EuGH: Anschlusszinsvereinbarungen ebenfalls widerruflich?

Eine Sensation für den Verbraucherschutz  bahnt sich am Europäischen Gerichtshof an: Die Generalanwältin Eleanor Sharpston hat am 12.03.2020 in ihrem Schlussvortrag zum Vorlageverfahren des Landgerichts Kiel (Rechtssache C‑639/18 "KH gegen Sparkasse Südholstein") die Auffassung vertreten, dass auch Anschlusszinsvereinbarungen (Prolongationen), die im Fernabsatz geschlossen wurden, selbständig widerrufbar sind. Es ist davon auszugehen, dass der EuGH der Generalanwältin folgen wird. Dies hätte zur Folge, dass jede Anschlusszinsvereinbarung widerruflich ist, die im Fernabsatz geschlossen wurde und bei der der Verbraucher nicht gesondert über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Damit würde sich der EuGH gegen die Entscheidungen des BGH zu dieser Frage – insbesondere vom 28.05.2013 (Az. XI ZR 6/12) und vom 15.01.2019 (Az.: XI ZR 202/18) - stellen.


Update vom 18.06.2020:

Heute hat der Europäische Gerichtshof in der Sache entschieden. Siehe hierzu unseren Blogeintrag. 

Dem Rechtsstreit, der zunächst vor dem Landgericht Kiel geführt wurde, liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Am 1. Juli 1994 vereinbarte KH mit der Rechtsvorgängerin der Sparkasse Südholstein die Gewährung eines Darlehens zur Immobilienfinanzierung in Höhe von 114 000 DM (etwa 58 000 Euro) (im Folgenden: erstes Darlehen). Dieses Darlehen war am 30. Dezember 2017 zurückzuzahlen. Der Zinssatz für das Darlehen betrug 6,95 % p.a. mit einer anfänglichen Zinsfestschreibung von zehn Jahren. Frühestens sechs Wochen vor dem 30. Mai 2004 konnte jede Partei Verhandlungen über eine Anpassung des Zinssatzes mit Wirkung ab dem 1. Juni 2004 verlangen. Falls keine Vereinbarung über eine Anpassung zustande käme, sollten ab dem 1. Juni 2004 „veränderliche Konditionen“, wie von der Sparkasse Südholstein für Darlehen dieser Art jeweils festgesetzt (d. h. ein variabler Zinssatz), gelten. Vereinbart wurde auch eine grundpfandrechtliche Besicherung.

 

 

Am 25. Mai 2004 vereinbarten die Parteien im Wege einer Änderungsvereinbarung ab dem 1. Juni 2004 für die Dauer von zehn Jahren eine Verzinsung mit 5,03 % p.a.

Im Oktober 2010(14) schlossen die Parteien unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln eine weitere Zinsvereinbarung, wonach das Darlehen ab dem 1. Juni 2014 für die verbleibende Vertragslaufzeit mit 4,01 % zu verzinsen war. Über ein Widerrufsrecht wurde KH nicht belehrt. KH zahlte auf diesen Vertrag von Juni 2014 bis November 2017 8 180,76 Euro an die Sparkasse Südholstein. Am 29. Dezember 2017 tilgte KH das Darlehen durch Zahlung von 58 287,27 Euro.

 

Am 17. Juli 1994 vereinbarte KH mit der Rechtsvorgängerin der Sparkasse Südholstein die Gewährung eines weiteren Darlehens zur Immobilienfinanzierung in Höhe von 112 000 DM (etwa 57 000 Euro) (im Folgenden: zweites Darlehen). Der Zinssatz für das Darlehen betrug 5,7 % p.a. mit einer anfänglichen Zinsfestschreibung von fünf Jahren. Frühestens sechs Wochen vor dem 30. Mai 1999 konnte jede Partei Verhandlungen über eine Anpassung des Zinssatzes mit Wirkung ab dem 1. Juni 1999 verlangen. Falls keine Vereinbarung über eine Anpassung zustande käme, sollten ab dem 1. Juni 1999 „veränderliche Konditionen“, wie von der Sparkasse Südholstein für Darlehen dieser Art jeweils festgesetzt (d. h. ein variabler Zinssatz), gelten. Vereinbart wurde auch eine grundpfandrechtliche Besicherung.

