Die Allianz muss einen sog. Rürup-Vertrag (Allianz BasisRente IndexSelect) wegen Widerrufs rückabwickeln. Der Bundesgerichtshof hat mit nunmehr veröffentlichtem Urteil vom 11.10.2023 (Aktenzeichen: IV ZR 41/22)
eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20.01.2022 (Aktenzeichen: 7 U 46/21) bestätigt. Die Allianz, so der BGH, habe ihren Kunden nicht ordnungsgemäß über einen möglichen Nutzungsherausgabeanspruch belehrt. Der Kunde konnte damit Jahre nach Vertragsschluss die Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Eine Kündigung eines Rürup-Vertrages ist hingegen nicht möglich.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
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Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages.
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Unter dem 2. Dezember 2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Abschluss eines indexbasierten Rentenversicherungsvertrages. Im Antrag war als Versicherungsbeginn der 1. Dezember 2009 angegeben.
Auf Seite 13 des Antragsformulars hieß es im Abschnitt „Erklärungen und Hinweise zum Antrag vom 02.12.2009 […]“:
„A. Erklärungen
A.1. Hiermit beantrage ich den Abschluss der erfassten Versicherung(en). Die für den Abschluss des / der Vertrages / Verträge erforderlichen Angaben habe ich gegenüber dem Vermittler gemacht. Der Versicherungsschutz beginnt zu dem vereinbarten Zeitpunkt nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen. Mit diesem Beginn des Versicherungsschutzes bin ich einverstanden, auch wenn er vor Ablauf der Widerrufsfrist liegt.
…“
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Die Beklagte nahm den Antrag an und übersandte dem Kläger den Versicherungsschein vom 14. Dezember 2009. Auf der zweiten Seite des Policenbegleitschreibens hieß es:
„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt am Tag, nach welchem Ihnen – der Versicherungsschein einschließlich der Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs, – die Vertragsbestimmungen einschließlich unserer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und - die nach der VVG-Informationspflichtenverordnung (VVGInfoV) vorgeschriebenen Informationen, die Sie in diesen 'Versicherungsinformationen', den Vertragsbestimmungen sowie bei Verbrauchern im Produktinformationsblatt finden, zugegangen sind. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an […].
Im Falle eines wirksamen Widerrufs erstatten wir Ihnen den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfällt.
Den Teil Ihres Beitrags, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, behalten wir ein, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Versicherungsschutz vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Wir erstatten Ihnen aber einen ggf. vorhandenen Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 VVG.
Haben Sie die Zustimmung nicht erteilt oder beginnt der Versicherungsschutz erst nach Ablauf der Widerrufsfrist, sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren.
Unsere Erstattungspflicht erfüllen wir unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs.“
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2019 wurde der Vertrag auf Wunsch des Klägers beitragsfrei gestellt. Mit Schreiben vom 9. März 2020 widerrief der Kläger seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung und forderte die Beklagte zur Erstattung der geleisteten Prämienzahlungen zuzüglich der gezogenen Nutzungen bis zum 24. März 2020 auf. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 26. März 2020 zurück. Der Kläger machte seine Ansprüche mit Anwaltsschreiben vom 27. März 2020 geltend; die Beklagte lehnte eine Zahlung unter dem 20. April 2020 ab.
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Soweit für die Revision noch von Interesse, hat der Kläger im Wege der Stufenklage von der Beklagten Auskunft – bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsbeginns am 1. Dezember 2009 bis zum Zugang des Widerrufs bei der Beklagten am 9. März 2020 – über die in Abzug gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten, Verwaltungskosten und Risikokosten, die tatsächlich investierten Beiträge (Sparanteile) sowie das zum 9. März 2020 vorhandene Deckungskapital und den zu diesem Datum vorhandenen Rückkaufswert, jeweils einschließlich Überschussanteilen, verlangt. Des Weiteren hat er die Feststellung begehrt, dass sich der Versicherungsvertrag infolge des Widerrufs in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat, hilfsweise dass die Beklagte verpflichtet ist, den am 9. März 2020 vorhandenen ungezillmerten Rückkaufswert einschließlich Überschussanteilen nebst Zinsen seit dem 25. März 2020 an den Kläger auszuzahlen. Außerdem hat er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines nach erfolgter Auskunft zu beziffernden Betrages nebst Zinsen verlangt. Schließlich hat er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen beantragt.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Auskunfts- und Feststellungsanträge die Zahlung von 81.152,09 € nebst Zinsen seit dem 25. März 2020 verlangt. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung verurteilt, an den Kläger 81.152,09 € nebst Zinsen seit dem 14. Mai 2020 zu zahlen.
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Die Beklagte erstrebt mit der Revision die Abweisung der Klage. Mit der Anschlussrevision verfolgt der Kläger seine zweitinstanzlichen Anträge weiter, soweit ihnen das Berufungsgericht nicht stattgegeben hat.
Der Bundesgerichtshof hat sein Urteil wie folgt begründet:
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Die Revision bleibt erfolglos; die Anschlussrevision hat in geringem Umfang Erfolg.
