Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte im Urteil vom 30.06.2017 (Aktenzeichen: I-17 U 144/16= über einen Sachverhalt zu entscheiden, in dem eine Bausparkasse von ihren Kunden verlangt hatte, die finanzierte Immobilie gegen Feuer-, Leitungswasser und Sturmschäden auf eigene Kosten (d.h. der Kunden) zu versichern. Eine entsprechende Aufklärung über diese Pflicht war jedoch lediglich im sog. Europäischen Standardisierten Merkblatt enthalten. Dort war war folgender Text zu lesen:
"Sie sind verpflichtet, das Gebäude samt Zubehör zum vollen, soweit möglich zum gleitenden Neuwert gegen Feuer-, Leitungswasser und Sturmschäden auf Ihre Kosten versichert zu halten. Die Kosten dafür zahlen Sie direkt an die von Ihnen gewählte Versicherungsgesellschaft.“
Im eigentlichen Darlehensvertrag der Commerzbank wurde diese Verpflichtung jedoch nicht mehr erwähnt.
Die Widerrufsfrist von 14 Tagen hat nach Ansicht des OLG Düsseldorf mangels einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung der Kläger nicht zu laufen begonnen. Dies begründete das OLG wie folgt:
a.
Nach § 495 Abs. 2, Satz 1 Nr. 1 und 2, 355 Abs. 3 BGB a.F. beginnt die Widerrufsfrist für den Verbraucher, wenn er die Pflichtangaben zum Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB a.F., die weiteren Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a.F. und eine Vertragsurkunde, seinen schriftlichen Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags (§§ 355 Abs. 2 Satz 3, 492 Abs. 1 BGB a.F.) erhalten hat, nicht jedoch vor dem Abschluss des Vertrages.
b.
Diese Voraussetzungen waren hier zumindest deshalb nicht erfüllt, weil die Kläger entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung jedenfalls die sich aus Art. 247 § 8 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 9 Satz 1 EGBGB a.F. erforderlichen Pflichtangaben nicht in ordnungsgemäßer Weise erhalten haben.
aa) Verlangt der Darlehnsgeber zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages, dass der Darlehensnehmer zusätzliche Leistungen des Darlehensgebers annimmt oder einen weiteren Vertrag abschließt, insbesondere einen Versicherungsvertrag oder einen Kontoführungsvertrag, dann hat der Darlehensgeber dies nach Art. 247 § 8 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 EGBGBa.F. in der vorvertraglichen Information anzugeben. Dasselbe gilt nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 EGBGBa.F. auch für die in dem Darlehensvertrag selbst geschuldete Information, auf die für das Inlaufsetzen der Widerrufsfrist abzustellen ist.
bb) Vorliegend hat die Beklagte den Klägern gemäß Ziffer 13 Satz 1 ihrer Allgemeinen Darlehensbedingungen die Verpflichtung auferlegt, das „Pfandobjekt“ - also das zur Sicherung des Darlehens mit einer Grundschuld bestimmte Grundstück der Kläger - zum gleitenden Neuwert gegen Feuer-, Hagel-, Sturm- und Leitungswasserschäden zu versichern und gemäß Ziffer 11 des von ihr verwendeten Standard-Merkblatts durch die Formulierung „Sie sind verpflichtet, das Gebäude samt Zubehör zum vollen, soweit möglich zum gleitenden Neuwert gegen Feuer-, Leitungswasser und Sturmschäden auf Ihre Kosten versichert zu halten. Die Kosten dafür zahlen Sie direkt an die von Ihnen gewählte Versicherungsgesellschaft“ die Kläger auf diese Verpflichtung und die sich daraus ergebenden Kosten in der nach Art. 247 § 8 Abs. 1 Satz 1 EGBGB a.F. i.V.m. Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 Alt.1 EGBGB erforderlichen Art und Weise auch vorvertraglich hingewiesen. Den entgegenstehenden Vortrag der Beklagten, sie habe eine Gebäudeversicherung von den Klägern ungeachtet ihres insoweit irreführenden Hinweises in der vorvertraglichen Information zumindest im Ergebnis doch nicht verlangt, weil der erforderliche Versicherungsschutz durch den Abschluss einer Gruppenversicherung gewährleistet gewesen sei, kann der Senat nicht nachvollziehen. Er wird schon durch den eindeutigen Wortlaut der - dem Vertrag unmittelbar beigefügten - Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten widerlegt. Die dortige Regelung zu Ziffer 13 ist in dem streitgegenständlichen Vertrag gerade nicht gestrichen oder durch eine abweichende Individualvereinbarung abbedungen worden.
cc) Gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 EGBGB a.F. hätte ein identischer Hinweis auf die Verpflichtung der Kläger zum Abschluss einer Gebäudeversicherung deshalb auch in der eigentlichen Vertragsurkunde selbst enthalten sein müssen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Stattdessen findet sich dort nur der Hinweis, wonach sich im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss Kosten für eine Gebäudeversicherung ergeben können. Dieser Hinweis war jedoch für das Inlaufsetzen der Widerrufsfrist nicht geeignet, denn die Kläger sind auf diese Weise darüber in die Irre geführt worden, dass sie zum Abschluss einer Versicherung nach den Allgemeinen Darlehensbedingungen der Beklagten zwingend verpflichtet waren und in diesem Zusammenhang auch mit dem Anfall von Kosten zu rechnen hatten, und zwar im Ergebnis selbst dann, wenn die Beklagte von der in Ziffer 13 Satz 2 der Allgemeinen Darlehensbedingungen vorgesehenen und mit ihrem Vortrag zu dem angeblichen Abschluss einer Gruppenversicherung möglicherweise gemeinten Möglichkeit Gebrauch machen würde, „die Gebäude auf Kosten des Darlehensnehmers anderweitig in Deckung zu geben“.