 

1999 vereinbarten die Parteien im Wege einer Änderungsvereinbarung mit Wirkung ab dem 1. Juni 1999 für die Dauer von zehn Jahren eine Verzinsung mit 4,89 % p.a.

Am 15. April 2009 vereinbarten die Parteien unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln ab dem 1. Juni 2009 für weitere zehn Jahre eine Verzinsung mit 5,16 % p.a. Über ein Widerrufsrecht wurde KH nicht belehrt. KH zahlte auf diesen Vertrag zwischen Juni 2009 und Februar 2018 18 243,75 Euro an die Sparkasse Südholstein. Außerdem zahlte KH am 30. November 2009 12 Euro Kontoführungsgebühr an die Sparkasse Südholstein.

 

Am 4. November 1999 gewährte die Rechtsvorgängerin der Sparkasse Südholstein KH ein Darlehen in Höhe von 30 000 DM (etwa 15 000 Euro) (im Folgenden: drittes Darlehen). Laut Vertrag sollte das Darlehen einer „Unternehmensbeteiligung“ dienen, tatsächlich sollte es vereinbarungsgemäß als Privatdarlehen dienen. Der Zinssatz für das Darlehen betrug 6,6 % p.a. mit einer anfänglichen Zinsfestschreibung von zehn Jahren. Frühestens sechs Wochen vor dem 30. November 2008 konnte jede Partei Verhandlungen über eine Anpassung des Zinssatzes mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2008 verlangen. Falls keine Vereinbarung über eine Anpassung zustande käme, sollten ab dem 1. Dezember 2008 „veränderliche Konditionen“, wie von der Sparkasse Südholstein für Darlehen dieser Art jeweils festgesetzt (d. h. ein variabler Zinssatz), gelten. Vereinbart wurde auch eine grundpfandrechtliche Besicherung.

 

Ende 2008 trafen die Parteien unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln eine Anschlusszinsvereinbarung, wonach das 997

 

Am 2. September 2015 widerrief KH die drei in den Jahren 2008, 2009 und 2010 geschlossenen Anschlusszinsvereinbarungen.

 

 

Sie begründete dies damit, dass diese Zinsvereinbarungen Fernabsatzgeschäfte gewesen seien und dass die Sparkasse Südholstein über ein organisiertes Fernabsatzvertriebssystem verfüge. KH war daher der Auffassung, sie sei zum Widerruf aus § 495 Abs. 1 BGB (in der zum relevanten Zeitpunkt geltenden Fassung) oder nachrangig aus § 312d Abs. 1 BGB (in der zum relevanten Zeitpunkt geltenden Fassung) berechtigt.

 

KH erhob sodann Klage beim Landgericht Kiel (Deutschland) (im Folgenden: vorlegendes Gericht), mit der sie die Rückzahlung der seit Abschluss der widerrufenen Änderungsvereinbarungen geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen, des gezahlten Kontoführungsentgelts sowie Ersatz für die von der Beklagten daraus gezogenen Nutzungen forderte.

 

Im Einzelnen beantragt KH im Rechtsstreit vor dem vorlegenden Gericht, erstens die Sparkasse Südholstein zu verurteilen, KH 37 285,38 Euro nebst Zinsen zu zahlen, zweitens festzustellen, dass für den zweiten und den dritten Darlehensvertrag aufgrund des Widerrufs vom 2. September 2015 keine Vereinbarung über einen festen Zinssatz mehr besteht, drittens festzustellen, dass KH wegen des Widerrufs vom 2. September 2015 nicht mehr zur Zahlung von monatlichen Teilbeträgen bezüglich des zweiten und des dritten Darlehensvertrags verpflichtet ist, und viertens festzustellen, dass die Sparkasse Südholstein verpflichtet ist, KH sämtliche Geldbeträge bezüglich des zweiten und des dritten Darlehensvertrags nebst Zinsen seit dem jeweiligen Eingang auf dem Darlehenskonto zurückzugewähren, die zwischen dem Tag nach der mündlichen Verhandlung und dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils auf die Darlehenskonten geflossen sind.

 

Die Sparkasse Südholstein ist der Auffassung, KH sei zum Widerruf nicht berechtigt gewesen, und beantragt, dass das vorlegende Gericht die Klage abweisen möge.

Die Generalanwältin Eleanor Sharpston äußerte sich zu den Vorlagefragen wie folgt:

 

Nunmehr wende ich mich den Vorlagefragen zu. Meines Erachtens entspricht es eher der Logik, diese in umgekehrter Reihenfolge zu behandeln.