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I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger habe den Versicherungsvertrag wirksam widerrufen. Die Beklagte habe den Kläger nicht ordnungsgemäß über dessen Widerrufsrecht belehrt. Es werde zwar zutreffend darüber belehrt, dass bei nicht erteilter Zustimmung zu einem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist die empfangenen Leistungen beiderseits zurückzuerstatten seien. Aber es hätte auch eines Hinweises dazu bedurft, dass in diesem Fall gezogene Nutzungen ebenfalls zurückzugewähren seien. Ob sich der Belehrungsmangel vorliegend konkret hätte auswirken können, weil der Kläger dem Beginn des Versicherungsschutzes bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist zugestimmt habe, sei nicht von Belang. Darüber hinaus stehe dem Kläger ein Widerrufsrecht auch deshalb zu, weil ihm nicht sämtliche Informationen gemäß den §§ 1 und 2 VVG-InfoV erteilt worden seien. Es fehle die Angabe einer Antragsbindungsfrist. Dem Kläger sei es auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, sich auf ein Widerrufsrecht zu berufen.
10Aufgrund des Widerrufs könne der Kläger gemäß §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 152 Abs. 2 Satz 2 VVG die Zahlung von insgesamt 81.152,09 € verlangen. Der Kläger, der auf das bestehende Widerrufsrecht hingewiesen worden sei, habe zugestimmt, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginne. Diese Zustimmung sei wirksam. Ein Verstoß gegen die §§ 305 ff. BGB liege nicht vor. Aus §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 152 Abs. 2 Satz 2 VVG folge ein Anspruch auf Zahlung des Rückkaufswertes nebst Überschussbeteiligung oder, falls dies für den Kläger günstiger sei, auf Erstattung der für das erste Jahr gezahlten Prämien. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union besage für den vorliegenden Fall nichts anderes.
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Der Kläger bedürfe für die Abwicklung des Vertrages nicht der geforderten Auskünfte zu Verwaltungs- und Risikokosten sowie zu den tatsächlich investierten Beträgen. Die Abschluss- und Vertriebskosten sowie den Rückkaufswert einschließlich Überschussbeteiligung habe die Beklagte mitgeteilt. Dass sie den Rückkaufswert zum 1. April 2020 und damit zu einem wenige Tage nach Zugang des Widerrufs liegenden Stichtag mitgeteilt habe, sei unschädlich. Die Zwischenfeststellungsklage sei unzulässig. Zinsen könne der Kläger ab Rechtshängigkeit verlangen; ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten stehe ihm nicht zu. Das Widerrufsschreiben stelle keine Mahnung dar, weil der Kläger nicht zur Zahlung der ihm zustehenden Beträge, sondern zur Zahlung der Prämien sowie gezogenen Nutzungen aufgefordert habe, worauf indes kein Anspruch bestehe. Auch die Zurückweisung des Widerrufs und Ablehnung einer Zahlung genüge für sich genommen noch nicht für eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung.
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II. Die Revision hat keinen Erfolg.
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1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger seine Vertragserklärung mit Schreiben vom 9. März 2020 wirksam widerrufen hat.
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a) Die Widerrufsfrist begann gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG nicht zu laufen, weil die Beklagte ihn nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen eines Widerrufs belehrt hatte.
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aa) Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG setzt der Beginn der Widerrufsfrist den Zugang einer deutlich gestalteten Belehrung über das Widerrufsrecht und über die Rechtsfolgen des Widerrufs, die dem Versicherungsnehmer seine Rechte deutlich machen, voraus. Es muss klargestellt werden, in welcher Konstellation welche gegenseitigen Ansprüche bestehen (Senatsurteil vom 12. März 2014 – IV ZR 295/13, BGHZ 200, 293 Rn. 38). Erforderlich, aber auch ausreichend ist dabei die abstrakt-generelle Darstellung des vorzunehmenden Ausgleichs (Senatsurteil vom 12. März 2014 aaO).
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bb) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht eine ordnungsgemäße Belehrung des Klägers verneint, weil die Beklagte diesen nicht über einen möglichen Nutzungsherausgabeanspruch belehrt hat.
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(1) Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG ist der Versicherungsnehmer auch über die Rechtsfolgen eines Widerrufs zu belehren.
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Damit ihm klar ist, in welcher Konstellation welche gegenseitigen Ansprüche bestehen und somit welche wirtschaftlichen Folgen der Widerruf für ihn hat, muss er zumindest über seine wesentlichen Rechte informiert werden. Zu diesen zählt bei einer möglichen Geltung der allgemeinen Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt (§ 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. i.V.m. §§ 346 ff. BGB) nicht nur, dass der Versicherer gemäß § 346 Abs. 1 Fall 1 BGB gezahlte Prämien zurückzuzahlen hat, sondern auch, dass er gegebenenfalls gezogene Nutzungen nach § 346 Abs. 1 Fall 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB herausgeben muss (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2007 – VII ZR 122/06, BGHZ 172, 58 Rn. 16 zu §§ 312, 355 BGBa. F.; OLG Karlsruhe VersR 2019, 865 [juris Rn. 61]; Heinig/Makowsky in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 8 Rn. 50; Schneider, VW 2008, 1168, 1171). Bestätigt wird dies durch die zum 11. Juni 2010 erfolgte Aufnahme eines Hinweises auf diesen Anspruch in die Musterwiderrufsbelehrung nach der Anlage zu § 8 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. .Das Muster über die Widerrufsbelehrung kann auch schon für die Zeit davor als rechtlich unbedenkliche Empfehlung des Gesetzgebers Verwendung finden (vgl. Senatsurteil vom 27. März 2019 – IV ZR 132/18, VersR 2019, 604 Rn. 13). Entgegen der Ansicht der Revision kann sich die Pflicht zur Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs nicht auf die in § 9 Abs. 1 VVG genannten Rechtsfolgen beschränken, da dort nur ein Teil der möglichen Rechtsfolgen geregelt ist, die unter den dort genannten Voraussetzungen eintreten, während ansonsten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten. Nur im Rahmen ihres Anwendungsbereichs verdrängen § 9 Abs. 1, § 152 Abs. 2 VVG die im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen allgemeinen Vorschriften über die Widerrufsfolgen (vgl. Senatsurteil vom 13. September 2017 – IV ZR 445/14, BGHZ 216, 1 Rn. 20 m.w.N.).
