Widerruf bei falschem Verweis auf elektronischen Geschäftsverkehr

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom vom 04.06.2019 (Aktenzeichen: XI ZR 331/17) eine Widerrufsinformation als fehlerhaft angesehen, wenn der Darlehensvertrag nicht im sog. elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen wurde und die Bank gleichwohl zum Fristbeginn ausführt:

 

"Die Frist beginnt aber erst, nachdem die Sparkasse ihre Pflichten aus § 312g Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 3 EGBGB erfüllt hat."

 

Die konkrete Widerrufsinformation sah wie folgt aus:

Wörtlich führte der BGH insoweit aus:

 

"Das Berufungsgericht hat sich nicht mit der Frage befasst, ob der Darlehensvertrag „im elektronischen Geschäftsverkehr“ im Sinne von § 312g Abs. 1 Satz 1 BGB in der vom 4. August 2011 bis zum 31. Juli 2012 geltenden Fassung geschlossen worden ist. Wenn aber der Darlehensvertrag kein „Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr“ im Sinne dieser Vorschrift war, hat der im ersten Abschnitt der Widerrufsinformation enthaltene Hinweis auf die Notwendigkeit der Erfüllung der „Pflichten aus § 312g Absatz 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Artikel 246 § 3 EGBGB“ für den Beginn der Widerrufsfrist die Gesetzeslage nicht richtig wiedergegeben."