 

Zweite Vorlagefrage

 

40.      

Mit seiner zweiten Frage will das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff „Finanzdienstleistungen betreffender Vertrag“ im Sinne des Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/65 auch eine Vereinbarung beinhaltet, durch die ein bestehender Darlehensvertrag hinsichtlich der Verzinsung geändert wird, ohne die Laufzeit des Darlehens zu verlängern oder dessen Höhe zu verändern.

 

41.      

Diese Frage stellt sich, wie das vorlegende Gericht in seinem Vorlagebeschluss ausführt, im Wesentlichen im Hinblick darauf, dass nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2002/65 bei Verträgen über Finanzdienstleistungen, die eine erstmalige Dienstleistungsvereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder einer daran anschließenden Reihe von Vorgängen der gleichen Art umfassen, die in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, die Bestimmungen dieser Richtlinie nur für die erste Vereinbarung gelten.

 

42.      

Löst der Abschluss einer Anschlusszinsvereinbarung für den Anbieter (den Darlehensgeber) die in der Richtlinie 2002/65 festgelegten Verpflichtungen aus? Oder ist diese gemäß Art. 1 Abs. 2 von der Richtlinie ausgenommen?

 

43.      

Nach Ansicht der Sparkasse Südholstein und der deutschen Regierung sind die Bestimmungen der Richtlinie 2002/65 nicht auf Anschlusszinsvereinbarungen anwendbar. Eine solche Vereinbarung betreffe lediglich die Hauptverpflichtung des Verbrauchers aus dem Darlehensvertrag und nicht die anderen Aspekte des Vertrags. Eine Zinsvereinbarung sei daher nicht als selbständiger Vertrag anzusehen.

 

44.      

Die Kommission und KH sind dagegen der Auffassung, dass die Anschlusszinsvereinbarung ein „Finanzdienstleistungen betreffender Vertrag“ sei, auf den die Richtlinie 2002/65 Anwendung finde.

 

45.      

Die Richtlinie 2002/65 zielt auf eine Vollharmonisierung der nationalen Vorschriften ab, und daher muss sie in allen Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt werden(23). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts, dass eine Unionsvorschrift, soweit sie für einen bestimmten Begriff nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss(24).

 

46.      

Durch einheitliche Auslegung im Bereich des Fernabsatzes von Finanzdienstleistungen lassen sich Unterschiede zwischen Mitgliedstaaten vermeiden. In einem Sektor, in dem grenzüberschreitende Geschäfte naturgemäß eine wichtige Rolle spielen, ist dies von besonderer Bedeutung. Maßnahmen zur Festigung des Binnenmarkts dürfen jedoch den Schutz des Verbrauchers nicht schwächen. Vielmehr müssen sie, wie im ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/65 dargelegt, auf die Erreichung eines hohen Schutzniveaus für den Verbraucher, der auf dem Markt handelt, ausgerichtet sein. Diese gemeinsamen Vorschriften bringen das Erfordernis der Stärkung des Binnenmarkts mit dem eines hohen Verbraucherschutzniveaus in Einklang und wollen so das Vertrauen des Verbrauchers und damit dessen Bereitschaft zum Abschluss von Fernabsatzverträgen steigern(25). Die Richtlinie 2002/65 zielt darauf ab, den Verbrauchern einen weitreichenden Schutz zukommen zu lassen, indem ihnen bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz bestimmte Rechte gewährt werden, da die Verwendung von Fernkommunikationstechniken nicht zur Folge haben sollte, dass der Verbraucher in geringem Umfang informiert wird(26).

 

47.      

Art. 2 Buchst. a definiert den Begriff „Fernabsatzvertrag“ als „jeden zwischen einem Anbieter und einem Verbraucher geschlossenen, Finanzdienstleistungen betreffenden Vertrag, der im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems des Anbieters geschlossen wird“. Im 14. Erwägungsgrund wird erläutert, dass die Richtlinie „Finanzdienstleistungen jeder Art, die im Fernabsatz erbracht werden können“, erfasst.

 

48.      

Diese Formulierungen legen nahe, dass der Begriff des „Fernabsatzvertrags“, auf den die Bestimmungen der Richtlinie 2002/65 Anwendung finden, weit auszulegen ist, da Art. 2 Buchst. a auf „jeden Vertrag“ und der 14. Erwägungsgrund auf „Finanzdienstleistungen jeder Art“ Bezug nimmt. Dieser Ansatz steht auch mit dem Schutzzweck der Richtlinie in Einklang, welcher darin besteht, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten.