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(2) Soweit die Revision einwendet, eine Belehrung über die Rechtsfolgen des Widerrufs nach § 346 BGB in Verbindung mit § 357 BGB a.F. sei jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn aufgrund der Zustimmung des Versicherungsnehmers zu einem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits feststehe, dass sich die Rechtsfolgen des Widerrufs nach § 9 Abs. 1, § 152 VVG richten, dringt sie damit nicht durch.
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Zwar kann der fehlende Hinweis auf bestimmte, im Gesetz vorgesehene Rechtsfolgen des Widerrufs unschädlich sein, wenn diese für den konkreten Versicherungsvertrag rechtlich ausgeschlossen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Mai 2014 – IV ZA 5/14, VersR 2014, 824 Rn. 16). Ein Hinweis auf die geschuldete Herausgabe der gezogenen Nutzungen für den Fall, dass der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt, war aber nicht deshalb entbehrlich, weil zum Zeitpunkt der Belehrungserteilung bereits alle Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von § 9 Abs. 1, § 152 VVG vorgelegen hätten und deshalb eine Herausgabe von Nutzungen nach §§ 346 ff. BGB nicht mehr hätte geschuldet werden können. Letzteres trifft nicht zu.
21Die Anwendung von § 9 Abs. 1, § 152 Abs. 2 VVG kommt nur in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer einem vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes zugestimmt hat (vgl. Senatsurteil vom 13. September 2017 – IV ZR 445/14, BGHZ 216, 1 Rn. 21 f. m.w.N.). Dies setzt jedoch auch den tatsächlichen Beginn des Versicherungsschutzes vor dem Ende der Widerrufsfrist voraus. Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor Ende der Widerrufsfrist, so findet § 9 VVG keine Anwendung (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 62; BeckOK-VVG/Brand, § 9 Rn. 12 [Stand: 1. August 2023]; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl. § 9 Rn. 8; Heinig/ Makowsky in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 9 Rn. 12; MünchKomm-VVG/Eberhardt, 3. Aufl. § 9 Rn. 6). Nach § 37 Abs. 2 VVG beginnt der Versicherungsschutz grundsätzlich erst, wenn der Versicherungsnehmer die einmalige oder die erste Prämie gezahlt hat. Ob das für den hier in Rede stehenden Vertrag vor Ende der Widerrufsfrist der Fall sein würde, stand zur Zeit der Belehrungserteilung im Policenbegleitschreiben noch nicht fest.
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b) Danach kann offen bleiben, ob die Widerrufsfrist auch deswegen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VVG nicht zu laufen begann, weil der Kläger nicht alle nach §§ 1 und 2 VVG-InfoV mitzuteilenden Informationen erhalten hätte.
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2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger nicht gegen Treu und Glauben verstößt.
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a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerrufsbelehrung die Geltendmachung des Widerrufsrechts ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind (vgl. zur Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVG a.F. Senatsurteil vom 15. März 2023 – IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 21 m.w.N.). Dementsprechend hat der Senat bereits tatrichterliche Entscheidungen gebilligt, die in Ausnahmefällen mit Rücksicht auf besonders gravierende Umstände des Einzelfalles auch dem nicht oder nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 242 BGB verwehrt haben (vgl. Senatsurteil vom 15. März 2023 aaO m.w.N.).
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Die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger weder sein Widerrufsrecht verwirkt habe noch dessen Ausübung rechtsmissbräuchlich sei, ist jedoch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Allein der Ablauf von mehr als zehn Jahren seit Vertragsschluss und die Beitragsfreistellung der Versicherung mussten entgegen der Ansicht der Revision nicht als besonders gravierende Umstände gewertet werden, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren. Nach einer Beitragsfreistellung könnte ein Antrag des Versicherungsnehmers auf prämienpflichtige Fortführung des Versicherungsvertrages zwar unter Umständen den ausdrücklichen und beim Versicherer entsprechendes Vertrauen auslösenden Willen zum Ausdruck bringen, am Vertrag festzuhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 8. September 2021 – IV ZR 133/20, VersR 2021, 1479 Rn. 18). Einen solchen Antrag hat der Kläger aber nicht gestellt.
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b) Der Widerruf des Klägers erfolgte auch nicht rechtsmissbräuchlich. Entgegen der Ansicht der Revision stand der Ausübung des Widerrufsrechts nicht entgegen, dass ein nur geringfügiger Belehrungsfehler vorgelegen hätte.
