Strohmeyer fordert richtlinienkonforme Auslegung

Strohmeyer hat in der Juni-Ausgabe 2020 der Zeitschrift Verbraucher und Recht (VuR 2020, 224 ff.) auf ein Urteil des u.a. für Finanzierungsleasingverträge zuständigen VIII. Senats vom 26.11.2008 (Az. VIII ZR 200/05, Tz. 21) hingewiesen, wo dieser ausführte: 

 

„Der von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geprägte Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten über eine Gesetzesauslegung im engeren Sinne hinaus auch, das nationale Recht, wo dies nötig und möglich ist, richtlinienkonform fortzubilden."

 

Strohmeyer fordert daher, dass jedes deutsche Gericht nunmehr zu prüfen hat, ob eine richtlinienkonforme Auslegung des nationalen Rechts möglich ist, nach der die Widerrufsinformation der Bank als unzureichend angesehen werden könne. Dabei werden die Gerichte nach Strohmeyer in der Praxis verschiedene Fallgruppen zu unterscheiden haben.:

 

"Enthält die Widerrufsbelehrung der Bank eine Kaskadenverweisung, ohne im Übrigen die vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellte Musterbelehrung bzw. Muster-Widerrufsinformation zu verwenden, dann fällt die Bewertung leicht: die Information des Verbraucherkreditnehmers ist dann stets unzureichend."