 

49.      

Im 16. Erwägungsgrund wird des Weiteren erklärt, dass sich der Unionsgesetzgeber bei der Ausarbeitung der Richtlinie 2002/65 bewusst war, dass ein einzelner Vertrag, der aufeinanderfolgende oder getrennte Vorgänge der gleichen Art umfasst, die in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, je nach Mitgliedstaat in rechtlicher Hinsicht unterschiedlich ausgestaltet sein kann. Die Erwägungsgründe der Richtlinie geben einige Anhaltspunkte dafür, wie diese Begriffe auszulegen sind.

 

50.      

So heißt es in den Erwägungsgründen, dass die Richtlinie Anwendung auf „den ersten einer Reihe von aufeinander folgenden oder getrennten Vorgängen der gleichen Art … [finden sollte], die in einem zeitlichen Zusammenhang stehen und als ein Gesamtvorgang betrachtet werden können, und zwar unabhängig davon, ob dieser Vorgang oder diese Reihe von Vorgängen Gegenstand eines einzigen Vertrags oder mehrerer aufeinander folgender Verträge ist“(27). Der Begriff „erste Dienstleistungsvereinbarung“ wird anhand einiger Beispiele, etwa „eine Kontoeröffnung, der Erwerb einer Kreditkarte oder der Abschluss eines Portfolioverwaltungsvertrags“, näher erklärt, wohingegen „Einzahlungen auf das eigene Konto oder Abhebungen vom eigenen Konto, Zahlungen per Kreditkarte oder Transaktionen im Rahmen eines Portfolioverwaltungsvertrags“ als „Vorgänge“ gelten. Allerdings ist „[d]ie Erweiterung einer ersten Vereinbarung um neue Komponenten, z. B. um die Möglichkeit, ein elektronisches Zahlungsinstrument zusammen mit dem vorhandenen Bankkonto zu benutzen, … nicht ein ‚Vorgang‘, sondern ein Zusatzvertrag, auf den diese Richtlinie Anwendung findet“(28).

 

51.      

Folglich ist das Hauptelement eines bestehenden „Vertrags“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a das Vorliegen einer Vereinbarung, also einer Einigung, der Parteien. Die Richtlinie gibt im 15. Erwägungsgrund einige Hinweise dazu, welche Elemente einen „Vertrag“ ausmachen: nämlich Angebot, Verhandlung und Abschluss. Auch wenn „Vertrag“ und „Vereinbarung“ nach nationalem Recht unterschiedlich definiert sein mögen, sind jedenfalls für die Zwecke der Richtlinie 2002/65 Angebot und Annahme, die zu einer Einigung führen, erforderlich. Die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallende „Vereinbarung“ wird in Abgrenzung zum „Vorgang“ definiert. Ein „Vorgang“ ist eine Handlung, durch die eine bestehende Vereinbarung durchgeführt wird, ohne Elemente hinzuzufügen, für die eine neue Einigung erforderlich wäre. Im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag würde „Vorgang“ somit die einzelnen Geschäftsvorgänge umfassen, z. B. Zahlungen zur Reduzierung des geschuldeten Gesamtbetrags(29).

 

52.      

Bei einem Kreditvertrag ist die „charakteristische Verpflichtung“ die Gewährung des Darlehens, wohingegen die Verpflichtung des Darlehensnehmers, dieses Darlehen zurückzuzahlen, die Folge der Leistung des Darlehensgebers ist(30). Der Darlehensgeber bietet einen verfügbaren Geldbetrag als Darlehen an. Abgesehen vom Darlehensbetrag sind die anderen Hauptelemente der Einigung, ohne die keine Vereinbarung zustande kommt, die Strukturierung und Dauer des Rückzahlungszeitraums und der Zinssatz. Dem potenziellen Darlehensnehmer stellt sich die wichtige Frage, ob er einen festen oder einen variablen Zinssatz wählt. Ein sehr risikoscheuer Verbraucher wird eher zu einem festen Zinssatz tendieren, während sich ein weniger risikoscheuer Verbraucher möglicherweise für einen variablen Zinssatz entscheidet. Entscheidet sich der Verbraucher für einen festen Zinssatz, wird zuweilen vereinbart, dass die Parteien diesen Zinssatz nach gewisser Zeit neu aushandeln. Dies war im Ausgangsverfahren der Fall. Nach den vom vorlegenden Gericht mitgeteilten Angaben, die von der Sparkasse Südholstein in ihren schriftlichen Erklärungen bestätigt wurden, enthielten alle drei Darlehensverträge jeweils eine ähnliche Klausel, die vorsah, dass jede Partei sechs bis zwei Wochen vor Ablauf der Zinsbindungsfrist Verhandlungen über eine Anpassung des Zinssatzes verlangen konnte. Falls keine Vereinbarung über eine Anpassung zustande käme, sollte für den Darlehensvertrag ein variabler Zinssatz, wie von der Sparkasse Südholstein für Darlehen dieser Art jeweils festgesetzt, gelten.