27
aa) Die Ausübung des Widerrufsrechts ist rechtsmissbräuchlich, wenn dem Versicherungsnehmer durch eine fehlerhafte Information in der Widerrufsbelehrung nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Widerrufsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (vgl. zur Widerspruchsbelehrung nach § 5a VVGa. F. Senatsurteil vom 15. Februar 2023 – IV ZR 353/21, VersR 2023, 501 Rn. 14, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Unter diesen (engen) Voraussetzungen liegt ein geringfügiger Belehrungsfehler vor, der einer Ausübung des Widerrufsrechts nach § 242 BGB entgegensteht (vgl. Senatsurteil vom 15. Februar 2023 aaO).
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bb) Nach diesen Grundsätzen handelte es sich hier jedoch nicht nur um einen geringfügigen Belehrungsfehler. Die fehlende Belehrung über den möglichen Nutzungsherausgabeanspruch ist nicht belanglos, sondern betrifft mit den finanziellen Folgen eines Widerrufs einen für die Ausübung des Widerrufsrechts wesentlichen Punkt. Es stellt ein Hemmnis für die Ausübung des Widerrufsrechts dar, wenn der Versicherungsnehmer über seine damit verbundenen Ansprüche gegen den Versicherer im Unklaren ist. Die Kenntnis davon ist unerlässlich, um zu beurteilen, ob ein Widerruf im Ergebnis seinen Interessen entspricht.
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Entgegen der Ansicht der Revision ist die Belehrung über den Nutzungsherausgabeanspruch nicht deswegen unerheblich für die Ausübung des Widerrufsrechts, weil dies stets nur einen Anspruch auf die innerhalb weniger Tage aus der Erstprämie gezogenen Nutzungen betreffe. Der Anspruch auf die Nutzungsherausgabe ist nicht von vornherein in dieser Weise in seiner Höhe und damit auch Bedeutung beschränkt. Für die Wirksamkeit der Einigung über den Vertrag kommt es nicht darauf an, ob der Versicherer die ihn nach § 7 VVG treffenden Pflichten erfüllt hat (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2017 – IV ZR 440/14, BGHZ 215, 126 Rn. 12). Der Vertrag kann daher bereits – mit entsprechender Prämienzahlung und Nutzungsziehung – erhebliche Zeit vor Beginn der Widerrufsfrist geschlossen und ins Werk gesetzt werden. Die Bedeutung dieses Anspruchs beschränkt sich daher nicht von vornherein auf geringfügige Beträge.
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III. Die Anschlussrevision hat nur in geringem Umfang Erfolg.
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1. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu Recht nur auf den Hilfsantrag des Klägers zu einer Zahlung von 81.152,09 € verurteilt. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Rechtsfolgen des Widerrufs nach § 9 Abs. 1 Satz 2, § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG richten.
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a) Der Kläger hat – wie auch nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VVG notwendig (vgl. Senatsurteil vom 13. September 2017 – IV ZR 445/14, BGHZ 216, 1 Rn. 22) – zugestimmt, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Diese formularmäßige Zustimmungserklärung ist wirksam.
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aa) Die Zustimmung des Versicherungsnehmers zu einem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist kann in einen vom Versicherer vorformulierten Antrag aufgenommen werden (vgl. Heinig/ Makowsky in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 9 Rn. 14; MünchKomm-VVG/Eberhardt, 3. Aufl. § 9 Rn. 22; a.A. Knops in Bruck/Möller, VVG 10. Aufl. § 9 Rn. 15; Ebers in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK-VersR 4. Aufl. § 9 Rn. 17). § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG enthält keine besonderen Anforderungen an die Qualität der Zustimmungserklärung (vgl. BTDrucks. 16/11643, S. 150), anders als etwa § 8 Abs. 3 Satz 2 VVG, der für die dort geregelte Erklärung des Versicherungsnehmers dessen „ausdrücklichen Wunsch“ voraussetzt. Die Erklärung im Antragsformular ist daher nur am Maßstab der §§ 305 ff. BGB zu messen.
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bb) Die hier abgegebene Erklärung war nicht intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.
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(1) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2022 – IV ZR 185/20, BGHZ 234, 352 Rn. 24 m.w.N.). Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 2022 aaO m.w.N.). Maßgebend sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist (Senatsurteil vom 19. Oktober 2022 aaO m.w.N.).
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(2) Diesen Anforderungen hält die im Versicherungsantrag vorgesehene Zustimmungserklärung stand.
