BGH: Keine Gesetzlichkeitsfiktion bei falschem Hinweis zu weiteren Verträgen

Dr.  Nikolaus Stackmann, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht München, weist in seinem aktuellen Aufsatz in der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW 2021, 2405 ff.) auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.10.2020 (Aktenzeichen: XI ZR 498/19) hin, wonach sich ein Kreditinstitut nicht auf die sog. Gesetzlichkeitsfiktion seiner Widerrufsinformation (geregelt in Artikel 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB) berufen können, wenn dort bei den Hinweisen zu weiteren Verträgen neben einem von den Parteien geschlossenen verbundenen (Kauf-)Vertrag noch weitere, im Einzelfall nicht abgeschlossene (Versicherungs-)Verträge aufgeführt werden.

Der dortige Kläger hatte den Kauf eines Land Rovers finanziert. Konkret hatte das beklagte Kreditinstitut, die FCA Bank Deutschland, in der Widerrufsinformation bei der Unterüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ als mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag nicht nur den Fahrzeugkaufvertrag, sondern – zu Unrecht – auch einen Vertrag über eine Restschuldversicherung angegeben. Einen solchen – ihm bei den Vertragsverhandlungen allerdings angetragenen Vertrag – hatte der Kläger nicht abgeschlossen.

 

Der Bundesgerichtshof stellt klar: "Zwar sind optionale Bestandteile in der Widerrufsinformation zulässig, wenn hinreichend konkret angegeben ist, ob sie einschlägig sind (vgl. Senat BGHZ 209, 

 

86 = NJW 2016, 1881 Rn. 42 ff.), ohne dass dadurch die Musterkonformität in Frage steht. An einer solchen Angabe fehlt es hier aber."