 

53.      

Die Verhandlungen der Parteien über die Zinsanpassung erfolgten wohl auf Grundlage eines neuen Vorschlags der Bank. Falls keine Vereinbarung erzielt würde, blieben die anfänglichen Vertragskonditionen allerdings nicht unverändert. Sie änderten sich erheblich. Die Verzinsung wurde nämlich von einem Festzins auf einen variablen Zinssatz umgestellt. Die neue Vereinbarung war also nicht lediglich ein „Vorgang“, dessen Elemente durch die vorhergehende Vereinbarung abgedeckt waren, sondern eine neue Zinsvereinbarung, für die eine neuerliche Einigung der Parteien erforderlich war. Die Initiative zu den Verhandlungen, bei denen mögliche Zinssätze besprochen wurden, ging von einer der Parteien aus. Die Parteien konnten sich auf einen neuen festen Zinssatz einigen oder zu einem variablen Zinssatz wechseln. Die zweite Möglichkeit war die für den Fall, dass keine andere Vereinbarung zustande käme, vereinbarte Standardregelung.

 

54.      

Entgegen der von der Sparkasse Südholstein und der deutschen Regierung vertretenen Auffassung bedeutet der Umstand, dass mit der Anschlussvereinbarung über die Verzinsung keine anderen Elemente des Darlehens – etwa der Darlehensbetrag oder die Laufzeit – geändert wurden, nicht, dass es sich bei der Vereinbarung um einen bloßen „Vorgang“ handelte, auf den die detaillierten Bestimmungen der Richtlinie 2002/65 keine Anwendung fanden. Eine solche Auslegung würde den Anwendungsbereich der Richtlinie, die darauf ausgelegt ist, „jeden … Finanzdienstleistungen betreffenden Vertrag“ (Art. 2 Buchst. a) zu erfassen, übermäßig einschränken. Nichts in der Richtlinie 2002/65 deutet darauf hin, dass ihre Bestimmungen nur dann Anwendung finden, wenn sämtliche oder die meisten der Elemente des vorhergehenden Vertrags durch eine Änderungsvereinbarung geändert werden. Wenn ein Hauptbestandteil einer unter den ersten Vertrag fallenden Vereinbarung abläuft und neu verhandelt wird und nach Erzielung einer neuen Vereinbarung (oder Inkrafttreten einer vereinbarten Standardregelung) neue Konditionen gelten, sollten dem Verbraucher alle für seine Zustimmung erforderlichen Informationen mitgeteilt werden, so wie in der Richtlinie 2002/65 vorgesehen.

 

55.      

Nach Ansicht der Sparkasse Südholstein und der deutschen Regierung sind in einem Vertragsverhältnis die erste Darlehensvereinbarung und die anschließenden Vertragsänderungen zur Zinsanpassung in ihrer Gesamtheit als ein einziger, einheitlicher Vertrag anzusehen. Die Sparkasse Südholstein beruft sich insoweit auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs (Deutschland) vom 15. Januar 2019, worin festgestellt wurde, dass im Fall der „unechten Abschnittsfinanzierung“(31) die Zinsvereinbarung keinen eigenständigen Vertrag darstelle, sondern lediglich einen Teil des Darlehensvertrags. Dem Verbraucher stehe daher nur für den ursprünglichen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu, nicht aber bei späteren Anschlusszinsvereinbarungen.

 

56.      