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Die Erklärung selbst ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne Weiteres verständlich, da der Wortlaut aus sich heraus deutlich macht, dass sich der Versicherungsnehmer mit einem Beginn des Versicherungsschutzes einverstanden erklärt, der noch vor Ablauf der Widerrufsfrist liegen könnte. Zwar stand bei Antragstellung noch nicht fest, ob der Versicherungsschutz tatsächlich vor Ende der Widerrufsfrist beginnen würde, da das im Antrag vorgesehene Datum nur den frühestmöglichen Beginn des Versicherungsschutzes bezeichnete und zusätzlich die Voraussetzungen nach den Versicherungsbedingungen – die dem Kläger zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorlagen – erfüllt sein mussten. Nach § 6 der hier zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen beginnt der Versicherungsschutz zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt nur dann, wenn der erste oder einmalige Beitrag rechtzeitig gezahlt wurde. Diese Ungewissheit ist aber ohne Bedeutung für die Verständlichkeit der Zustimmungserklärung, die sich für den Versicherungsnehmer ersichtlich auf ein nur unter Umständen eintretendes Ereignis bezog. Dass der Beginn des Versicherungsschutzes und damit auch dessen Eintritt vor oder nach Ende der Widerrufsfrist nicht sicher feststeht, da er die erste Prämienzahlung voraussetzt, ist bereits im Versicherungsvertragsgesetz so angelegt (§ 37 Abs. 2 VVG). Ebenfalls ungewiss ist das Ende der Widerrufsfrist, da deren Beginn von der Übermittlung der in § 8 Abs. 2 VVG vorgesehenen Belehrung und weiteren Unterlagen abhängt. Die in § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG vorgesehene Möglichkeit der Zustimmung zum vorzeitigen Beginn des Versicherungsschutzes kann sich daher grundsätzlich nicht auf den feststehenden Beginn des Versicherungsschutzes zu einem bestimmten Datum, das sicher vor Ende der Widerrufsfrist liegen wird, beziehen. Deshalb kann auch das Transparenzgebot solche Angaben nicht vom Versicherer fordern. Wenn der Versicherungsnehmer, wie es hier der Fall war, von seinem Widerrufsrecht weiß, kann er wirksam zustimmen, wenn er nur damit rechnen muss, dass der Versicherungsschutz bereits vor Ablauf einer etwaigen Widerrufsfrist beginnt (OLG Karlsruhe VersR 2019, 865 [juris Rn. 67]; vgl. auch OLG Jena VersR 2021, 690 [juris Rn. 47]; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 9 Rn. 17).
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cc) Die Erklärung ist entgegen der Ansicht der Anschlussrevision auch nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB.
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(1) Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat einen überraschenden Inhalt im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (Senatsurteil vom 2. November 2022 – IV ZR 257/21, VersR 2022, 1580 Rn. 24 m.w.N.). Die Zustimmung zum Beginn des Versicherungsschutzes vor Ablauf der Widerrufsfrist in einem Antragsformular kann deshalb jedoch nicht überraschend sein, da bereits das Gesetz in § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG die Möglichkeit einer solchen Zustimmung ausdrücklich vorsieht. Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision besteht daher auch kein gesetzliches Leitbild der Rückabwicklung des Versicherungsvertrages nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, das – insoweit überraschend – ins Gegenteil verkehrt werden könnte. Vielmehr ging der Gesetzgeber sogar davon aus, dass bereits im Antrag des Versicherungsnehmers auf Gewährung von Versicherungsschutz für einen bestimmten, vor Ablauf der Widerrufsfrist liegenden Zeitraum zugleich regelmäßig das nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG erforderliche Einverständnis liegen wird; dass das Einverständnis ausdrücklich erteilt werden müsste, wird danach vom Gesetz nicht verlangt (BT-Drucks. 16/11643, S. 150).
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(2) Darüber hinaus können auch der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen (vgl. Senatsurteil vom 16. Januar 2013 – IV ZR 94/11, VersR 2013, 305 Rn. 15 m.w.N.). Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, an welcher Stelle des Klauselwerks die entsprechende Klausel steht, weil alle Bestimmungen grundsätzlich gleich bedeutsam sind und nicht durch die Platzierung einer Vorschrift im Klauselwerk auf deren Bedeutung geschlossen werden kann. Aus der Stellung der Klausel kann sich ein Überraschungseffekt vielmehr dann ergeben, wenn diese in einem systematischen Zusammenhang steht, in dem der Vertragspartner sie nicht zu erwarten braucht (Senatsurteil vom 16. Januar 2013 aaO). Das kann der Fall sein, wenn sie im Vertragstext falsch eingeordnet und dadurch geradezu „versteckt“ ist (Senatsurteil vom 16. Januar 2013 aaO).
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Das ist hier nicht der Fall. Das Antragsformular sieht vielmehr für alle Erklärungen des Versicherungsnehmers, die zusätzlich zum eigentlichen Versicherungsantrag abgegeben werden, einen eigenen, entsprechend mit „Erklärungen“ überschriebenen Abschnitt vor. Diese Stellung entspricht Inhalt und Funktion der Zustimmungserklärung. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision war keine Verbindung dieser Zustimmung mit dem im Abschnitt „Hinweise“ (kurz) erwähnten Widerrufsrecht, für dessen Inhalt nur auf andere Unterlagen verwiesen wird, geboten. Eine abschließende Mitteilung aller mit dem Widerrufsrecht in Zusammenhang stehender Informationen und dazu erfolgender Erklärungen des Versicherungsnehmers war dort nicht vorgesehen.
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dd) Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision ist die Erklärung auch nicht unklar im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB. Unklar sind Klauseln, bei denen nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt und mindestens zwei unterschiedliche Auslegungen vertretbar sind (vgl. Senatsurteil vom 18. Januar 2023 – IV ZR 465/21, VersR 2023, 380 Rn. 28, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, m.w.N.). Die hier in Rede stehende Erklärung lässt jedoch keine verschiedenen Auslegungen zu, sondern hat einen eindeutigen Inhalt: Der Versicherungsnehmer ist damit einverstanden, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnen könnte. Es war damit bei Antragsstellung, wie oben dargelegt, aus tatsächlichen Gründen noch offen, wann der Versicherungsschutz beginnen und ob dies vor Ablauf der Widerrufsfrist der Fall sein würde, es gab jedoch keine rechtliche Unklarheit der entsprechenden Erklärung im Versicherungsantrag.
