Corona: Recht auf Stundung von Zins- und Tilgungsleistungen

Der Deutsche Bundestag hat am 26.03.2020 das "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht" verabschiedet (Bundesgesetzblatt 2020 Teil I Nr. 14). In § 3 des Gesetzes ist geregelt, dass Annuitäten, also Zins- und Tilgungsleistungen, die zwischen dem 01. April und 30. Juni 2020 fällig werden, unter bestimmten Voraussetzungen gestundet werden müssen. Nach den drei Monaten verlängert sich der Darlehensvertrag, sofern nicht anders mit der Bank besprochen, um diese drei Monate.

Die Voraussetzungen für die Stundung ist § 3 des „Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ zu entnehmen. Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Verbraucher gerade durch die COVID-19-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass die weitere Erbringung von Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag den angemessenen Lebensunterhalt des Verbrauchers oder von Personen, für deren Unterhalt er verantwortlich ist, gefährden würde.

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Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht
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