Diese Entscheidung basierte nach meinem Dafürhalten ausschließlich auf das nationale Recht betreffenden Erwägungen. Wie bereits vorstehend (in Nr. 45) erläutert, bewirkt diese Richtlinie 2002/65 grundsätzlich eine Vollharmonisierung der nationalen Rechtsvorschriften und muss in allen Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt werden(32). Der Umstand, dass eine Anschlusszinsvereinbarung in einer bestimmten nationalen Rechtsordnung als Teil der ursprünglichen Darlehensvereinbarung klassifiziert wird, ist somit für die Auslegung des Begriffs des „Fernabsatzvertrags“ nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/65 sowie des Begriffs der „Vorgänge“, für den die Bestimmungen der Richtlinie nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie nicht gelten, nicht von Belang. Die Richtlinie schließt ausdrücklich nur gewisse „Vorgänge“ von der Anwendung ihrer Bestimmungen aus, und bei einer Zinsvereinbarung, die bei Ablauf der ersten Zinsvereinbarung geschlossen wird, handelt es sich aus den von mir genannten Gründen um einen neuen „Finanzdienstleistungen betreffenden Vertrag“(33).

 

57.      Ich gelange daher zu dem Ergebnis, dass der Begriff „Finanzdienstleistungen betreffender Vertrag“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/65 dahin auszulegen ist, dass er Anschlusszinsvereinbarungen, durch die weder die Laufzeit des Darlehens verlängert noch der Darlehensbetrag geändert wird, einschließt. Eine solche Vereinbarung ist kein „Vorgang“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2002/65, und sie unterliegt den Bestimmungen der genannten Richtlinie.

 

Erste Vorlagefrage

 

58.      

Mit seiner ersten Frage will das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob im Sinne des Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/65 ein „für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystem des Anbieters“ vorliegt, wenn eine Filialbank bestimmte Darlehensverträge nur in ihren Geschäftsräumen abschließt, jedoch im weiteren Verlauf manchmal Verträge zur Änderung bereits geschlossener Darlehensverträge unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abschließt.

 

59.      

Die Definition von „Fernabsatzvertrag“ in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/65 ist der Begriffsbestimmung in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 97/7 nachgebildet(34). Sie ist durch zwei kennzeichnende Merkmale geprägt. Das erste Merkmal besteht darin, dass die beiden Vertragsparteien – Anbieter und Verbraucher – bei der Anbahnung und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Fernabsatzvertrags nicht gleichzeitig körperlich anwesend sind. Das zweite Merkmal ist, dass diese Geschäfte im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems des Anbieters erfolgen, der dabei ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet(35).

 

60.      

Was das erste Merkmal angeht, ist es wichtig, festzustellen, dass die Definition von „Fernabsatzvertrag“ lediglich verlangt, dass für die Zwecke des Vertrags ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden. „Fernkommunikationsmittel“ wird in Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 2002/65 als „jedes Kommunikationsmittel [definiert], das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Anbieters und des Verbrauchers für den Fernabsatz einer Dienstleistung zwischen diesen Parteien eingesetzt werden kann“. Dies ist eine weit gefasste Begriffsbestimmung, die jedes Kommunikationsmittel, das keine gleichzeitige körperliche Anwesenheit beider Parteien erfordert, beinhaltet, z. B. Telefon, E‑Mail, Post, Fax etc. Alle für den Vertragsabschluss erforderlichen Phasen müssen ausschließlich mittels Fernkommunikation durchgeführt werden(36). Ich teile die in der Literatur vertretene Auffassung, dass der Umstand, dass es vor dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses einen gewissen Kontakt gegeben hat, bei dem Anbieter und Verbraucher gleichzeitig körperlich anwesend waren, der jedoch anderen Zwecken als dem Angebot, der Verhandlung und dem Abschluss des Vertrags diente, für sich allein nicht der Einstufung des Vertrags als Fernabsatzvertrag entgegenstehen sollte(37).

 

61.      Nach Angaben des vorlegenden Gerichts wurden für den Abschluss der die ursprüngliche Vereinbarungen abändernden Zinsvereinbarungen, die Gegenstand des Ausgangsverfahrens sind, ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet. Dieser Umstand scheint zwischen den Parteien unstreitig zu sein.