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b) Da die Beklagte den Kläger nicht ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen eines Widerrufs belehrt hat, kann sich ein Zahlungsanspruch für diesen nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 1, § 152 Abs. 2 Satz 1 VVG, sondern nur aus § 9 Abs. 1 Satz 2, § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG ergeben. § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VVG sieht vor, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer über seine Verpflichtung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VVG hinaus die für das erste Jahr des Versicherungsschutzes gezahlten Prämien zu erstatten hat. Für Lebens- und Rentenversicherungsverträge tritt nach § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG an diese Stelle der Anspruch auf den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile, sofern dies nicht für den Versicherungsnehmer ungünstiger ist. Diese Rechtsfolgen des Widerrufs sind nicht durch Unionsrecht ausgeschlossen.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Art. 15 Abs. 1 der Zweiten RL 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der RL 79/267/EWG (Zweite Richtlinie Lebensversicherung, ABl. L 330 S. 50), Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 S. 1) und Art. 185 Abs. 1 der RL 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit – Solvabilität II (ABl. L 335 S. 1) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Versicherer einem Versicherungsnehmer, der von seinem Vertrag zurückgetreten ist, lediglich den Rückkaufswert zu erstatten hat (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, ECLI:EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 111). Dies betrifft Regelungen, nach denen der Fall, dass der Versicherungsnehmer zu dem Schluss gelangt, der Vertrag entspreche seinen Bedürfnissen, und sich deshalb dafür entscheidet, nicht von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen, den Vertrag dann aber aus anderen Gründen kündigt, und der Fall, dass der Versicherungsnehmer zu dem Schluss gelangt, der Vertrag entspreche nicht seinen Bedürfnissen, und deshalb von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, gleichbehandelt werden (vgl. EuGH aaO Rn. 106). Den so vom Gerichtshof der Europäischen Union ausgelegten Richtlinienvorgaben widerspricht das deutsche Recht jedoch nicht. Die Ansprüche des nicht ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmers nach einem Widerruf beschränken sich nicht auf die in § 152 Abs. 2 VVG vorgesehene Auszahlung des Rückkaufswertes. § 9 Abs. 1 Satz 2 VVG sieht vielmehr eine Rückerstattung der Prämien für das erste Versicherungsjahr als Sanktion dafür vor, dass der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß informiert worden ist (vgl. BT-Drucks. 15/2946, S. 31). Für Lebens- und Rentenversicherungsverträge tritt nur dann nach § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG der Anspruch auf den Rückkaufswert einschließlich der Überschussanteile an diese Stelle, sofern dies nicht für den Versicherungsnehmer ungünstiger ist. Dem Versicherungsnehmer wird insoweit ein Wahlrecht gewährt (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 95).
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bb) Ob diese Regelung im Streitfall, in dem der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung nach dem ersten Jahr des Versicherungsschutzes widerrufen hat, gegen die genannten Richtlinienvorschriften oder gegen Art. 7 Abs. 4 Satz 1 der RL 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (Fernabsatzrichtlinie II, ABl. L 271 S. 16) verstößt, dessen Umsetzung sie dient, ist zudem nicht entscheidungsrelevant. § 9 Abs. 1 Satz 2 VVG wäre jedenfalls einer von seinem Regelungsgehalt abweichenden richtlinienkonformen Auslegung nicht zugänglich (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 9 Rn. 29; Wandt/Ganster, VersR 2008, 425, 434; jeweils unter Verweis auf den Wortlaut; a.A. Heinig/Makowsky in Looschelders/ Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 9 Rn. 31; Ebers in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK-VersR 4. Aufl. § 9 Rn. 8; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl. § 9 Rn. 16; BeckOK-VVG/Brand, § 9 Rn. 26 [Stand: 1. August 2023]).
46
(1) Bei § 9 Abs. 1 VVG handelt es sich um die inhaltsgleiche Nachfolgeregelung zu § 48c Abs. 5 VVG a.F., mit dem Art. 7 Fernabsatzrichtlinie II umgesetzt werden sollte (vgl. Gesetzentwurf zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen, BTDrucks. 15/2946, 30 f.). Die ganz überwiegende Auffassung in der Literatur hält es für unvereinbar mit Art. 7 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 Fernabsatzrichtlinie II, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei einem Widerruf der Vertragserklärung nach mehr als einem Jahr Versicherungsschutz gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VVG über die Prämien, die auf den Zeitraum nach dem Zugang der Widerrufserklärung entfallen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 VVG), hinaus nur die für dieses erste Jahr gezahlten Prämien zu erstatten hat (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 9 Rn. 28; Heinig/Makowsky in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 9 Rn. 30 f.; Ebers in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK-VersR 4. Aufl. § 9 Rn. 8; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl. § 9 Rn. 14; BeckOK-VVG/Brand § 9 Rn. 25 [Stand: 1. August 2023]; MünchKommVVG/Eberhardt, 3. Aufl. § 9 Rn. 28f.; Wandt/Ganster, VersR 2008, 425, 434 f.).
47
(2) Selbst wenn § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VVG gegen Art. 7 Abs. 4 Fernabsatzrichtlinie II verstieße, ließe es das deutsche Recht nicht zu, diese Vorschrift richtlinienkonform auszulegen oder fortzubilden.
