung über das Erlöschen des Widerrufs inhaltlich die nationale Gesetzeslage nicht zutreffend wiedergibt. Der Verbraucher konnte nicht davon ausgehen, dass die Voraussetzungen des Erlöschens vor Ablauf der Widerrufsfrist von zwei Wochen eintreten werden, da die Vertragsbindung lang ist, die Rückzahlung erst mehr als einen Monat nach Vertragsschluss einsetzt und noch vor der Auszahlung des Darlehens die Erfüllung verschiedener Voraussetzungen notwendig war.
33
25. Die Kammer ist der Ansicht, dass seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie 2002/65/EG am 09.10.2004 hinsichtlich des Widerrufsrechts auf einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher in Anbetracht aller einschlägigen Tatsachen und sämtlicher den Abschluss dieses Vertrags begleitenden Umstände abzustellen ist. Diese Richtlinie ist nach ihrem Erwägungsgrund 13 vollharmonisierend. Der vollharmonisierende Charakter der vom deutschen Recht umzusetzenden Richtlinie hat nach den zutreffenden Gepflogenheiten des nationalen Rechts zur Folge, dass auf dieses europäische Verbraucherleitbild abzustellen ist (BGH, Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 549/14 –, Rn. 23, ECLI:DE:BGH:2016:230216UXIZR549.14.0; BGH, Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 101/15 –, Rn. 33, ECLI:DE:BGH:2016:230216UXIZR101.15.0; BGH, Beschluss vom 25.10.2016 – XI ZR 6/15 -, Rn. 6, ECLI:DE:BGH:2016:251016BXIZR6.16.0; BGH, Urteil vom 22.11.2016 – XI ZR 434/15 -, Rn. 14, ECLI:DE:BGH:2016:221116UXIZR434.15.0).
34
26. Dies trifft nach Auffassung der Kammer bereits auf die Umsetzung der Richtlinie 2002/65/EG zu. Unschädlich ist insofern, dass nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2002/65/EG bis zu einer weiteren Harmonisierung die Mitgliedstaaten strengere Bestimmungen über die Anforderungen an eine vorherige Auskunftserteilung aufrechterhalten oder erlassen können, wenn diese Bestimmungen mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen. Denn bei dem Verbraucherleitbild handelt es sich nicht nur um eine Anforderung an eine vorherige Auskunftserteilung zum Widerrufsrecht nach Art. 3 Abs. 3 Buchstabe a) der Richtlinie 2002/65/EG, sondern auch um Anforderungen an das Zurverfügungstellen und Erhalten der Informationen nach Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 SpStr. 2 der Richtlinie 2002/65/EG und an deren Ausübung nach Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2002/65/EG. Diesbezüglich ist die Richtlinie nach Auffassung der Kammer vollharmonisierend. So kann im Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/65/EG nur ein einheitliches Verbraucherleitbild zu Grunde gelegt werden. Nach Auffassung der Kammer hat der Europäische Gesetzgeber bereits im Rahmen der Richtlinie die widerstreitenden Interessen von Verbraucher und Unternehmer grundsätzlich vollständig abgewogen, sodass Abweichungen zu Gunsten der einen oder anderen Seite das Gesamtgefüge dieser Abwägung beeinträchtigen würde. Die gesamte Richtlinie und damit auch ihr vollharmonisierender Teil ist von dem im Europarecht etablierten Verbraucherleitbild geprägt.
35
Zur dritten Frage
36
27. Diese Frage ist für die Kammer nur maßgeblich, falls die Fragen 1) und 2) verneint werden. In diesem Fall ist der Widerruf wirksam. Es stellt sich die Frage, welche Folgen der Widerruf hat.
37
28. § 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB, der gemäß § 357 Abs. 1 S. 1 BGB die Folgen des Widerrufsrechts regelt, führt dazu, dass der Darlehensgeber vom Darlehensnehmer das ausgezahlte Darlehen nebst Ersatz der vom Darlehensnehmer gezogenen Nutzungen erhält. Diese belaufen sich gemäß § 346 Abs. 2 S. 2 BGB grundsätzlich auf den Vertragszins. Der Darlehensnehmer erhält vom Darlehensgeber nicht nur die geleisteten Zahlungen zurück, sondern ebenfalls Nutzungsersatz hierauf.