 

62.      Gestritten wird allerdings darüber, ob die Sparkasse Südholstein ein „für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystem“ betrieb. Diese Wendung ist in der Richtlinie nicht näher definiert. Der 18. Erwägungsgrund gibt insofern Aufschluss, als dort erklärt wird, dass diese Anforderung „die Bereitstellung von Dienstleistungen auf gelegentlicher Basis und außerhalb einer Absatzstruktur, deren Zweck der Abschluss von Fernabsatzverträgen ist“, vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausnimmt(38).

 

63.      Die erforderlichen Tatsachenfeststellungen zu den Methoden, die von der Sparkasse Südholstein im Einzelnen für den Abschluss der Zinsänderungsvereinbarungen verwendet wurden, sind vom vorlegenden Gericht zu treffen. Der Gerichtshof ist jedoch dafür zuständig, Hinweise dazu zu geben, wie ein „für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystem des Anbieters“ im Sinne der Richtlinie 2002/65 auszulegen ist.

 

64.      Schon aus dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. a folgt, dass ein solches System bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss. Erstens muss es „organisiert“ sein. Das bedeutet, dass der Anbieter, was seine Absatzstruktur einschließlich der personellen und sachlichen Mittel angeht, so ausgestattet sein muss, dass Verträge ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Anbieter und Verbraucher abgeschlossen werden können. Zweitens muss es ein System „des Anbieters“ sein. Es ist der Anbieter, der die Rahmenvoraussetzungen schafft, um dem Verbraucher den Abschluss von Fernabsatzverträgen anzubieten. Drittens muss für den in Rede stehenden Vertrag „bis zu und einschließlich dessen Abschlusses ausschließlich“ das fragliche System verwendet werden. Es muss folglich alle in der Richtlinie 2002/65 vorgesehenen Phasen des Vertrags, nämlich das Angebot, die Verhandlung und den Abschluss des Vertrags, abdecken. Viertens darf seine Verwendung nicht „auf gelegentlicher Basis“ erfolgen. Vertragsabschlüsse über Finanzdienstleistungen ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien dürfen nicht „ausnahmsweise“, „selten“ oder „unregelmäßig“ vorkommen. Es muss sich vielmehr um eine vergleichsweise gewöhnliche Möglichkeit oder Option für den Vertragsabschluss handeln. Der 18. Erwägungsgrund verknüpft die vierte Voraussetzung mit der ersten hier genannten Voraussetzung, nämlich dem Bestehen eines „organisierten Systems“ im Hinblick auf Absatzstruktur sowie persönliche und sachliche Mittel. Es ist schwer vorstellbar, dass ein Anbieter, wenn er sich einmal die Mühe gemacht hat, ein System für den Abschluss von Fernabsatzverträgen aufzubauen, dieses dann nur „auf gelegentlicher Basis“ nutzen wird.

 

65.      Meines Erachtens handelt es sich bei einem System, das so ausgestaltet ist, dass es komplett im Fernabsatz funktionieren kann, um ein für den Fernabsatz organisiertes Dienstleistungssystem(39). Es wäre falsch, zu verlangen, dass der Abschluss von Fernabsatzverträgen durch den Anbieter „häufig“ oder „systematisch“ vorkommen oder dessen Standardverfahren für den Großteil der Verträge oder für Verträge einer bestimmten Art darstellen muss. Eine derartige Auslegung widerspricht dem Wortlaut der Richtlinie 2002/65, in der nicht von einem bestimmten Grad der „Häufigkeit“ die Rede ist, sondern von einem nicht „auf gelegentlicher Basis“ erfolgenden Verhalten (Hervorhebung nur hier). Sie liefe auch dem Schutzzweck der Richtlinie zuwider, da sie den Anwendungsbereich der Richtlinie über ihren ausdrücklichen Wortlaut hinaus einengen würde. Aus den gleichen Gründen weise ich das Vorbringen der Sparkasse Südholstein zurück, der Anbieter müsse, z. B. über seine Webseite, „den Eindruck erwecken“, ein generelles Fernabsatzsystem zu betreiben. Auch das von der deutschen Regierung vorgeschlagene Kriterium, dass es einer auf den Fernabsatz angelegten Absatzstruktur bedürfe, die Ausfluss einer strategischen Entscheidung des Anbieters sei, halte ich für nicht einschlägig. Die Richtlinie 2002/65 stellt nicht auf die subjektive Sicht des Anbieters ab, sondern auf die objektiven Gegebenheiten: Es geht also um die Frage, ob der Anbieter tatsächlich ein „für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystem“ betreibt.