48
(a) § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VVG beschränkt die Verpflichtung des Versicherers zur Erstattung von Versicherungsprämien an den Versicherungsnehmer seinem eindeutigen Wortlaut nach für die Zeit vor dem Zugang der Widerrufserklärung auf die im ersten Jahr des Versicherungsschutzes geleisteten Beiträge. Dieser normative Gehalt würde ins Gegenteil verkehrt, wenn man die Vorschrift richtlinienkonform dahingehend fortbildete, dass der Versicherer hiernach sämtliche erhaltenen Beiträge an den Versicherungsnehmer zurückzahlen müsste. Gleiches würde gelten, wenn man § 9 Abs. 1 Satz 2 VVG, wie überwiegend von der Literatur vertreten (vgl. Heinig/Makowsky in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 9 Rn. 30 f.; Ebers in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK-VersR 4. Aufl. § 9 Rn. 8; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl. § 9 Rn. 16; BeckOK VVG/Brand, § 9 Rn. 26 [Stand: 1. August 2023]), teleologisch so weit reduzierte, dass er gar nicht mehr anwendbar wäre, und die Verpflichtung des Versicherers zur Erstattung sämtlicher Prämien stattdessen auf die allgemeine Vorschrift des § 346 Abs. 1 Fall 1 BGB, im Streitfall i.V.m. § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. stützte.
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(b) Dies wäre auch mit dem eindeutigen Regelungswillen des Gesetzgebers nicht vereinbar.
50
Dieser hielt die Beschränkung des Erstattungsanspruchs des Versicherungsnehmers auf die von diesem im ersten Jahr des Versicherungsschutzes geleisteten Prämien nach der Vorgängerregelung des § 48c Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 VVG a.F. für gerechtfertigt, weil der Versicherer seine Leistung erbracht habe (Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen, BTDrucks. 15/2946, 30 f.). Die vorgenannte teleologische Reduktion des inhaltsgleichen § 9 Abs. 1 Satz 2 VVG würde diesem Zweck zuwiderlaufen.
51
Hinzu kommt, dass sich der Gesetzgeber bei der Normierung von § 9 Abs. 1 VVG bewusst gegen die Übernahme des von der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vorgeschlagenen § 9 VVG-E entschieden hat. In § 9 VVG des Kommissionsentwurfs fehlte eine Regelung, wie sie nunmehr in § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VVG enthalten ist.
Der Fall einer zureichenden Belehrung des Versicherungsnehmers sollte in § 9 Abs. 2 VVG-E geregelt sein, der einer unzureichenden in § 9 Abs. 3 VVG-E. § 9 Abs. 3 VVG-E verwies auf § 9 Abs. 1 VVG-E, der für den Versicherer in Satz 1 eine Pflicht zur Erstattung aller Prämien vorsah. Soweit der Versicherungsnehmer nach Satz 2 seinerseits empfangene Leistungen zurückgewähren sollte, waren hiermit ebenso wie in § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VVG nur die im Versicherungsfall vertraglich geschuldeten Leistungen gemeint (vgl. Abschlussbericht der Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 19. April 2004, S. 299 f.).
52
Schließlich hat der Gesetzgeber seinen entgegenstehenden Regelungswillen auch beim Erlass des Gesetzes zur Änderung versicherungsrechtlicher Vorschriften vom 24. April 2013 gezeigt. In diesem Gesetzgebungsverfahren wurde ein Vorschlag des Bundesrates, § 9 Abs. 1 Satz 2 VVG zu streichen (BT-Drucks. 17/11469, S. 20), erklärtermaßen und bewusst nicht übernommen (vgl. BT-Drucks. 17/11469, S. 21 zur Gegenäußerung der Bundesregierung); dies schließt zugleich eine planwidrige Regelungslücke aus.
53
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst. Selbst wenn das nationale Umsetzungsrecht hinter den Anforderungen der einschlägigen europäischen Richtlinien zurückbleiben sollte, ist der Gerichtshof nicht um Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV zu ersuchen, wenn das nationale Recht im Privatrechtsverkehr nicht richtlinienkonform ausgelegt oder fortgebildet werden kann. Die Frage nach der Auslegung des Richtlinienrechts ist für das deutsche Gericht dann nicht entscheidungserheblich (vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2017 – IV ZR 440/14, BGHZ 215, 126 Rn. 22 m.w.N.).
54
c) Für die Höhe des Zahlungsanspruchs des Klägers ist das Berufungsgericht zutreffend und im Einklang mit der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur davon ausgegangen, dass sich der Rückkaufswert gemäß § 152 Abs. 2 VVG nach § 169 VVG, jedoch nach dem ungezillmerten Deckungskapital ohne Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten bestimmt (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 95; OLG Hamburg, Verfügung vom 17. November 2022 – 9 U 91/21, juris Rn. 5; OLG Köln, Urteil vom 4. Dezember 2020 – 20 U 103/20, juris Rn. 31; OLG Stuttgart r+s 2019, 313 Rn. 52; BeckOK VVG/Pilz, § 152 Rn. 14 [Stand: 1. August 2023]; Winter in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 152 Rn. 14; Patzer in Looschelders/Pohlmann, VVG 3. Aufl. § 152 Rn. 6; MünchKomm-VVG/ Heiss, 2. Aufl. § 152 Rn. 13; MünchKomm-VVG/Mönnich, 2. Aufl. § 169 Rn. 53; Schneider in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 152 Rn. 13; Ortmann in Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, PK-VersR 4. Aufl. § 152 Rn. 9; 1. a. A. Grote in Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl. § 152 Rn. 12). Der Betrag des Rückkaufswertes richtet sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die auf der Auskunft der Beklagten über den Rückkaufswert zum April 2020 beruhen und weder aus Rechtsgründen zu beanstanden sind noch hinsichtlich der Richtigkeit dieser Auskunft von der Anschlussrevision in Frage gestellt werden.