38
29. § 312d Abs. 6 BGB regelt zwar auch, dass der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen abweichend von § 357 Abs. 1 BGB Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten hat, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Diese Regelung kann jedoch dahingehend verstanden werden, dass die Ansprüche des Verbrauchers auf Nutzungsersatz gegen den Darlehensgeber gemäß der allgemeinen Regel des § 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB fortbestehen. In diesem Fall erhält der Darlehensnehmer nicht nur das Darlehen zurück, sondern hierauf auch Nutzungsersatz.
39
30. Auf Grund der je nach Auslegung unterschiedlichen Beträge, die der Darlehensnehmer fordern kann, ergeben sich bei einer Aufrechnung mit den Ansprüchen der Beklagten andere Restforderungen der Beklagten. Dies kann die Kammer nicht dahingestellt bleiben lassen, da in diesem Fall die Rechtskraft der Entscheidung nicht eindeutig wäre.
40
31. Nach Auffassung der Kammer steht es nicht im Einklang mit Art. 7 Abs. 4 S. 1 der Richtlinie 2002/65/EG, dass der Verbraucher ebenfalls Nutzungsersatz erhält. Danach „[erstattet] der Anbieter [...] dem Verbraucher unverzüglich und spätestens binnen 30 Kalendertagen jeden Betrag, den er von diesem gemäß dem Fernabsatzvertrag erhalten hat; hiervon ausgenommen ist der in Absatz 1 genannte Betrag.“ Bei diesem Betrag gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2002/65/EG handelt es sich nach dem nationalen Regelungsverständnis im Ergebnis um Nutzungsersatz für das an den Darlehensnehmer ausgegebene Darlehen. Demgegenüber gibt der Verbraucher gemäß Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2002/65/EG „unverzüglich und nicht später als binnen 30 Kalendertagen vom Anbieter erhaltene Geldbeträge […] an den Anbieter zurück.“
41
32. Die Richtlinie 2002/65/EG regelt ausdrücklich den Nutzungsersatz des Darlehensgebers in Art. 7 Abs. 1; dieser Betrag ist bei der Rückabwicklung gemäß Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie grundsätzlich zu berücksichtigen. Die Richtlinie regelt hingegen nicht einen Nutzungsersatzanspruch des Darlehensnehmers gegen den Darlehensgeber. Nach Auffassung der Kammer sind diese Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich des Nutzungsersatzes in der Richtlinie 2002/65/EG vollständig geregelt, sodass die Richtlinie einem Nutzungsersatzanspruch des Darlehensnehmers nach nationalem Recht entgegen steht (so bereits Landgericht Bonn, Urteil vom 06.10.2016 – 17 O 224/15 -; Urteil vom 07.08.2017 – 17 O 304/16 -).
42
33. Anders als Art. 7 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20.12.1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. 1985 Nr. L 372, S. 31), der den Mitgliedstaaten die Regelung der Rechtsfolgen überlässt (hierzu: EuGH, Urteil vom 13.12.2001 - C-481/99 -, Rn. 35, ECLI:EU:C:2001:684; EuGH, Urteil vom 25.10.2005, C-350/03 -, Rn. 67ff., ECLI:EU:C:2005:637; EuGH, Urteil vom 25.10.2005 – C-229/04 -, Rn. 48ff., ECLI:EU:C:2005:640), hat der europäische Gesetzgeber diese Rechtsfolgen nach Auffassung der Kammer vollständig in der vollharmonisierenden Richtlinie 2002/65/EG geregelt.
43
Rechtsvorschriften
44
§ 312b BGB Fernabsatzverträge [gültig vom 08.12.2004 bis zum 22.02.2011]
45
(1) 1Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. 2Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.
46
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste. […]
47
§ 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen [gültig vom 08.12.2004 bis zum 03.08.2009]
48
(1) 1Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. […]
49
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2 […] und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.
50
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:
51
1. bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat,
52
2. […].
53
(4) […]
54
(5) 1Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. 2Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend.
55
(6) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Abs. 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.
56
§ 495 BGB Widerrufsrecht [gültig vom 01.08.2002 bis zum 10.06.2010]
57
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
58
[…]
59
§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen [gültig vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010]
60
(1) 1Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. 2Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
61
(2) 1Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. 2Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. 3Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. 4Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
62
(3) 1Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. 2Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. 3Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.
63
§ 357 BGB Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe [gültig vom 08.12.2004 bis zum 10.06.2010]
64
(1) 1Auf das Widerrufs- und das Rückgaberecht finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt entsprechende Anwendung. […]
65
§ 346 Wirkungen des Rücktritts [gültig seit dem 01.08.2002]
66
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
67
(2) 1 Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
68
1. die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist […].
69
2 Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.