 

66.      Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, den Sachverhalt auf Grundlage dieser Kriterien zu prüfen und zu entscheiden, ob es im vorliegenden Fall ein „für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystem“ gab. Die vom vorlegenden Gericht mitgeteilten Angaben deuten darauf hin, dass die Sparkasse Südholstein sowohl personell als auch sachlich dafür ausgestattet war, mit Bestandskunden regelmäßig im Fernabsatz Änderungs- und Ergänzungsvereinbarungen zu schließen. Die Sparkasse Südholstein hat im Lauf der mündlichen Verhandlung selbst vorgetragen, dass für Kunden, deren Wohnsitz nicht in der Nähe der Bank gelegen sei, der Abschluss eines Fernabsatzvertrags bequemer sei. Das bedeutet, dass der Abschluss einer Anschlusszinsvereinbarung im Fernabsatz jedes Mal in Betracht kommt, wenn eine Vereinbarung dieser Art ins Auge gefasst wird. Ob das dann auch tatsächlich geschieht, mag von praktischen Erwägungen abhängen. Meines Erachtens ist es daher plausibel, dass die Sparkasse Südholstein ein organisiertes Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystem für die Zwecke des Abschlusses von Anschlusszinsvereinbarungen betreibt.

 

67.      Der Umstand, dass die Sparkasse Südholstein bestimmte Arten von Darlehensverträgen nur in ihren Geschäftsräumen abschließt oder dass die ersten Darlehensverträge mit KH bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Parteien geschlossen wurden, ändert nichts an diesem Befund. Bei bestehender umfassender Geschäftsbeziehung zwischen Anbieter und Verbraucher ist es nach der Richtlinie 2002/65 nicht erforderlich, dass das gesamte Geschäftsverhältnis im Fernabsatz durchgeführt wird. Wo es sich um nacheinander abgeschlossene einzelne „Verträge“ handelt, wie im vorliegenden Fall um erste Darlehensverträge und spätere Anschlusszinsvereinbarungen, ist aus dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. a (wonach der Anbieter „für den Vertrag“ [Hervorhebung nur hier] bis zu und einschließlich dessen Abschlusses ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet haben muss) ersichtlich, dass der in Rede stehende konkrete Vertrag im „Fernabsatz“ geschlossen worden sein muss, damit die Bestimmungen der Richtlinie 2002/65 Anwendung finden.

 

68.      Ich komme daher zu dem Schluss, dass ein „für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystem des Anbieters“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/65 vorliegt, wenn ein Anbieter für den Abschluss von Anschlusszinsvereinbarungen ausschließlich Fernkommunikationsmittel einsetzt, sofern diese Mittel ausschließlich und nicht auf gelegentlicher Basis verwendet werden, sondern Teil eines vom Anbieter für seine Absatzstruktur einschließlich der personellen und sachlichen Ausstattung geschaffenen Rahmens sind, der dem Anbieter den Vertragsabschluss ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien ermöglicht. Es ist Sache des nationalen Gerichts als dem alleinigen Tatsachenrichter, in jedem einzelnen Fall zu entscheiden, ob diese Voraussetzungen jeweils erfüllt sind.

 

Ergebnis

 

69.      

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Landgericht Kiel (Deutschland) gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:

 

–        Der Begriff „Finanzdienstleistungen betreffender Vertrag“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG ist dahin auszulegen, dass er Anschlusszinsvereinbarungen, durch die weder die Laufzeit des Darlehens verlängert noch der Darlehensbetrag geändert wird, einschließt. Eine solche Vereinbarung ist kein „Vorgang“ im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2002/65, und sie unterliegt den Bestimmungen der genannten Richtlinie.

 

–        Ein „für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystem des Anbieters“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/65 liegt vor, wenn ein Anbieter für den Abschluss von Anschlusszinsvereinbarungen ausschließlich Fernkommunikationsmittel einsetzt, sofern diese Mittel ausschließlich und nicht auf gelegentlicher Basis verwendet werden, sondern Teil eines vom Anbieter für seine Absatzstruktur einschließlich der personellen und sachlichen Ausstattung geschaffenen Rahmens sind, der dem Anbieter den Vertragsabschluss ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Parteien ermöglicht. Es ist Sache des nationalen Gerichts als dem alleinigen Tatsachenrichter, in jedem einzelnen Fall zu entscheiden, ob diese Voraussetzungen jeweils erfüllt sind.