55
2. Auskunftsansprüche stehen dem Kläger nicht (mehr) zu.
56
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Auskunft zu den Verwaltungs- und Risikokosten sowie den Sparanteilen hat, da diese Angaben für die sich hier nach § 9 Abs. 1 Satz 2, § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG richtende Rückabwicklung ohne Bedeutung sind.
57
b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter festgestellt, dass die Beklagte zum Rückkaufswert – und dementsprechend zum Deckungskapital – wie auch zu den in Abzug gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten bereits eine inhaltlich ausreichende Auskunft erteilt hat. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision hat der Kläger keinen Anspruch auf Auskunft zu einem für den Zeitpunkt des Widerrufs vom 9. März 2020 berechneten Rückkaufswert anstelle des von der Beklagten zum 1. April 2020 angegeben Wertes. Der nach § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG zu erstattende Rückkaufswert ist nach § 169 Abs. 3 VVG zu berechnen. Zwar würde die hier abgeschlossene indexbasierte Rentenversicherung grundsätzlich von § 169 Abs. 4 VVG in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Satz 2 VAG erfasst. Aber der Versicherer garantiert in diesem Vertrag laut Versicherungsschein eine Mindestleistung – die eingezahlten Prämien –, so dass es nach § 169 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 VVG bei der Berechnung des Rückkaufwertes nach § 169 Abs. 3 VVG bleibt, der eine Berechnung des Deckungskapitals zum Schluss der Versicherungsperiode und nicht bezogen auf den Tag der Vertragsauflösung vorsieht. Letztere kann der Kläger daher nicht verlangen.
58
3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch die Feststellungsklage abgewiesen. Nach dem oben Gesagten ist der Versicherungsvertrag aufgrund des Widerrufs nicht in ein den §§ 346 ff. BGB unterliegendes Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden, so dass der auf diese Feststellung gerichtete Antrag jedenfalls unbegründet ist.
59Auch die Zwischenfeststellungsklage bezüglich des Anspruchs auf Auszahlung des Rückkaufswertes hat das Berufungsgericht zutreffend für nicht mehr zulässig gehalten, da es neben der bereits erfolgenden Entscheidung über den Zahlungsantrag keiner Feststellung des Rechtsverhältnisses mehr bedarf.
60
4. Das Berufungsgericht hat noch zutreffend einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten als Verzugsschaden und eine Verzinsung der Hauptforderung ab dem 25. März 2020 abgelehnt. Ein Verzugszinsanspruch besteht jedoch ab dem 8. April 2020.
61
a) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte weder durch eine Mahnung des Klägers noch durch eine eigene ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung in Verzug geraten ist.
62
aa) Der Schuldnerverzug setzt einen vollwirksamen und fälligen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner voraus, auf den sich die Mahnung beziehen muss (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 467/15, NJW 2017, 1823 Rn. 24). Der Kläger verlangte jedoch die Erfüllung eines Anspruchs, der ihm nach den hier anwendbaren § 9 Abs. 1 Satz 2, § 152 Abs. 2 Satz 2 VVG nicht zustand, da er die Rückerstattung der gezahlten Prämien und die Herausgabe der daraus gezogenen Nutzungen geltend machte.
63
bb) An eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie liegt nur vor, wenn der Schuldner eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten nicht nachkommen und seine Weigerung als sein letztes Wort aufzufassen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2022 – XII ZB 584/18, FamRZ 2022, 1517 Rn. 26 m.w.N.). Allein aus der Feststellung, dass die Beklagte den Widerruf zurückwies, lässt sich aber mangels weiterer Angaben zu dieser Erklärung nicht entnehmen, dass sie die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert hätte und damit auch ohne Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug geraten wäre.
64
b) Der Verzug der Beklagten mit der Zahlung des Rückkaufswertes begann jedoch gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VVG in Verbindung mit § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB 30 Tage nach Zugang des Widerrufs. Entgegen der Ansicht der Anschlussrevisionserwiderung kann die nach § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine Mahnung ersetzende Leistungsfrist nicht nur durch Vertrag, sondern auch durch Gesetz bestimmt werden (vgl. BTDrucks. 14/6040, S. 145 f.). Da der vom Kläger bereits mit dem Klageantrag behauptete Zugang des Widerrufs vom 9. März 2020 am selben Tag unstreitig geblieben ist, befand sich die Beklagte ab dem 8. April 2020 in Verzug, so dass die Zahlungsforderung von da an zu verzinsen ist . Der Kläger bevollmächtigte seine mit Schreiben vom 27. März 2020 tätig gewordenen Rechtsanwälte jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt, so dass deren Kosten nicht als Verzugsschaden zu ersetzen sind.
65
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 12.01.2021 – 3 O 207/20 –
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 20.01.2022 – 7 U 46/21 -